Orientierungssatz
1. Von der Gemeindebehörde nach GAL § 41 Abs 5 erteilte Bescheinigungen sind nicht bindend.
2. Bei der Prüfung, ob ein Versicherter in den letzten 5 Jahren vor der Abgabe sein Unternehmen "überwiegend im Hauptberuf bewirtschaftet hat" bzw "überwiegend hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist", ist zu beachten, daß die Landabgaberente älteren Landwirten das Ausscheiden aus der Landwirtschaft erleichtern und denjenigen zustehen soll, die in den 5 Jahren vor der Unternehmensabgabe ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens bestritten haben. Der Gesetzgeber stellt insoweit ersichtlich auf das Gesamtbild der 5 Jahre vor der Unternehmensabgabe ab; ihm liegt eine Betrachtung fern, die nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten nach Zeitaufwand und Gewinn genau gegeneinander abwägt. Wenn ein Landwirt zwar als landwirtschaftlicher Unternehmer und als unselbständiger Arbeitnehmer gleichwertig nebeneinander tätig gewesen ist, im maßgebenden Fünfjahreszeitraum aber jedenfalls noch 26 Monate die landwirtschaftliche Tätigkeit allein ausgeübt hat, dann ist er nach dem Gesamtbild in den 5 Jahren vor der Unternehmensabgabe im Hauptberuf noch überwiegend Landwirt gewesen.
Normenkette
GAL § 41 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1969-07-29, Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1972-07-26, Abs. 5
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. März 1974 aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1912 geborene Kläger bewirtschaftete bis zum 30. September 1971 ein landwirtschaftliches Unternehmen von zeitweilig 12 bis 13 ha, im Zeitpunkt der Abgabe - die nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) am 30. September 1971 erfolgt ist - von etwas mehr als 6 ha Größe. Seit dem 28. November 1968 arbeitete der Kläger zugleich auch als vollschichtig beschäftigter Arbeitnehmer in einer Lederfabrik.
In dem am 23. November 1972 gestellten Antrag auf Landabgaberente bestätigte die zuständige Gemeindebehörde, daß der Kläger in dem Zeitraum vom 30. September 1966 bis zum 1. Oktober 1971 sein landwirtschaftliches Unternehmen überwiegend im Hauptberuf bewirtschaftet habe.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag durch Bescheid vom 31. Januar 1973 ab, weil der Kläger in der Zeit vom 28. November 1968 bis zur Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens daneben noch vollschichtig als Arbeitnehmer tätig und somit während der letzten fünf Jahre vor der Abgabe nicht überwiegend hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen sei (§ 41 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL -). Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Das LSG sah die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL nicht als erfüllt an, weil der Kläger in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (1. Oktober 1966 bis 30. September 1971) nuv zwei Jahre und zwei Monate lang hauptberuflich landwirtschaftlicher Unternehmer, jedoch 34 Monate lang mit der üblichen Arbeitszeit und dem üblichen Lohn abhängig beschäftigter Arbeitnehmer gewesen sei. Seine soziale Stellung sei seit November 1968 nicht mehr die eines selbständigen Landwirts gewesen. Dabei komme es auf einen Vergleich der für diese oder jene Tätigkeit aufgewendeten Arbeitszeit nicht an. Die 34 Monate lang vollschichtig ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit, von der gleichartig Beschäftigte ihren Lebensunterhalt voll bestreiten, lasse die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer derart in den Hintergrund treten, daß sie allgemein nicht als Hauptberuf anzusehen sei. Einen gewissen Anhalt für diese Abgrenzung gäben die gemeinsamen Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der deutschen Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten vom 23. November 1966 in der Fassung vom 31. Oktober 1973 (WzS 1974 S. 90 ff). Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde stehe dem nicht entgegen, weil eine derartige Bescheinigung nicht verbindlich sei.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger (sinngemäß),
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Beklagte zur Gewährung von Landabgaberente zu verurteilen.
Er rügt eine Verletzung des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL. Maßgebend müsse der Zeitaufwand sein, den der Kläger in den letzten fünf Jahren vor der Abgabe für seine Landwirtschaft erbracht habe; dieser aber mache im gesamten Fünfjahreszeitraum weit mehr als das Doppelte der Tätigkeit bei der Lederfabrik aus, so daß eine überwiegende landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit zu bejahen sei.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie bemängelt, daß der Pachtvertrag, durch den der Kläger den wesentlichen Teil seiner Landwirtschaft abgab, erst am 13. Dezember 1971 und außerdem nicht, wie erforderlich, auf eine Pachtzeit von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden sei. Im übrigen vertritt sie die Rechtsauffassung des LSG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist.
Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Landabgaberente verneint, weil die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL 1969 nicht erfüllt sei. Der Senat vermag dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen; er teilt aber die Ansicht des LSG, daß weder die Beklagte noch die Gerichte an den Inhalt der Bescheinigung der Gemeindebehörde vom 23. November 1972 gebunden sind.
Nach § 41 Abs. 5 GAL wird "der Nachweis zu Abs. 1 Buchst. d durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde geführt". Eine derartige Bescheinigung enthebt aber die über die Rentengewährung entscheidende Stelle bei Zweifeln tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht der Verpflichtung, die Anspruchsvoraussetzung des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL selbständig zu prüfen.
Das GAL kennt seit der Fassung von 1969 in zunehmendem Maße den Nachweis gesetzlicher Tatbestandsmerkmale durch Bescheinigungen anderer Behörden und Stellen als der Alterskasse (vgl. §§ 41 Abs. 3 Satz 2 GAL 1969; 42 Abs. 3 Satz 2 GAL 1971 = § 2 a GAL 1972; 41 Abs. 1 Buchst. e, 42 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GAL 1974 und im einzelnen dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache 11 RLw 16/73). Damit wird eine schon in anderen Sachgebieten geübte Praxis aufgegriffen. So hatte z. B. § 7 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) idF vom 29. April 1950 (BGBl I 95) bestimmt, der für Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bedeutsame "Nachweis", daß Wohnungen den Bestimmungen einer Rechtsverordnung entsprechen, werde "durch eine Bescheinigung der für das Wohnungswesen zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht". Ähnlich hieß es in § 10 Abs. 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) idF vom 25. Juli 1960 (BGBl I 579), der für die Gewährung von Leistungen bedeutsame "Nachweis" über das Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen und das Nichteingreifen von Ausschließungsgründen sei "durch eine Bescheinigung (der für die Ausstellung zuständigen Behörde) zu erbringen". Sowohl Bundesfinanzhof (BStBl 1954 III, S. 189 und 303) als auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 15, 332; 21, 33) haben dabei eine Bindung der über das Begehren entscheidenden Behörde an die von der anderen Behörde erteilte Bescheinigung verneint und das damit begründet, eine solche Bindung bestehe weder allgemein noch sei sie in der konkreten Vorschrift gesetzlich angeordnet worden. Die Bescheinigungen seien damit freilich nicht wertlos; die Sachkunde der erteilenden Behörde böte in der Regel eine ausreichende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit; in der Regel könne sich daher die entscheidende Behörde mit der Bescheinigung begnügen; nur bei (tatsächlichen oder rechtlichen) Zweifeln sei sie zu eigener Prüfung veranlaßt.
Dem tritt der Senat jedenfalls für die nach § 41 Abs. 5 GAL von den Gemeinden erteilten Bescheinigungen bei. Eine Bindung an sie ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Regelung zu entnehmen. Der Wortlaut ähnelt dem in den angeführten Vorschriften des EStG und HHG ("Nachweis" - "wird geführt" - "wird erbracht" - "ist zu erbringen"). Sinn und Zweck war offenbar, die örtliche Anschauung entscheiden zu lassen, in der Annahme, die Mitbürger hätten hier ein klar erkennbares Urteil (vgl. Noell-Rüller, GAL 1969 S. 64 und Noell GAL 1971 S. 79). Ob dieses Vertrauen gerechtfertigt war, mag dahinstehen; jedenfalls betrifft der "Nachweis" auch in diesem Zusammenhang nicht nur die Feststellung von Tatsachen (vgl. BSG 20, 255), sondern außerdem ihre rechtliche Würdigung. Daß der Gesetzgeber aber eine so weitreichende Entscheidung ausschließlich den Gemeinden überlassen wollte, läßt sich nicht annehmen (vgl. die im Ausschuß für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages geäußerten Zweifel, ob die Gemeinden nicht überfordert seien, Kurzprotokoll der 105. Sitzung vom 4. Juni 1969 S. 26 und 27). Für Alterskasse und Gericht können deshalb die von den Gemeinden erteilten Bescheinigungen nicht bindend sein.
