Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an den Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters aus wichtigem Grund bei der Zwei-Personen-GmbH.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen 52 O 123/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung wegen des von ihm vollstreckten Betrages in Höhe von 110 Prozent Sicherheit leistet.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 238.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Zwei-Personen GmbH, deren Inhaber Herr S. in Höhe von 75 % und der Beklagte in Höhe von 25 % sind. Sie begehrt die Ausschließung des Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung.
Der Beklagte war bis zu seiner Abberufung im Jahr 2010 Geschäftsführer der Klägerin. Er versuchte in der Folge vergeblich, seine Geschäftsanteile unter Vermittlung einer Bank zu veräußern. Der Beklagte übertrug einen Geschäftsanteil in Höhe des Nominalbetrages von 60.000,- DM an einen gesellschaftsfremden Dritten durch eine verdeckte Sicherungsabtretung eines rechnerischen Betrages von 26.000,- DM. Ferner verkaufte er einen weiteren Geschäftsanteil im Nennwert von 28.500,- DM an seinen Prozessbevollmächtigten zum Preis von 120.000,- EUR und trat diesen an ihn ab. Der Sicherungsnehmer gab für die Durchführung des Kaufvertrages Geschäftsanteile mit einem Nominalbetrag von 4.500,- DM frei. Der von dem Notar unterrichtete Mehrheitsgesellschafter S. übte sein Vorkaufsrecht nicht aus.
Auf der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2011 wurde die Sicherungsabtretung nicht genehmigt und der Antrag auf Zustimmung zum Verkauf abgelehnt. Ferner beschloss der Mehrheitsgesellschafter S., den Beklagten als Gesellschafter der Klägerin auszuschließen. Der Antrag des Beklagten, die Geschäftsanteile des Mehrheitsgesellschafters S. zu seinen Gunsten einzuziehen bzw. auf ihn zu übertragen, blieb erfolglos. Geschäftsanteile dürfen nach der Satzung der Klägerin nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingezogen oder übertragen werden.
Nach § 5 Abs. 1 der Satzung der Klägerin ist die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile davon nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Nach Abs. 2 und 3 muss der veräußerungswillige Gesellschafter seinen Anteil den übrigen Gesellschaftern anbieten, wobei der Kaufpreis nach § 8 der Satzung zu berechnen ist (Abs. 3). Macht kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch, so haben sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Annahmefrist der Veräußerung an einen Dritten zuzustimmen (Abs. 5). Nach § 5 Abs. 6 steht den anderen Gesellschaftern ferner ein Vorkaufsrecht ab schriftlicher Bekanntgabe des Verkaufsfalles zu.
Die Klägerin hat sich für die Ausschließung aus wichtigem Grund auf das Verhalten des Beklagten gestützt, der gegen die Satzung verstoßen und den Antrag gestellt habe, den Gesellschafter S. aus wichtigem Grund auszuschließen. Die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses sei für den Gesellschafter S. unzumutbar. Der Beklagte hat sich auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten gestützt, woraus sich ergebe, dass der Mehrheitsgesellschafter S. Erlöse aus der Veräußerung von Schrott nicht in die Bücher nehme.
Zum erstinstanzlichen Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Es hat die Ausschließung abgelehnt. Das satzungswidrige Verhalten des Beklagten sei im Wesentlichen aufgrund dessen wirtschaftlicher Notlage und mangels alternativer Verwertungsmöglichkeiten als nicht schwerwiegend genug einzustufen. Das LG hat ein Gutachten zur Bewertung der Höhe des Geschäftsanteils des Beklagten eingeholt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 02.12.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2013 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 17.2.2014 begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Ausschließung des Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats ergänzend zur negativen Geschäftsentwicklung in Folge des Zerwürfnisses vorgetragen. Sie hält dem Beklagten weiter vor, im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsurteils des Senats (7 U 8/13) die Geschäftskonten der Klägerin überpfändet zu haben.
Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des LG Potsdam vom 27.11.2013 aus der im Handelsregister des AG Potsdam unter HRB. eingetragenen Firma... unter der Bedingung ausgeschlossen, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraums...