Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.04.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 77/22 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
A. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Geltendmachung der Klageanträge im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO, die sie im Berufungsverfahren weiterverfolgt, unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2023 - IV ZR 177/22 zit nach Pressemitteilung BGH Nr. 164/2023). Dies hat das Landgericht richtig erkannt und begründet (LGU 4 f.). Daran ändert auch der weitere Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren (BB 5) nichts.
Dazu im Einzelnen:
§ 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich - wie hier - auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 - V ZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt Senatsurt. v. 06.09.2023 - 11 U 241/22; v. 16.06.2023 - 11 U 9/23; so auch OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17).
So liegt der Fall allerdings hier: Die von der Klägerin begehrte Auskunft dient der erstmaligen Prüfung, ob und wann in den Jahren ab 2017 überhaupt Beitragsanpassungen erfolgt sind und infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin über mögliche Beitragsanpassungen zu bestimmten Zeitpunkten mutmaßt (vgl. BB 5, 6). Dass bedeutet aber, dass es ihr aber bei einzelnen Jahren doch um das "Ob" einer möglichen Anpassung geht, was aber nicht Gegenstand der Auskunftsklage sein kann. Auch bei Kenntnis des Inhalts der Nachträge bliebe weiterhin der Anspruchsgrund unklar (Senat, a.a.O.). Denn auch bei der vorgenannten Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit nicht möglich (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich darauf abstellt, dass sich die ebenfalls monierte materielle Rechtmäßigkeit gar nicht aus den herausverlangten Unterlagen ergebe (BB 6).
B. Dahinstehen kann, ob angesichts der klaren Ausführung in der klägerischen Berufung, wonach die Klägerin - wie vom Landgericht erstinstanzlich unterstellt - weiterhin die Zulässigkeit der Stufenklage auch im Berufungsverfahren verfolgen möchte, die unzulässige Stufenklage in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten war (vgl. hierzu etwa in "Prämienerhöhungsfällen" OLG Senat, a.a.O.; Nürnberg, a.a.O., Rn. 19; OLG Dresden Urt. v. 29.03.2022 - 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743 Rn. 36, jeweils unter Hinweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umdeutung einer Stufenklage in eine Klagehäufung).
C. Zutreffend hat das Landgericht dem Auskunftsanspruch einen Erfolg auch in der Sache versagt. Es befindet sich mit der Argumentation - wie mit den Parteien im Senatstermin am 27.09.2023 erörtert - vollständig auf der Linie des Senats (vgl. statt vieler Urt. v. 06.09.2023 - 11 U 46/23):
1. Der Auskunftsanspruch, wie er von der Klägerseite geltend gemacht wurde, folgt nicht aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG. Hieraus ergibt sich zwar ein Anspruch auf erneute Ausstellung der Nachträge zum Versicherungsschein. Die Regelung erfasst nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, auch über den Wortlaut hinaus nicht nur den Versicherungsschein selbst, sondern auch die hierzu erteilten Nachträge (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 3 Rn. 1, 5). Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt, dass der Versicherungsnehmer behauptet, nicht mehr im Besitz der Originale zu s...