Leitsatz (amtlich)
1. Die Teilnahme an einem Seminar für Ausbilder ist für denjenigen inhaltlich Fortbildung iS des AFG § 41 Abs 1, der die erforderlichen beruflichen Fachkenntnisse besitzt, die er als Grundwissen benötigt, um seine Aufgabe als Ausbilder später erfüllen zu können.
2. Die Förderung der Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften nach AFG §§ 41 ff ist nicht auf Ausbildungskräfte für Erwachsene beschränkt; sie erstreckt sich auch auf die Heranbildung von Ausbildungskräften für Jugendliche.
3. Die erforderlichen Feststellungen dazu, ob die Voraussetzungen des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses iS von AFG § 43 Abs 2 vorliegen, sind von Amts wegen zu treffen.
Leitsatz (redaktionell)
Ob die Bundesanstalt für Arbeit trotzdem wegen Vorliegens des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses die Teilnahme fördern muß, hängt davon ab, ob im Zeitpunkt des Beginns des Seminars auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebiets genügend Ausbildungskräfte vorhanden waren oder herangebildet worden sind, die für den Betrieb verfügbar gewesen wären. Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat das Tatsachengericht von Amts wegen (SGG § 103) zu treffen.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 4 Fassung: 1969-12-18; SGG § 103
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. März 1973 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Teilnahme an einem Ausbilder-Lehrgang.
Der 1912 geborene Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenschlosser; von Oktober 1932 bis Oktober 1933 durchlief er ferner eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Zuletzt war der Kläger bei der beigeladenen H.-Werke K. & ... KG in H-B. als Konstrukteur sowie nebenamtlich als Ausbilder tätig. Vom 12. bis 30. Oktober 1970 nahm er an dem "2. Seminar zur Vermittlung von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen für Ausbilder" im Lehr- und Forschungsinstitut für industrielle Koordinierung (LFK) in Hamburg-Bergedorf teil. Von den 27 Seminar-Teilnehmern waren 25 Beschäftigte der Beigeladenen, zwei waren Beschäftigte der Firma H. & V. AG. Die Beschäftigten der Beigeladenen bezogen nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg während des ganztägig stattfindenden Seminars ihr Arbeitsentgelt weiter; die Beigeladene kam auch für sonstige Kosten des Seminars auf, soweit sie nicht von dem Träger des LFK übernommen wurden. Voraussetzung für die Zulassung zum Seminar war der Nachweis der Befähigung, nach dem Berufsbildungsgesetz -BBiG- (§ 20) als Ausbilder tätig zu werden, und der Nachweis einer Tätigkeit in einem Betrieb im H. Raum, der als Ausbildungsstätte anerkannt ist. - Nach dem erfolgreichen Abschluß des Seminars arbeitete der Kläger bei seiner Firma als hauptamtlicher Ausbilder - vornehmlich in der Berufsausbildung Jugendlicher.
Den Antrag des Klägers vom 5. Oktober 1970, seine Teilnahme an dem Seminar zu fördern, lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger nicht überwiegend im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung als Ausbilder tätig werde (Bescheid vom 28. Juni 1971/ Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1971).
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat mit Urteil vom 18. Mai 1972 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Förderungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Teilnahme an dem Seminar in der Zeit vom 12. bis 30. Oktober 1970 zu gewähren.
Auf die - zugelassene - Berufung der Beklagten hat das LSG die H-W. beigeladen, mit Urteil vom 30. März 1975 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG im wesentlichen ausgeführt.
