Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 09.03.2020; Aktenzeichen S 12 KR 987/19) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.07.2020; Aktenzeichen L 11 KR 1214/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit dem er Kostenerstattung für eine Unterkieferprotrusionsschiene begehrte. Ein Anspruch des Klägers bestehe nicht, weil der vom Gesetz geforderte Beschaffungsweg nicht eingehalten worden sei.
Der Kläger hat sich hiergegen an das BSG gewandt und sinngemäß eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Weder zur Einhaltung des Beschaffungsweges im Sachleistungsprinzip (vgl grundlegend BSGE 42, 117, 119 = SozR 2200 § 184 Nr 4 S 9 f und BSGE 42, 229, 230 = SozR 2200 § 182b Nr 2 S 2 sowie BSGE 46, 179, 181 = SozR 2200 § 182 Nr 32 S 61) noch zur Frage, ob ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bestehen kann, dessen Anwendung zum streitigen Zeitpunkt eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) darstellte (BSG Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 47; s dazu auch BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 6/16 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 51), stellen sich (noch) Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Der Kläger war insbesondere zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und hätte dort Gelegenheit gehabt, sich zu äußern (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris; vgl auch BSG Beschluss vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7).
Mangels Anspruch auf PKH kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14492609 |