Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 1 O 120/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.07.2015 - 1 O 120/14 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das in Ziff. 1 genannte Urteil im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.488,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2013 sowie auf vorgerichtliche Kosten 2.647,04 EUR zu bezahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 43.500,00 EUR als Teilschmerzensgeld für alle Beeinträchtigungen zu bezahlen, die dem Kläger bis zum 03.02.2017 entstanden sind. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, mit einer Haftungsquote von 60 % dem Kläger sämtlichen weiteren auf dem Unfall vom 08.10.2011 beruhenden materiellen Schaden sowie denjenigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf nach der mündlichen Verhandlung am 03.02.2017 eingetretenen Beeinträchtigungen des Klägers beruht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagten zu 31 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagten zu 45 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der im Jahr 1987 geborene Kläger ist bei einem Verkehrsunfall verletzt worden, der sich am 08.10.2011 um 4.40 Uhr ereignet hat. Er nimmt die Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter anderem ein Unfallrekonstruktionsgutachten und ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Durch Urteil vom 03.07.2015 hat es die Beklagten verurteilt, 3.753,75 EUR (zzgl. 3.222,50 EUR vorgerichtliche Kosten) zu bezahlen sowie ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 54.000,00 EUR für alle Beeinträchtigungen, die dem Kläger bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, mit einer Haftungsquote von 3/4 dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen sowie denjenigen immateriellen Schaden, der auf nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen des Klägers beruht, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten seien gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zum Schadensersatz verpflichtet. Dem Kläger falle aber ein Mitverschulden zur Last (§§ 9 StVG, 254 BGB). Ein Fußgänger sei verpflichtet, die Fahrbahn zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten (§ 25 Abs. 3 S. 1 StVO). Hiergegen habe der Kläger gravierend verstoßen. Er habe sich nach seinen eigenen Angaben mindestens 15 bis 20 Sekunden (nach der Aussage des Zeugen ... sogar mehrere Minuten) auf der vierspurigen Stadtumfahrungsstraße aufgehalten. Dabei müsse dem Kläger bewusst gewesen sein, dass er wegen seiner dunklen Kleidung und der spärlichen Laternenbeleuchtung denkbar schlecht zu sehen gewesen sei. Zu dieser gravierenden Sorglosigkeit komme hinzu, dass sich der Kläger vor dem herannahenden PKW nicht in Sicherheit gebracht habe. Der Zeuge ... habe dem Kläger sogar noch eine Warnung zugerufen. Der Kläger hätte zwischen dem ersten Erkennen des herannahenden PKWs und der Kollision ausreichend Zeit gehabt, mit einem Sprung oder zwei Schritten auf den nur etwa einen Meter entfernten Mittelgrünstreifen zu gelangen. Es liege nahe, dass sich die Alkoholisierung des Klägers auf das konkrete Unfallgeschehen ausgewirkt habe. Sie habe aber neben den genannten Mitverschuldensfaktoren kein eigenes Gewicht. Zu Lasten des Beklagten seien erhebliche betriebsgefahrerhöhende Umstände zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h sei allerdings nicht bewiesen. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot komme nicht in Betracht, weil dieses nicht dem Schutz von Fußgängern diene. Der Beklagte habe auch nicht mit Fernlicht fahren müssen. Schließlich habe der Beklagte dem Gebot des Fahrens auf Sicht genügt. Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h habe der Anhalteweg 46,5 bis 48,5 m betragen. Der Sachverständige habe zwar festgestellt, dass der Kläger für den Beklagten erst aus einer Entfernung von ca. 40 m erkennbar gewesen sei. Der Beklagte s...

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