Im vorliegenden Fall käme eine Förderung gemäß § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht in Betracht, da der Kläger bereits eine Berufsausbildung besitze. Eine Umschulung sei i.S. des § 47 Abs. 1 AFG nicht gegeben, da das Seminar nicht den Übergang des Klägers in eine andere Berufstätigkeit ermöglichen sollte. Es könne aber auch nicht von einer beruflichen Fortbildung i.S. des § 41 Abs. 1 AFG gesprochen werden, da das Seminar vom Inhalt her nicht an das Wissen anknüpfe, das der Kläger durch seine Berufsausbildung erworben habe. Der Lehrstoff, wie er an der Gestaltung des Lehrplans, der Unterrichtsmethode und nicht zuletzt an der Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Ausbildungskräfte erkennbar werde (§ 34 AFG), setze i.S. des § 41 Abs. 1 AFG eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung nicht voraus. Schon die nach Vorbildung und bisherigem Arbeitsplatz ganz unterschiedliche Zusammensetzung des Teilnehmerkreises beweise, daß jeder, der eine gewisse Reife und Intelligenz mitbrachte, dem Unterricht habe ohne weiteres folgen können. Die Regel, daß nach § 41 Abs. 1 AFG die Fortbildung inhaltlich an die vorangegangene Berufsausbildung anschließen müsse, scheine allerdings in § 43 Abs. 1 AFG mit den dort angegebenen Zielen durchbrochen zu sein. Diese Frage könne jedoch offen bleiben. Berücksichtige man § 43 Abs. 2 AFG, dann sei das Seminar des LFK im Sinne dieser Vorschrift auf die Zwecke der Beigeladenen ausgerichtet. Diese habe die Ausbildung der bei ihr beschäftigten Ausbildungskräfte in den Kreis ihrer betrieblichen Zwecke aufgenommen, indem sie den Kläger und seine 24 Arbeitskollegen unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für das Seminar freigestellt habe. An dieser Feststellung ändere sich selbst dann nichts, wenn die Beigeladene mit der Ausbildung gleichzeitig auch übergeordnete Ziele verfolgt haben sollte. Der tatsächlich erreichte Erfolg zeige, daß die Beigeladene die Ausbildung an dem LFK für ihre Zwecke habe durchführen lassen. Die K.-K. Stiftung, die das LFK trage, sei örtlich, personell und finanziell mit der Beigeladenen verflochten. Deren leitende Angestellte seien wesentlich an der Planung und Durchführung der Seminare beteiligt gewesen. Ohne die fördernde Mitwirkung der Beigeladenen hätten schon aus finanziellen Gründen die Veranstaltungen nicht stattfinden können. Trotz der rechtlichen Selbständigkeit des Veranstalters sei daher die Ausbildung nicht wesentlich anders abgelaufen, als wenn sie von der Beigeladenen in eigener Verantwortung durchgeführt worden wäre. Darüber hinaus seien die Seminare in der Regel nur einigen, von der Handelskammer ausgewählten Firmen bekanntgegeben worden. Das LFK sei auch nicht an einer Werbung in anderen Betrieben sonderlich interessiert gewesen, weil die verfügbaren Plätze bereits weitgehend von den Arbeitnehmern der Beigeladenen ausgenutzt worden seien. Auch wenn sich der Teilnehmerkreis nicht ausschließlich aus Arbeitnehmern der Beigeladenen zusammengesetzt habe, sondern zwei Arbeitnehmer aus der Fa. B. & V. AG hinzugekommen seien, ändere das nichts daran, daß der Nutzen dieser Ausbildungsveranstaltung weit überwiegend der Beigeladenen zugeflossen und dies auch beabsichtigt gewesen sei. Die Teilnehmer würden nämlich nicht von dem LFK, sondern von den jeweiligen Arbeitgebern ausgewählt. Wer von seinem Arbeitgeber nicht für geeignet gehalten wurde, erfahre im allgemeinen nicht einmal von der Veranstaltung im LFK. Nach den gesamten Vorkehrungen sei daher das Seminar darauf angelegt gewesen, den Ausbildungskräften der Beigeladenen eine ergänzende berufs- und arbeitspädagogische Ausbildung zukommen zu lassen. Den beiden von ... entsandten Arbeitnehmer sei dabei nur eine Gastrolle zugekommen, zumal da diese Firma weder ideell an der Planung und Vorbereitung noch finanziell an der Durchführung des Seminars beteiligt gewesen sei. Ebenso wie andere Firmen hätte sie erst von dem fertigen Plan des LFK erfahren und nur eine begrenzte Möglichkeit erhalten, Arbeitnehmer zu entsenden.
§ 43 Abs. 2 AFG schließe eine Förderung durch die Beklagte jedoch nicht schlechthin aus, wenn an der Ausbildung ein "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" bestehe. Diese Vorschrift wolle die Beklagte von der Untersuchung der Arbeitsmarktlage insofern freistellen, als bei interessengebundenen Maßnahmen die arbeitsmarktpolitische Unzweckmäßigkeit vermutet werde. Diese Vermutung sei durch den Kläger zu widerlegen, was nicht gelungen sei. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse i.S. des § 43 Abs. 2 AFG liege erst vor, wenn zu den Vorteilen, die der Betrieb daraus ziehe, noch ein weiterer Gewinn für die Arbeitnehmer anderer Betriebe hinzukomme, was hier nicht der Fall sei.
