Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2022 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, inwieweit der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit für den klagenden Rechtsanwalt als "Berater" und "Wissenschaftlicher Mitarbeiter" in der Zeit vom 1.3.2006 bis zum 31.12.2015 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Beigeladene ist Diplom Kulturpädagoge. Im Februar 2006 schlossen er und der Kläger einen "Honorarvertrag". Danach soll der Beigeladene für den Kläger als freier Mitarbeiter tätig werden und ihn im Bereich des Sozialrechts beraten. Nach Angaben des Beigeladenen haben sie im Dezember 2009 mündlich vereinbart, ab 2010 beim Finanzamt als GbR zu firmieren. Betriebsprüfungen in den Jahren 2008, 2012 und 2016 führten zu keinen Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen. Mit Schreiben vom 3.12.2015 kündigte der Kläger die "BGB-Innengesellschaft" zum 31.12.2015. Auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers vom 31.12.2015 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Beigeladene ab 1.3.2006 "als Bürovorsteher und Berater" abhängig beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (Bescheid vom 14.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017).
Das SG hat auf die Klage des Klägers die Bescheide abgeändert. Von 2010 bis 2015 sei der Beigeladene nicht mehr abhängig beschäftigt gewesen und habe daher nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterlegen (Urteil vom 26.9.2018). Die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2022). Mit ihren Beschwerden wenden sich der Kläger und der Beigeladene gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der jeweiligen Begründung der Rechtsmittel ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Beigeladene formuliert in der Beschwerdebegründung vom 4.7.2022 folgende Fragen:
"Ist die Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff BGB aF zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch dann als Indiz für echte Selbständigkeit zu werten, wenn diese Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, sodass entweder eine fehlerhafte Gesellschaft vorliegt oder gar die Vereinbarung wegen Nichtanwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ex tunc nichtig ist?"
"Ist das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Indiz für echte Selbständigkeit des Auftragnehmers, wenn die Rechtsmacht, über die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, alleine oder überwiegend beim Auftraggeber liegt?"
Das LSG habe die erste Frage dahingehend beantwortet, dass auch eine nichtige Gesellschaft ein gewichtiges Indiz für echte Selbstständigkeit sei. Diese Antwort sei aber keineswegs zwingend. Sie erscheine vielmehr insofern widersprüchlich, als sie einem ex tunc nichtigen Vertrag wirksame Rechtsfolgen zuspreche. Die zweite Frage sei weder vom BSG noch von den Landessozialgerichten beantwortet worden.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert werden. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig hiervon legt der Beigeladene die Klärungsfähigkeit seiner ersten Frage nicht hinreichend dar. Denn der Senat ist bei Zulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden. Inwieweit sich die Frage im vorliegenden Fall stellt, das BSG im angestrebten Revisionsverfahren gerade über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich sein soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Die Annahme, das LSG sei von einer fehlerhaften Gesellschaft ausgegangen, legt der Beigeladene nicht hinreichend dar.
Hinsichtlich der zweiten Frage hat der Beigeladene deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Er formuliert lediglich eine Subsumtionsfrage, über die er mittelbar die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Zweifel zieht. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Unabhängig davon setzt sich der Beigeladene mit der Rechtsprechung des BSG zu den Auswirkungen der Rechtsmachtverteilung in Kapital- und Personengesellschaften auf das Vorliegen von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung nicht hinreichend auseinander.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Der Beigeladene führt aus:
"Im Urteil vom 29.08.2012 zum Aktenzeichen B 12 KR 25/10 R hat das BSG den folgenden Rechtssatz aufgestellt: Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich 'nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen […]' (Rn 15). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der entscheidende Rechtssatz lautet: 'Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.' (Rn 16). Das BSG erläutert diesen Rechtssatz direkt im Anschluss und führt aus, dass Ausgangspunkt zunächst das tatsächliche Vertragsverhältnis der Beteiligten ist, 'sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt'. Und weiter: 'Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehen der tatsächlichen Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist."
Demgegenüber habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, dass die tatsächlich gelebten Verhältnisse auch insoweit als ausschlaggebendes Indiz für das Vertragsverhältnis der Beteiligten heranzuziehen seien, als ein solches Vertragsverhältnis - nach Auffassung des LSG - rechtlich unzulässig sei.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt der Beigeladene hierdurch nicht in zulässigkeitsbegründender Weise dar. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Urteilsgründe des SG und behauptet, durch die Inbezugnahme durch das LSG seien diese zu Gründen des angefochtenen Urteils des LSG geworden. Ungeachtet dessen, dass nicht aufgezeigt wird, inwieweit sich das LSG vermeintliche Ausführungen des SG zu einer "fehlerhaften Gesellschaft" entscheidungstragend zu eigen gemacht hätte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hätte. Unabhängig hiervon arbeitet die Beschwerdebegründung nicht hinreichend heraus, worauf konkret das LSG ggf ergänzend zu den eigenen Entscheidungsgründen auf das Urteil des SG verwiesen hat.
