Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 27.08.1997; Aktenzeichen 8 O 716/96) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 27. August 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 8 O 716/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Wert der Beschwer: 140.800,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung der Ankaufsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bezüglich einer 980 m² großen Teilfläche des Grundstücks K. Straße …, eingetragen im Grundbuch von P., Blatt, Flur Flurstück
Die Beklagte ist Alleineigentümerin des im Grundbuch von P., Blatt, Flur Flurstück eingetragenen, 2037 m² großen Grundstücks, und des im Grundbuch von P., Blatt, Flur Flurstück eingetragenen, 111 m² großen Grundstücks, beide gelegen K. straße in P.,
Die Kläger sind miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 1. ist die Tochter von K. und E. B. K. B. verstarb am 26. September 1953 und wurde von seiner Ehefrau zu % und der Klägerin zu 1. zu ¾ beerbt.
Am 2. September 1926 war der Vater der Beklagten, der schweizer Staatsbürger A. Sch., als Eigentümer dieser Grundstücke in das Grundbuch von P., Band Blatt (alt) Blatt, eingetragen worden. Unter dem 24. Juni 1952 wurde im Grundbuch von P. Blatt (alt) in die 2. Abteilung für das Grundstück der Vermerk eingetragen, daß Verwaltung aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 06. September 1951 (GBl./DDR, S. 839) besteht.
A. Sch. verstarb am 02. März 1968 in der Schweiz und wurde von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Töchtern, B., Sch. und der Beklagten, beerbt. Die Ehefrau verstarb am 17. Oktober 1990 und wurde von B. Sch. und der Beklagten beerbt. Zunächst sind die beiden Töchter im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen worden. Seit dem 06. Mai 1996 ist die Beklagte als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Nachdem A. Sch. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch von P. Band Blatt (alt), eingetragen worden war, errichtete er auf diesem Grundstück ein Sommerhaus, das er 1934 um einen Raum auf zwei zu jeder Jahreszeit bewohnbare Räume vergrößerte. Das Gebäude war nicht unterkellert, die Außenwände in Holzfachwerk errichtet. Über dem Erdgeschoß befand sich eine Holzbalkendecke und darüber ein Satteldach. Des weiteren errichtete er eine Garage und einen Geräteschuppen. Im April 1945 wurde das Haus infolge Kriegseinwirkung beschädigt. In der Folgezeit half K. B. A. Sch. bei der Instandsetzung des Gebäudes. Unter dem 06. Februar 1947 trug A. Sch. vor dem Notar A. in B. (UR-Nr. 11/1947) K. B. den Abschluß eines Mietvertrages für die Dauer von drei Jahren über das Grundstück K. Straße in P. an. In Anrechnung auf den Mietzins sollte der Mieter für die Dauer des Vertrages die öffentlichen Lasten und die sonstigen auf dem Grundstück ruhenden laufenden Unkosten tragen. Weiter heißt es in dem Angebot: „Das Angebot erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum 01. Mai 1947 angenommen wird.” K. B. nahm das Angebot zu keinem Zeitpunkt in der vorgesehenen Form an. Der Magistrat der Stadt P. wies unter dem 09. Juli 1947 K. B. und seiner Familie „die ehemalige Wohnung Sch., P. K. straße, bestehend aus 2 Zimmern, Kammer” als Mieter zu. K. B. erhielt unter dem 14. Februar 1947 den Bauschein Nr. 80 „zur Wiederherstellung des durch Kriegseinwirkungen beschädigten Wohnhauses auf dem Grundstück K. straße” Weiter erhielt er am 20. März 1947 vom Stadtbauamt des Magistrates der Stadt P. unter dem Betreff „Bauvorhaben Wiederinstandsetzung eines Wohnhauses” die Mitteilung, daß der mit Bauschein Nr. 80 genehmigte Bau unter der Dringlichkeitsstufe III geführt und freigegeben werde.
Am 28. August 1953 schlossen der VEB (K) Grundstücksverwaltung P. als Verwalter im Sinne der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz des ausländischen Vermögens in der DDR vom 06. September 1951 und K. B. einen Nutzungsvertrag über das Grundstück K. Straße in P. In § 2 des Vertrages wurde der Beginn des Nutzungsverhältnisses zum 01. März 1952 und eine Laufdauer auf unbestimmte Zeit vereinbart. Des weiteren wurde in § 3 des Vertrages vereinbart, daß der Nutzungsberechtigte als Nutzungsentgelt „für die Dauer der Nutzung die Begleichung sämtlicher auf dem Grundstück ruhenden und mit ihm im Zusammenhang stehenden öffentlichen und privaten Steuern, Lasten und Abgaben … sowie die Bezahlung sämtlicher Bewirtschaftungskosten und dergleichen …” übernimmt. Weiter heißt es: „Der Nutzungsberechtigte übernimmt ferner die Kosten für die Beseitigung eventuell vorhandener Schäden und die Instandsetzung des Objekts”.
K. B. nahm selber und durch Dritte bis zu seinem Tode am 26. September 1953 an dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude bauliche Veränderungen vor, deren Art und Umfang im ei...