Gegen das Urteil des LSG hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von §§ 41, 43 AFG und trägt insbesondere vor: Entsprechend §§ 20, 21 BBiG seien nach dem Inhalt des Seminars zusätzliche berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vermittelt worden, die aufbauend auf einer guten fachlichen Qualifikation das didaktisch-methodische Rüstzeug darstellen sollten und and die Kenntnisse der Ausbilder anknüpften. Es liege mithin berufliche Fortbildung i.S. des § 41 Abs. 1 AFG vor. Entgegen der Ansicht des LSG sei Voraussetzung für die Teilnahme an dem Seminar auch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder zumindest eine angemessene Berufserfahrung gewesen. Denn erstens könnten nur Arbeitnehmer, die dieser Voraussetzung entsprächen, als Ausbilder tätig sein, zweitens wären nur bereits tätige Ausbilder für das Seminar des LFK zugelassen gewesen. Das Seminar sei nicht auf die Zwecke der H. W. ausgerichtet gewesen. Der Inhalt der Maßnahme sei universell angelegt und er vermittelte Stoff für alle Betriebe gleichermaßen geeignet gewesen. Die Freistellung der Arbeitnehmer könne allein nicht bewirken, daß das Seminar als auf die Zwecke des Betriebes ausgerichtet angesehen werden könne. Im übrigen ging das LSG von falschen Voraussetzungen aus. So sei es unrichtig, daß die H-W. die Ausbildung des Klägers in ihre betrieblichen Zwecke ausgenommen hätten. Die Werke hätten auch nicht das Arbeitsentgelt fortgezahlt, sondern es lediglich als Vorschuß gestundet. Auch die Ausführungen des LSG über die Beteiligung und Verflechtung der H-W. mit dem Seminar seien unzutreffend. Leitende Angestellte der Werke seien nicht wesentlich an der Planung und Durchführung beteiligt gewesen. Das personelle Engagement bestimmter Personen bei den H-W. und der Stiftung rühre lediglich daher, daß die K. A.-K.-Stiftung von dem Betriebsinhaber der H-W. ins Leben gerufen worden sei. Eine finanzielle Beteiligung der H-W. habe es nicht gegeben. Das Seminar sei auch der Öffentlichkeit angeboten worden. Es habe ein Hinweis in einer B. er Zeitung gestanden, und es sei die Handelskammer Hamburg eingeschaltet gewesen. Der Durchführung einer interessengebundenen Maßnahme durch das LFK stehe schließlich entgegen, daß von diesem Institut noch weitere im ganzen Bundesgebiet angebotene Seminare abgehalten würden. Selbst wenn das streitige Seminar jedoch auf die Zwecke der Beigeladenen ausgerichtet gewesen wäre, habe an seiner Durchführung ein besonderes arbeitsmarktpolitischer Interesse i.S. von § 43 Abs. 2 AFG bestanden; denn das Seminar habe für einen großen Kreis Hamburger Firmen Modellcharakter für die Ausbilderfortbildung besessen. Hieran habe mangels anderweitigen Angebots aber ein besonderes Bedürfnis bestünden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 3o. März 1973 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hamburg vom 18. Mai 1972 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des LSG an. Nach ihrer Meinung sei in der Seminarteilnahme eine berufliche Fortbildung zu sehen, die hier aber gemäß § 43 Abs. 2 AFG interessengebunden sei. Es liege in der Natur der Sache, daß auch eine Maßnahme der Ausbilderbildung eine berufliche Qualifikation voraussetze. Sie - die Beklagte - sei aber weiterhin der Auffassung, daß eine Förderung der Ausbilderbildung nach § 43 Abs 1 Nr. 5 AFG nur in Betracht käme, wenn die Ausbildungskräfte überwiegend im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung tätig seien oder würden. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung dieser Fortbildung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beteiligten - Kläger, Beklagte und Beigeladene - haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet.
Bei dem vom Kläger besuchten Ausbilderseminar handelt es sich für ihn inhaltlich um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung i.S. von § 41 Abs. 1 AFG. Dem LSG ist darin beizupflichten, daß eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFG stets an ein bestimmtes Berufswissen des einzelnen Teilnehmers anknüpfen muß. Dies ergibt sich einmal aus der Kennzeichnung von Zielen einer Fortbildungsmaßnahme in § 41 Abs. 1 AFG, nach der berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Maßnahme erweitert oder der technischen Entwicklung angepaßt oder erhalten oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werden soll. Zum anderen tritt die Bindung an ein bestimmtes Berufswissen auch darin zutage, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung objektiv die Voraussetzung dafür ist, daß die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme gefördert werden kann. Daraus ergibt sich, daß einerseits der bisherige berufliche Werdegang, andererseits die künftige Fortentwicklung in Beruf für den jeweiligen Teilnehmer maßgebend dafür ist, ob die Bildungsmaßnahme für ihn eine berufliche Fortbildung i.S. von § 41 Abs. 1 AFG ist (vgl. BSG vom 17. 12. 1974 - 7 RAr 21/73 -).
Entgegen der Auffassung des LSG erfüllte das Ausbilderseminar für den Kläger diese inhaltlichen Voraussetzungen. Dem vom LSG festgestellten Inhalt des Lehrplanes und Unterrichtsstoffes entnimmt der Senat, daß den Teilnehmern ergänzende Kenntnisse des Ausbildungswesens im Betrieb vermittelt werden sollten. Nach § 20 BBiG darf in der Berufsausbildung nur tätig sein, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung setzt sich aus den erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen und aus den ebenfalls erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen zusammen (§ 20 Abs. 3 BBiG). Beim Ausbilder treten somit die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse zu den fachspezifischen Kenntnissen hinzu; sie ergänzen jene. Schon hierin wird die Anknüpfung der pädagogischen Kenntnisse des Ausbilders an dessen berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten deutlich. Die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften ist darüber hinaus ein erklärtes Ziel der Berufsförderung (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG). Bei dem Kläger, der nach den Feststellungen des LSG bereits vor Eintritt in das Seminar nebenberuflich als Ausbilder tätig war, diente das Seminar daher gleichzeitig zur Erweiterung seiner beruflichen Kenntnisse i.S. von § 41 Abs. 1 AFG. Liegt aber eine derartige Verknüpfung zwischen den beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten des Teilnehmers an einer beruflichen Bildungsmaßnahme und den inhaltlichen Zielen dieser Bildungsmaßnahme vor, so steht es ihrer Zuordnung zur beruflichen Fortbildung in Bezug auf diesen Teilnehmer nicht entgegen, wenn auch - wie das LSG ausgeführt hat - andere Teilnehmer der Bildungsveranstaltung folgen könnten, bei denen eine entsprechende Anknüpfung an bereits vorhandenes Berufswissen nicht gegeben ist. Im übrigen hat das LSG den Begriff des Berufswissens, an welches bei der Heranbildung oder Ausbildung von Ausbildern angeknüpft wird, verkannt. Ein solches Wissen muß nicht etwa in pädagogischen Kenntnissen eines bereits "ausgebildeten" Ausbilders bestehen, an welches eine spezielle arbeitspädagogische Bildungsmaßnahme anschließt. Bei der vom Gesetz der Fortbildung zugeordneten "Heranbildung" von Ausbildern genügt es - wie das LSG selbst einräumt -, wenn der jeweilige Teilnehmer die erforderlichen beruflichen Fachkenntnisse besitzt, die er als Grundwissen benötigt, um seine Aufgabe als Ausbilder später erfüllen zu können, auch wenn er die spezifisch pädagogischen Ausbilderkenntnisse erst in der Bildungsmaßnahme vermittelt erhalten soll.
Die Zuordnung der Teilnahme des Klägers an dem Ausbilderseminar als berufliche Fortbildung scheitert auch nicht daran, daß das Seminar nicht ausschließlich der Heranbildung und Fortbildung von Erwachsenenausbildern, sondern (auch) von Ausbildern für Jugendliche diente. Die Auffassung der Beklagten, daß die Förderung der beruflichen Fortbildung durch sie in Bezug auf die Heranbildung oder Fortbildung von Ausbildungskräften nur für den Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung gelte, findet im Gesetz keine Stütze. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 40 AFG fördert die Beklagte im Rahmen der beruflichen Bildung auch die Berufsausbildung Jugendlicher. Wenn der Gesetzgeber als Ziel einer zu fördernden Fortbildungsmaßnahme allgemein die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften ausdrücklich nennt (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG), der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ferner nach § 40 AFG die Förderung der Ausbildung Jugendlicher obliegt, so ist für die von der Beklagten vorgetragene einschränkende Auslegung das § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG kein vernünftiger Grund zu sehen. Die BA ist für die Förderung der Ausbildung Erwachsener und Jugendlicher gleichermaßen zuständig. Für diese Auffassung spricht insbesondere, daß der Beklagten auch sonst in gleicher Weise die Betreuung Jugendlicher wie Erwachsener übertragen worden ist. So hat sie nach § 26 AFG beide Personenkreise vor Eintritt in das Berufsleben und während des Berufslebens in allen Fragen der Berufswahl und des beruflichen Fortkommens zu beraten. Bei diese Sachlage ergäbe es keinen Sinn, wenn die Heranbildung von Ausbildungskräften für Jugendlichen von der Förderung der beruflichen Bildung nach dem AFG ausgenommen wäre. Jedenfalls bedürfte es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung. In § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG wird aber die Förderung der Heranbildung von Ausbildungskräften uneingeschränkt als Fortbildungsziel genannt. Die Förderbarkeit der Teilnahem an einer Maßnahme zur Fortbildung von Ausbildern für Jugendliche richtet sich demnach lediglich nach den allgemeinen Voraussetzungen der Förderung der beruflichen Bildung, insbesondere der Zweckmäßigkeit i.S. von § 36 AFG und der Betriebs- oder Verbandsbezogenheit i.S. von § 43 Abs. 2 AFG.