3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
a) Der Kläger rügt in seiner Beschwerdebegründung vom 25.6.2022 eine Verletzung von § 160 Abs 2 Nr 3 und § 103 SGG. Das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 nicht gefolgt. Darin habe er "zum Beweis der Tatsache, - dass bei Aufnahme der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) keine Betriebsstrukturen existierten, in welche der Beigeladene hätte eingegliedert werden können, (…)" zwei Zeuginnen benannt.
Hierdurch bezeichnet der Kläger einen vermeintlichen Verfahrensmangel nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl ua BSG Beschluss vom 23.9.2021 - B 12 KR 95/20 B - juris RdNr 5 mwN). Einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 373 ZPO) bezeichnet der Kläger nicht. Die von ihm in Bezug genommene Anregung betrifft nicht die Ermittlung von Tatsachen, sondern die rechtliche Bewertung von Tatsachen. Denn der Kläger hat ausdrücklich auf die Ermittlung von (fehlenden) Betriebsstrukturen abgestellt, "in welche der Beigeladene hätte eingegliedert werden können". Bei der Frage der Eingliederung handelt es sich um eine im Rahmen der Beurteilung von § 7 Abs 1 SGB IV vorzunehmende rechtliche Bewertung. Unabhängig davon befasst sich der Kläger nicht mit der weiteren Begründung des LSG für die Ablehnung des vermeintlichen Beweisantrags. Danach hat es die vom Kläger bezeichneten (Hilfs-)Tatsachen bzw Indizien als nicht weiter beweisbedürftig angesehen bzw als wahr unterstellt. Weshalb sich das LSG gleichwohl von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, Beweis zu erheben, wird nicht hinreichend dargetan. Soweit sich der Kläger schließlich gegen die vom LSG angenommene Eingliederung wendet, behauptet er die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts, worauf - wie bereits dargelegt - im sozialgerichtlichen Verfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann.
b) Der Beigeladene rügt eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG aufgrund Erlasses einer Überraschungsentscheidung. Am Ende des Erörterungstermins am 29.3.2021 habe die Berichterstatterin mitgeteilt, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen offen sei, wie der Senat entscheide. Sie könne allerdings jetzt schon sagen, dass der Senat die Frage, ob abhängige Beschäftigung bestehe oder nicht, einheitlich für den gesamten Zeitraum vom 1.3.2006 bis zum 31.12.2015 beantworten werde. Im Hinblick darauf sei die Frage, ob eine GbR begründet worden sei und welche Rechtsfolgen daraus gegebenenfalls erwachsen, in der mündlichen Verhandlung am 15.3.2022 nicht mehr erörtert worden. Die Frage unterschiedlicher Erträge sei weder gestellt noch erörtert worden. Ebenso wenig habe er auf die "asymmetrischen Machtverhältnisse" in der tatsächlichen oder vermeintlichen GbR hinweisen können.
Die Beschwerdebegründung legt bereits nicht dar, dass der behauptete Hinweis der Berichterstatterin des LSG aktenkundig geworden sei (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 139 Abs 4 ZPO) oder der Beigeladene insoweit einen Antrag auf Protokollaufnahme gestellt habe (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 4 ZPO). Unabhängig davon setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend damit auseinander, dass die von nur einem Mitglied des Spruchkörpers geäußerte Rechtsaufassung regelmäßig unverbindlich ist und nur unter besonderen Umständen einer Äußerung des gesamten Spruchkörpers gleichzustellen ist (vgl BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 1 KR 50/21 B - juris RdNr 13 mwN). Solche Umstände für ein berechtigtes Vertrauen hat der auch vor dem LSG anwaltlich vertretene Beigeladene aber nicht aufgezeigt. Nach eigenen Angaben des Beigeladenen habe die Berichterstatterin selbst auch mitgeteilt, dass "vollkommen offen sei, wie der Senat entscheide". Er befasst sich ferner nicht damit, inwieweit im Nachgang zum Erörterungstermin in diversen Schriftsätzen die Situation ab 2010 auch hinsichtlich der Gründung einer GbR erörtert wurde. Schließlich würdigt die Beschwerdebegründung auch nicht die mündliche Verhandlung vom 15.3.2022. Nach dem Protokoll hierüber wurde eine Übersicht über die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen in der Zeit von 2006 bis 2012 vorgelegt. Schließlich zeigt der Beigeladene zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend auf, von welchem konkreten Vortrag er durch die vermeintliche Äußerung der Berichterstatterin abgehalten worden wäre. Er führt lediglich aus, eine Erörterung zu bestimmten Fragen sei unterblieben, weshalb sich der Senat nicht von einer gegenteiligen Bewertung hätte überzeugen lassen können. Soweit der Beigeladene behauptet, hierdurch hätten auch die ehrenamtlichen Richter die Probleme nicht erkennen können, hätte vertieft werden müssen, inwieweit sich das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu einer Änderung der Verhältnisse infolge der Anmeldung einer GbR im Jahr 2010 verhalte. Inwiefern dieser Umstand bzw die insoweit vom Beigeladenen gesehenen Probleme den ehrenamtlichen Richtern unbekannt geblieben sein sollen, legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15796794 |