Nach § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL 1969 setzt die Gewährung von Landabgaberente voraus, daß der landwirtschaftliche Unternehmer sein Unternehmen während der letzten fünf Jahre vor der Abgabe "überwiegend im Hauptberuf bewirtschaftet hat". Die Vorschrift wurde im GAL 1972 neu gefaßt; erforderlich ist seitdem, daß der landwirtschaftliche Unternehmer in den genannten fünf Jahren "überwiegend hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist". Der Gesetzgeber wollte mit der Neuformulierung die Vorschrift inhaltlich nicht verändern; er beabsichtigte nur, die in der Praxis gefundene Auslegung zu bestätigen, daß die landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft in den fünf Jahren vor der Unternehmensabgabe nicht durchgehend vorgelegen haben müsse. Dabei ist jedoch nicht zu übersehen, daß der Gesetzgeber sich nunmehr einer Formulierung bedient, die er schon im GAL vom 27. Juli 1957 (GAL 1957) benutzt hat. "Hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer" waren gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 GAL 1957 alle "diejenigen, deren landwirtschaftliches Unternehmen eine dauerhafte Existenzgrundlage bildet"; nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BSG 16, 279 ff) war nicht zu prüfen, ob die Landwirtschaft als Haupt- oder Nebenberuf betrieben wurde und ob sie die Haupteinnahmequelle gewesen ist. Es bedarf keiner ausführlichen Darlegung, daß § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL in seiner Fassung im GAL 1972, aber auch im GAL 1969 so nicht verstanden werden kann. Das bestätigen die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Regierungsentwurf des GAL 1969 war gefordert, daß ein landwirtschaftlicher Unternehmer "seinen Lebensunterhalt während der fünf Jahre, die der Abgabe vorausgegangen sind, überwiegend aus den abgegebenen Unternehmen bestritten hat" (BT-Drucks. V 3970); dies wurde auf Empfehlung des Ernährungsausschusses im Sinne des Gesetz gewordenen Wortlauts des GAL 1969 geändert; dabei ging es immer darum, "diejenigen Landwirte, die ihre Unternehmen nicht hauptberuflich bewirtschafteten, d. h. in der Mehrzahl Nebenerwerbslandwirte, von dem Bezug einer Landabgaberente auszuschließen" (Kurzprotokoll des BT-Ausschusses für Sozialpolitik aaO). Die Begriffe "Hauptberuf" in § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL 1969 und "hauptberuflich" in GAL 1972 sind deshalb nicht auf das Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Existenzgrundlage im Sinne des § 1 Abs. 4 GAL nF zu beziehen; für ihre Auslegung ist vielmehr maßgebend, ob und in welchem Umfang der landwirtschaftliche Unternehmer noch andere Berufe ausgeübt hat. Solche anderen Berufe können eine unselbständige Beschäftigung oder eine (weitere) selbständige Tätigkeit gewesen sein.
Die Feststellung, ob die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit Hauptberuf gewesen ist, wird indessen schon fraglich, wenn der andere Beruf nicht deutlich erkennbar als Nebenberuf ausgeübt worden ist. Wie die Hinweise auf die örtliche Anschauung und die Einschaltung der Gemeinden in die Prüfung des Tatbestandsmerkmales des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL zeigen, liegt dem Gesetzgeber eine Betrachtung fern, die die einzelnen Tätigkeiten genau nach Gewinn (Lohn, Einkommen) und Zeitaufwand abwägt. Die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit, die immer eine Existenzgrundlage voraussetzt, steht daher grundsätzlich einer vollschichtig ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit gleich. Gleichwohl hat der Senat in dem schon erwähnten Fall 11 RLw 16/73 beim Zusammentreffen der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit mit einer anderen gleichwertigen Tätigkeit - es handelte sich dort um eine andere selbständige Tätigkeit - die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit nicht als Hauptberuf i. S. des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL anerkannt. Bestimmend für den Senat war dabei, daß neben den strukturpolitisch orientierten Voraussetzungen der Landabgaberente gerade diese Vorschrift sozialpolitisch bedingt ist; sie soll sicherstellen, daß die Landabgaberente nur landwirtschaftlichen Unternehmern zugute kommt, die in den fünf Jahren vor der Abgabe ihres Unternehmens ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens bestritten haben. Das trifft nicht zu, wenn ein anderer Beruf, aus dessen Erträgnissen gleichartig Tätige üblicherweise ihren Lebensunterhalt allein bestreiten, in annähernd gleichem Maße zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragen konnte und beigetragen hat.
