Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Höhe eines Anspruchs des Klägers auf „Erstattung” von Beiträgen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 166b Abs 1a des Arbeitsförderungsgesetzes. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab April 1995 einen Betrag, der den vom Kläger im Feststellungszeitraum (1. Dezember 1991 bis 30. November 1992) gezahlten durchschnittlichen Rentenversicherungsbeiträgen entspricht. Eine weitergehende Erstattung lehnte sie ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua ausgeführt, der Kläger habe im maßgeblichen Feststellungszeitraum insgesamt 4.485 DM an freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung entrichtet. Den sich hieraus ergebenden durchschnittlichen Monatsbetrag von 373,75 DM habe ihm die Beklagte erstattet. Mehr stehe ihm nicht zu, da die von ihm erst nach dem Ende des Feststellungszeitraums aufgestockten höheren Beitrage nicht zu berücksichtigen seien. Höhere Beiträge hätte der Kläger auf eine Antragspflichtversicherung erlangen können. Auf das Recht zur Antragspflichtversicherung sei er von der Beklagten hingewiesen worden. Er habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) geltend gemacht.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird eine Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Abweichung meint Widerspruch im abstrakten Rechtssatz. Sie kommt nur in Betracht, wenn das LSG einen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen Rechtssatz eines der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Wird die Beschwerde auf Divergenz gestützt, muß die Beschwerdebegründung mithin erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in dem angezogenen Urteil enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Das ist hier nicht geschehen.
Die Beschwerdebegründung führt zwar aus, das BSG habe in seinem Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 38/98 R (SozR 3-4100 § 110 Nr 2) den Rechtssatz aufgestellt, daß die BA verpflichtet sei, einen Antragsteller zu beraten, „seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) so zu stellen, wenn offensichtlich ist, daß ein entsprechender Antrag für ihn vorteilhaft sein könnte”. Demgegenüber beruhe das Urteil des LSG auf folgender Annahme (Rechtssatz): Wer höhere freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung begehrt, aber nicht den Antrag nach § 4 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) stellt, bei dem sei es nicht möglich, die ausdrücklich als freiwillige Beiträge geleisteten Zahlungen in Pflichtbeiträge umzudeuten. In der Beschwerdebegründung wird nicht dargetan, daß und in welcher Weise das LSG damit von dem og Rechtssatz des BSG abgewichen sein könnte, bei dem es um die Beratung durch die BA über den Zeitpunkt für die Stellung eines Alg-Antrages, nicht dagegen um die Beratung über die Stellung eines Antrages nach § 4 Abs 3 SGB VI ging. Das LSG hat auf S 10 seines Urteils eine Beratungspflicht der Beklagten über die Stellung eines Antrages nach § 4 Abs 3 SGB VI nicht verneint. Vielmehr hat es ausgeführt, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers scheide aus, weil ein Beratungsfehler der Beklagten nicht vorliege; diese habe dem Kläger in den Bescheiden vom 24. April 1995 und 19. Februar 1996 eindeutig den Weg aufgezeigt, den er beschreiten müßte, um zur Erstattung der von ihm begehrten „Höchstbeiträge” zu kommen. Der Kläger habe diese Gestaltungsmöglichkeit nicht genutzt. Auf Rechtsunkenntnis könnte er sich hierbei angesichts der eindeutigen Hinweise der Beklagten nicht berufen.
Die Darlegungen der Beschwerdebegründung machen deutlich, daß der Kläger der Sache nach eine unzutreffende Anwendung der vom BSG an die Beratungspflichten der BA gestellten Anforderungen rügt. Selbst eine etwa unrichtige Anwendung eines vom Revisionsgericht entwickelten und im Urteil des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall bedeutet noch keine Abweichung iS der Revisionszulassungsgründe (vgl BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn 128, 260; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 156). Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht sein, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Die unzulässige Beschwerde war entsprechend § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen