Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 09.02.2007; Aktenzeichen 3 O 147/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Februar 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 147/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR für den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 27.04.2005 entstanden sind oder noch entstehen - aus dem Verkehrsunfall vom 23.07.2004 zu erstatten, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines auf den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 beschränkten Teilschmerzensgeldes sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und durch das Teilschmerzensgeld nicht abgedeckten immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 23.07.2004, bei dem der Kläger als Beifahrer aus einem bei der Beklagten versicherten Pkw herausgeschleudert und schwer verletzt worden ist. Zu dem Unfall kam es, weil der bei dem Geschehen verstorbene Fahrer P... N... auf gerader Strecke zwischen der Kreuzung der Bundesstrassen B 5/B 107 und der Gemeinde G... auf der B 1... in Fahrtrichtung G... von der Fahrbahn abkam und frontal gegen einen auf der linken Fahrbahnseite stehenden Straßenbaum prallte. Die Parteien streiten in erster Linie um einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 152 VVG, wobei sich die Beklagte darauf beruft, es habe sich bei der Fahrt um einen kollektiven Selbstmordversuch des Fahrers des Pkw und des Klägers gehandelt. Weiter macht die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers geltend, wozu sie behauptet, der Kläger sei in Kenntnis des Fehlens einer gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers N... sowie in Kenntnis von dessen Fahruntüchtigkeit mitgefahren. Schließlich hält die Beklagte die Klage für unzulässig, soweit ein zeitlich begrenztes Schmerzensgeld geltend gemacht werde. Der Beklagte hält hingegen das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld für zu gering bemessen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger unbestritten zu dem weiteren Verlauf des Unfallabends nach der Trennung von der Zeugin B..., in deren Gegenwart die Äußerung "das Auto sei zum Totfahren" gefallen sein soll, vorgetragen hat, er sei von N... nach K... gefahren worden, wo er die Zeit mit der später ebenfalls verstorbenen Beifahrerin U... J... im Schrebergarten der Familie J... verbracht habe. Gegen 23:00 Uhr seien beide von N... wieder abgeholt worden, sodann habe man bei den Eltern der U... J... die Erlaubnis eingeholt, dass diese beim Kläger habe übernachten dürfen und sei dann auf dem Weg zur Wohnung des Klägers verunglückt.

Mit am 09.02.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 EUR für den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 nebst Zinsen verurteilt und auch dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf die beim Kläger eingetretenen körperlichen und psychischen Schäden, deren weitere Entwicklung sich nicht überblicken ließe, könne ein Gesamtschmerzensgeld noch nicht hinreichend verlässlich beziffert werden, sodass die Klage auf ein Teilschmerzensgeld zulässig sei. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG (in Verbindung mit. § 18 Abs. 1 StVG) zu. Der Anspruch sei nicht nach § 152 VVG ausgeschlossen. Der Kläger sei bereits nicht Versicherungsnehmer im Sinne dieser Vorschrift. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt dem Zeugen G... E... gehört habe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, da er sich im Unfallzeitpunkt schlafend auf der Rückbank befunden habe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in die Verletzung eingewilligt habe. Anhaltspunkte für einen kollektiven Su...

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