Im Falle 11 RLw 16/73 sind freilich in den gesamten fünf Jahren vor der Unternehmensabgabe beide Berufe gleichwertig nebeneinander ausgeübt worden. Im vorliegenden Falle hat der Kläger jedoch zunächst 26 Monate lang (Oktober 1966 bis 27. November 1968) ausschließlich seine Landwirtschaft betrieben; erst in der anschließenden Zeit ist es zu einer doppelten Berufstätigkeit mit grundsätzlich gleichwertiger Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Beschäftigung als Arbeitnehmer gekommen. Für eine derartige Sachlage erscheint es nicht richtig, zunächst für jeden Monat der fünf Jahre vor der Unternehmensabgabe die Frage der hauptberuflichen Tätigkeit isoliert zu klären und dann rein zeitlich die Monate hauptberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit den Monaten ohne hauptberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit gegenüberzustellen. Der Gesetzeswortlaut würde ein solches Vorgehen zwar nicht ausschließen; dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wird das jedoch nicht gerecht. Der Gesetzgeber stellt ersichtlich auf das Gesamtbild der letzten fünf Jahre vor der Unternehmensabgabe ab. Wie schon dargelegt, kann bei gleichwertig nebeneinander ausgeübten Berufen an sich keiner dem anderen gegenüber als Hauptberuf bezeichnet werden. Ist aber in den maßgebenden fünf Jahren die landwirtschaftliche Tätigkeit jedenfalls eine erhebliche Zeit noch allein ausgeübt worden, so überwiegt sie in der Gesamtschau. Das trifft etwa bei einer Mindestzeit von 20 Monaten (1/3 des Fünfjahreszeitraumes) zu. Wenn alsdann in der restlichen Zeit gleichwertig noch ein anderer Beruf ausgeübt worden ist, so kann insgesamt noch die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit überwiegend als Hauptberuf angesehen werden. Dafür sprechen im vorliegenden Falle außerdem folgende Erwägungen: Die Möglichkeit der Gewährung von Landabgaberenten wurde vom Gesetzgeber vor allem deshalb geschaffen, um älteren Inhabern kleiner landwirtschaftlicher Betriebe das Ausscheiden aus der Landwirtschaft zu erleichtern und die freiwerdenden Flächen der Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur nutzbar zu machen. Nicht selten haben aber diese älteren Landwirte den Weg zur Abkehr von der Landwirtschaft in der Weise vollzogen und vollziehen müssen, wie es der Kläger getan hat. Der völligen Abgabe des Unternehmens gingen Phasen voraus, in der der Landwirt zwar schon eine industrielle Beschäftigung - halb - oder vollschichtig - ausgeübt, aber außerdem sein Unternehmen in gleichem oder geringerem Umfang weiter bewirtschaftet hat, obwohl er sich damit außergewöhnlichen Belastungen unterwarf. Das konnte anerkennenswerte Gründe haben, so etwa den, daß er sich als Arbeitnehmer - ohne längere Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - sozial nicht für ausreichend gesichert hielt. Wenn solche Landwirte nach nicht allzu langer Doppeltätigkeit schließlich doch ihr Unternehmen aufgegeben und es der Strukturverbesserung zugeführt haben, so wäre es nicht gerechtfertigt, ihnen die Landabgaberente zu versagen.
Der Kläger hat in den fünf Jahren vor der Abgabe seinen Lebensunterhalt noch überwiegend aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens bestritten. Er hat nicht nur im Hinblick auf die bevorstehende Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens lange Zeit eine doppelte berufliche Belastung auf sich genommen, wobei er landwirtschaftlicher Unternehmer geblieben ist; er hat auch 26 Monate lang noch ausschließlich seine Landwirtschaft betrieben; er ist also bei Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes überwiegend im Hauptberuf landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen.
Wenn auch somit im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung des LSG jedenfalls die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Buchst. d GAL erfüllt ist, so kann der Senat gleichwohl nicht abschließend entscheiden, weil das LSG - von seiner Rechtsauffassung her berechtigterweise - nicht geprüft hat, ob auch alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Landabgaberente gegeben sind. Unter diesem Umständen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden; das LSG wird dabei auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen