Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 22.10.2019; Aktenzeichen S 17 BA 20/18)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.05.2022; Aktenzeichen L 6 BA 34/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 3. bis 10.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90 468,15 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von (iHv) 90 468,15 Euro (inklusive Säumniszuschläge iHv 20300 Euro) für die von den Beigeladenen zu 1. bis 3. in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2014 für den Kläger ausgeübten Tätigkeiten.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum ua für die L GmbH und die S GmbH (im Folgenden: Unternehmen) als Betriebsarzt tätig. In den zugrunde liegenden Verträgen wurde er als freier Mitarbeiter bezeichnet. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. setzte der Kläger für diese Tätigkeit in der streitigen Zeit als arbeitsmedizinische Helferinnen ein. Mit der Beigeladenen zu 1. schloss er keinen schriftlichen Vertrag, zahlte ihr aber eine nach Stunden bemessene Vergütung. Der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. lag ein schriftlicher Vertrag zugrunde, in dem sie als freie Mitarbeiterin bezeichnet wurde. Mit der Beigeladenen zu 3. wurde nur das Honorar schriftlich festgehalten.

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bewertete die Tätigkeiten der Beigeladenen für Zeiten vor dem 1.1.2007 jeweils als abhängige Beschäftigung und forderte hierfür vom Kläger Beiträge zur Sozialversicherung nach (Bescheid vom 17.9.2009; Widerspruchsbescheid vom 19.8.2010). Ein dagegen geführtes Gerichtsverfahren blieb für den Kläger erfolglos (Urteil des SG vom 25.10.2011; Urteil des LSG vom 20.9.2013; Verwerfungsbeschluss des BSG zur Nichtzulassungsbeschwerde vom 10.2.2015).

Die Tätigkeiten der Beigeladenen änderten sich ab 1.1.2007 nicht. Der Kläger meldete die Beigeladene zu 1. zum 1.12.2011, die Beigeladene zu 2. zum 1.1.2009 und die Beigeladene zu 3. zum 1.11.2010 jeweils als seine Arbeitnehmerinnen an und führte Beiträge zur Sozialversicherung ab. Das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. endete mit Ablauf des 31.3.2010.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte, nach entsprechender Anhörung, vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge iHv insgesamt 90568,62 Euro (inklusive Säumniszuschläge von 20329 Euro) für die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2014 nach (Bescheid vom 17.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.3.2018).

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 22.10.2019). Die Beklagte hat die Nachforderung im Berufungsverfahren auf 90468,15 Euro (mitenthaltene Säumniszuschläge iHv 20300 Euro) korrigiert (Änderungsbescheid vom 24.9.2021). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die Beigeladenen hätten die Tätigkeiten für den Kläger im streitigen Zeitraum (die Beigeladene zu 2. nur bis zum 31.3.2010) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zum Kläger ausgeübt. Für die Beigeladenen zu 1. und 2. seien die Tätigkeiten versicherungspflichtig gewesen; für die Beigeladene zu 3. habe der Kläger Beiträge für eine geringfügige Tätigkeit abzuführen. Bezüglich des streitigen Zeitraums ab dem 1.1.2007 liege noch keine rechtskräftige Entscheidung vor, denn der Bescheid vom 17.9.2009 enthalte für diesen Zeitraum keine Regelung zur Versicherungs- und/oder Beitragspflicht. Unabhängig von dem Willen der Vertragsparteien, ein freies Mitarbeitsverhältnis vereinbaren zu wollen, komme hier den für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmalen der Tätigkeiten weitaus größeres Gewicht zu. Arbeitszeiten seien geregelt, erfasst und nach Stunden abgerechnet worden. Der Kläger selbst habe von den Unternehmen eine höhere Vergütung erhalten, seitdem er das Assistenzpersonal für seine Betriebsarzttätigkeit selbst stellte. Der Kläger sei nicht als bloße Zahlstelle für die Unternehmen aufgetreten und habe auch keine Arbeitnehmerüberlassung betrieben, sondern sei den Unternehmen gegenüber verpflichtet gewesen, für die ihm übertragenen Aufgaben eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend habe nur der Kläger in vertraglichen Beziehungen zu den Beigeladenen gestanden. Diese seien in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert und an dessen Weisungen gebunden gewesen. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) enthalte keine Regelung dazu, auf welche Weise das Hilfspersonal zur Verfügung gestellt werden müsse. Selbst wenn die Unternehmen das Hilfspersonal hätten anstellen müssen, lasse sich daraus für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeiten der Beigeladenen für den Kläger nichts herleiten. Die Höhe der geforderten Beiträge einschließlich der Umlagen sei nicht zu beanstanden und die Nachforderung sei auch nicht verjährt. Der für die dreißigjährige Verjährung erforderliche Vorsatz liege zur Überzeugung des Senats mindestens seit September 2010 und damit vor Ablauf der vierjährigen Verjährung vor. Denn der Kläger habe seine sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Abführung von Beiträgen aufgrund der von der Beklagten angenommenen Beitragspflicht, die durch das SG Urteil vom 25.10.2011 bestätigt worden sei, für möglich gehalten und die Nichtabführung von Beiträgen billigend in Kauf genommen. Dies werde aus verschiedenen Äußerungen sowie aus der Beitragsabführung ab Januar 2009 für die Beigeladene zu 2., ab November 2010 für die Beigeladene zu 3. und ab Dezember 2011 für die Beigeladene zu 1. deutlich. Daher habe die Beklagte auch zu Recht Säumniszuschläge erhoben (Urteil vom 25.5.2022).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht entsprechend § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Liegt eine billigend in Kauf genommene Vorenthaltung von Beiträgen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bzw. nicht unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV schon dann vor, wenn der Beitragspflichtige Beiträge in Ansehung eines von ihm zulässigerweise mit Rechtsmittel angefochtenen Betriebsprüfungsbescheids betreffend die Beitragspflicht eines gleichen Sachverhaltes aus vorausgegangenen Beitragsjahren vorenthält, obwohl er so lange wie über den angefochtenen Betriebsprüfungsbescheid noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, im Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen die Beitragspflicht argumentiert?"

Damit hat der Kläger schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Sie sind von den sich auf Tatsachen beziehenden Tatfragen abzugrenzen. Bei der Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe, insbesondere bei der wertenden Beurteilung des subjektiven Tatbestands, können sich Rechtsfragen dazu stellen, ob die richtigen rechtlichen Wertungsmaßstäbe zugrunde gelegt und die festgestellten Umstände widerspruchsfrei gewertet wurden (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leither/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 162 RdNr 3, insbes 3a mwN).

Zur Darlegung einer Rechtsfrage zu den Rechtsbegriffen der billigenden Inkaufnahme und/oder der unverschuldeten Unkenntnis wird aber mit der Beschwerdebegründung ein entscheidungserheblicher Klärungsbedarf nicht hinreichend aufgezeigt. Schon die Formulierung der Frage, ob eine billigende Inkaufnahme oder eine nicht unverschuldete Unkenntnis vorliege, lässt die nötige Abstraktion vermissen und zielt letztlich auf die allein dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das wird auch daran deutlich, dass der Frage die Prämisse zugrunde liegt, die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der billigenden Inkaufnahme und der nicht unverschuldeten Unkenntnis vorliegen, richte sich allein nach dem vorangegangenen Betriebsprüfungsbescheid und der dagegen gerichteten Argumentation im laufenden Rechtsstreit. Diese Prämisse findet ihren Ausdruck in der Formulierung "Liegt eine billigend in Kauf genommene (…) bzw. nicht unverschuldete Unkenntnis (…) schon dann vor, wenn (…)"; es folgen Ausführungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betriebsprüfungsbescheid. Da aber Rechtsgründe für die auf den Betriebsprüfungsbescheid verengte Beurteilung nicht aufgezeigt werden, fehlt es insoweit an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Zwar wird in der Beschwerdebegründung dargelegt, das LSG stütze seine Überzeugung vom Vorliegen des subjektiven Tatbestands auch auf andere Umstände, diese seien aber - nach Ansicht des Beschwerdeführers - für die verlängerte Verjährungsfrist und die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausreichend. Soweit damit entgegen der Formulierung in der Frage dargelegt werden sollte, dass der vorangegangene Betriebsprüfungsbescheid und die dagegen gerichtete Argumentation im laufenden Rechtsstreit nur einen vom Tatsachengericht im Rahmen des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu würdigenden Umstand darstellt, fehlt es der Frage an der notwendigen Abstraktion vom Einzelfall.

Selbst wenn der Frage aber der nötige Abstraktionsgehalt beizumessen wäre, ist jedenfalls der Klärungsbedarf im Hinblick auf die Begriffe der billigenden Inkaufnahme und der unverschuldeten Unkenntnis nicht hinreichend dargelegt. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit der insoweit schon vorhandenen Rechtsprechung des BSG bedurft, um darzulegen, dass sich daraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leither/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 8; § 160a RdNr 14c f, mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht dadurch hinreichend gerecht, dass sie verschiedene Entscheidungen des BSG hierzu auflistet ("Senat vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R,Rn. 23; vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, Rn. 65 und 69; vom 04.09.2018, B 12 R 4/17 R,Rn. 28; vom 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, Rn 22; vom 03.04.2020, B 12 R 39/19 B,Rn. 1 und vom 14.02.2022, B 12 R 30/21 B,Rn. 3") und ausführt, dass "bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals der billigenden Inkaufnahme trotz der vorgenannten Senatsrechtsprechung nicht ausreichend klar" sei, "wie groß der Radius ist, aus dem Kriterien herangezogen werden dürfen, die in die Prüfung der billigen Inkaufnahme mit einzuschließen sind". Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den sich aus diesen Entscheidungen für die Beantwortung der Frage ergebenden Anhaltspunkten.

b) Der Kläger wirft darüber hinaus folgende Frage auf:

"Kann sich der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 2 ASiG von der Verpflichtung, dem Betriebsarzt Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, entledigen, indem er mit dem Betriebsarzt vereinbart, dass dieser erforderliches Hilfspersonal i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 ASiG selbst zur Verfügung stellt und er den Betriebsarzt hierfür zusätzlich vergütet, mit der Konsequenz, dass der Betriebsarzt somit anstelle des Arbeitgebers seinerseits Arbeitgeber i.S.v. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV des Hilfspersonals wird?"

Es kann offen bleiben, ob es auch insoweit an einer abstrakten Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht fehlt. Weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage ist hinreichend dargelegt. Inwieweit sich deren Beantwortung auf den Begriff der Beschäftigung nach Maßgabe der hierzu vom Senat aufgestellten Grundsätze auswirken soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Einen rechtlichen Bezug zur streitigen Beitragsforderung legt der Kläger auch nicht dadurch dar, dass er offenbar meint, die vom LSG vermeintlich getroffene Feststellung, wonach er Arbeitgeber sei, wäre unzutreffend. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Konsequenzen des behaupteten Verstoßes gegen das ASiG insbesondere in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenen.

2. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Der Kläger macht geltend, das angegriffene Urteil verstoße gegen das Begründungserfordernis im Sinne von § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, denn es fehlten Feststellungen dazu, weshalb er die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen habe. Der Kläger habe auf die Richtigkeit seiner Argumentation vertraut und sei davon ausgegangen, diese werde sich im Laufe des Rechtsstreits zeigen.

Damit wird ein Verfahrensfehler nicht hinreichend aufgezeigt. Das Gericht hat zwar alle wesentlichen Fragen abzuhandeln, muss aber nicht auf alle Einzelheiten eingehen. Die Begründungspflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn dessen Ausführungen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leither/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 128 RdNr 16 mwN). Der Kläger gibt aber selbst die Begründung des LSG wieder.

b) Einen weiteren Verstoß gegen das Begründungserfordernis im Sinne von § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG sieht der Kläger in der mangelnden Auseinandersetzung des LSG damit, dass die Beigeladenen zwar vom Kläger bezahlt worden seien, sie ihre Tätigkeit aber nicht nur im Sinne des ASiG, sondern auch darüber hinausgehend für die beiden Unternehmen ausgeübt hätten. Zudem hätte sich das LSG in der Begründung damit auseinandersetzen müssen, in welchen Bereichen die Unternehmen gegenüber den Beigeladenen weisungsbefugt gewesen seien und in welchen Bereichen die Weisungsbefugnis vermeintlich bei dem Kläger gelegen habe. Die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auch auf dem Verfahrensmangel, denn wenn das LSG die gebotene Aufklärung vorgenommen und sich mit der Frage beschäftigt hätte, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht der Kläger, sondern die beiden Unternehmen Arbeitgeber der Beigeladenen gewesen seien.

Ein Begründungsmangel ist auch damit nicht aufgezeigt. Der Kläger macht lediglich deutlich, dass er die angegriffene Entscheidung für wenig überzeugend hält. Auch ein Verstoß gegen die Aufklärungs- oder Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG wird damit nicht hinreichend aufgezeigt. Die nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erforderlichen Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des § 103 SGG sind nicht erfüllt.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG und folgt der Festsetzung des LSG.

Heinz

Beck

Waßer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15825375

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