Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2019 zum Aktenzeichen 12 O 156/18 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.220,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Rechte aus einem im Dezember 2007 geschlossenen Bauvertrag. Dieser nennt als Auftraggeber die Gesundheitszentrum F... GbR und als Auftragnehmerin die Fr... I... GmbH aus R... . Gegenstand des Vertrages ist die schlüsselfertige Errichtung des "Gesundheitszentrums ..." durch die Auftragnehmerin als Generalunternehmerin.

Nach den - bestrittenen - Angaben der Klägerin übernahm diese im Jahr 2011 einen Teil der Gesellschaftsanteile der Auftraggeberin und Anfang 2017 die restlichen Anteile. Am 21. August 2018 wurde in dem das Baugrundstück betreffenden Grundbuch eingetragen: "Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens der [vormaligen Gesellschafterin] ist die Grundstücksgemeinschaft K...GbR nunmehr Alleineigentümer."

Die "FR... I... GmbH" aus R... ist im Handelsregister B des Amtsgerichts Dresden zur Nummer HRB 1... eingetragen. Im Handelsregister B des Amtsgerichts Freiburg i. Br. ist zur Nummer HRB 2... die "FR... I... GmbH" mit Sitz in Ke... eingetragen.

Die am 5. Juli 2018 bei dem Landgericht eingegangene Klage nennt als Klägerin die "Gesundheitszentrum F... GbR, vertreten durch die Gesellschafterin Grundstücksgemeinschaft K... GbR". Als Beklagte ist die "Fr... I... GmbH, ... 4, ... Ke..." angegeben. An dieser Adresse ist am 30. Juli 2018 die Klage zugestellt worden, mit der die Klägerin zum einen die Beseitigung von Mängeln und zum anderen Schadensersatz fordert.

Nach Hinweisen der Beklagten auf das Fehlen der Parteifähigkeit der Klägerin wie der Passivlegitimation der Beklagten hat die Klägerin die Berichtigung des Aktivrubrums dahingehend beantragt, dass Klägerin richtigerweise die Grundstücksgemeinschaft K... GbR sei; hilfsweise hat sie die Parteiänderung auf diese begehrt. Hinsichtlich der Beklagten hat sie auf die Berichtigung des Passivrubrums auf die FR...I...aus R...angetragen, hilfsweise auf eine Parteiänderung auf diese. Die Beklagte ist dem jeweils entgegen getreten.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2019, berichtigt mit Beschluss vom 10. Mai 2019, abgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Klage sei unzulässig. Die als Klägerin anzusehende "Gesundheitszentrum F... GbR" habe schon bei Klageerhebung nicht mehr bestanden, nachdem all ihre Anteile in der Hand ihrer Alleingesellschafterin "Grundstücksgemeinschaft K... GbR" vereinigt worden seien. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse aber zwingend aus jedenfalls zwei Gesellschaftern bestehen. Maßgeblich sei insoweit der vor Klageerhebung erfolgte Erwerb und nicht erst sein Eintrag im Grundbuch. Ein Prozessrechtsverhältnis zu einer nicht existenten Partei könne indes nicht entstehen. Eine Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht, da diese Parteiidentität voraussetze, woran es fehle.

Die Klage sei ferner wegen Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 unzulässig. Er benenne das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden solle, nicht so genau, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Begehrten keinerlei Ungewissheit herrschen könne. Darauf sei die Klägerin hingewiesen worden. Der Antrag benenne zwar als gewünschte Leistung die Beseitigung der Undichtheit des gesamten Daches. Im Zusammenhang mit dem Sachvortrag der Klägerin verliere sich die Bestimmtheit aber deshalb, weil die Klägerin bestimmte Durchfeuchtungsschäden im "linken Gebäudeteil" ausgenommen haben wolle, ohne anzugeben, wo dieser Teil beginne oder ende.

Zudem sei die Klage unbegründet, da sie nicht gegen die richtige Vertragspartnerin gerichtet sei. In Anspruch genommen sei die Gesellschaft aus Ke..., vertraglich gebunden aber die aus R... . Eine Rubrumsberichtigung komme auch insoweit nicht in Betracht, da die Klägerin nicht, was erforderlich sei, unzweifelhaft deutlich gemacht habe, wen sie in Anspruch nehmen wolle. Sie habe selbst vorgetragen, die Gesellschaft aus R... sei nur ein unselbständiger Geschäftsbereich der Gesellschaft aus Ke..., und damit deutlich gemacht, dass sie letztere in Anspruch nehmen wolle.

Das Urteil ist der Klägerin am 8. April 2019 zugestellt worden, die am 8. Mai 2019 Berufung erhoben hat. Auf ihren zugleich gestellten Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Juli 2019 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 5. Juli 2019 eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Es sei schon offen, ob die Gesundheitszentrum F... GbR bei Klageerhebung nicht noch als Abwicklungsgesellschaft weiterbestanden habe. Schließlich habe...

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