Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.12.2019; Aktenzeichen L 16 SF 390/19 AB)

SG Duisburg (Aktenzeichen S 27 KR 1091/19 ER)

SG Duisburg (Aktenzeichen S 17 KR 2798/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 22.1.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 14.1.2020 "Nicht-Zulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.12.2019 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am LSG S., den Richter am LSG H., den Richter am LSG M. und die Richterin am LSG H. als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 2.12.2019 ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.12.2019 nicht statthaft, § 177 SGG.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13976002

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