Das Seminar erfüllt die nach § 41 Abs. 1 AFG erforderlichen Zugangsvoraussetzungen. Die Ausführungen des LSG darüber, daß es hieran fehle, binden den Senat nicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung i.S. von § 163 SGG, sondern um eine rechtliche Wertung durch das LSG. Es begründet seine Auffassung nämlich damit, daß das Seminar inhaltlich nicht an die Berufsausbildung und Berufserfahrung des Klägers anknüpfe.
Voraussetzung für die Zulassung zum Seminar war der Nachweis der Befähigung, nach dem BBiG (§ 20) als Ausbilder tätig zu werden, sowie der Nachweis einer Tätigkeit in einem Betrieb im Hamburger Raum, der als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Mit der Bezugnahme in den Zulassungsbedingungen des LFK auf § 20 BBiG sollte ganz offenbar nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß die Teilnehmer die volle Befähigung als Ausbilder im rechtstechnischen Sinne des BBiG nachzuweisen hatten. Dies wäre jedenfalls im handwerklichen Bereich regelmäßig die Meisterprüfung (§§ 21 ff Handwerksordnung). Insbesondere aus der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises, der nur zum Teil Ingenieure und Meister umfaßte, wird deutlich, daß die aufgestellten Zugangsvoraussetzungen nicht nur die nach dem BBiG regelförmlich bereits zugelassenen Ausbilder erfassen sollten; vielmehr sollte durch die Bezugnahme auf das BBiG lediglich die fachliche Eignung zur Ausbildung angesprochen werden, was für das AFG die abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung bedeutet. Diese fachliche Eignung besaß auch der Kläger, denn er war schon vor der Teilnahme an dem Lehrgang als Ausbilder tätig und besaß für diese Tätigkeit, aus wenn sie nur nebenberuflich ausgeübt worden ist, die geeignete (abgeschlossene) Berufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung. Selbst wenn aber die Bezugnahme auf § 20 BBiG bedeuten sollte, das Teilnehmer an dem Lehrgang grundsätzlich nur sein konnte, wer die fachliche Eignung zur Berufsausbildung i.S. des BBiG bereits besitzt, hinderte dies nicht, die Zugangsvoraussetzung i.S. des § 41 Abs. 1 AFG in der Person des Klägers zu bejahen. Die fachliche Eignung nach dem BBiG setzt nämlich zumindest eine abgeschlossene Berufsausbildung i.S. von § 41 Abs. 1 AFG voraus; nur diese braucht aber für die Förderungsfähigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung der Träger im Einzelfall zu verlangen (vgl. BSGE 37, 163 = SozR 4100 § 41 Nr. 1).
Bei dem Lehrgang handelt es sich jedoch um eine Maßnahme, die i.S. von § 43 Abs. 2 AFG auf die Zwecke eines Betriebes ausgerichtet war. Nach den Feststellungen des LSG besteht zwischen der K-K.-Stiftung, die das Seminar trägt, und der Beigeladenen sowohl örtlich wie personell und finanziell eine enge Verflechtung. Der Anstoß für die Ausbilder Seminare im LFK ist von der Beigeladenen ausgegangen. Leitende Angestellte der Beigeladenen waren wesentlich an der Planung und Durchführung der Seminare beteiligt. Die Mitwirkung der Beigeladenen in finanzieller Hinsicht, insbesondere durch Lohnfortzahlung und Kostenübernahme für ihre teilnehmenden Arbeitnehmer, macht besonders deutlich, in welcher Weise die Realisierung der Veranstaltungen des LFK von der Beigeladenen abhängig war. Folgerichtig schließt sich hier die Feststellung des LSG an, daß nach den gesamten Vorkehrungen das als Modellversuch durchgeführte Seminar darauf angelegt war, den Ausbildungskräften der Beigeladenen eine ergänzende berufs- und arbeitspädagogische Ausbildung zukommen zu lassen, und daß diese Ausbildung in die betriebliche Zwecke der Beigeladenen aufgenommen worden ist. Dies kommt letztlich auch dadurch zum Ausdruck, daß die verfügbaren Plätze des Seminars fast vollständig von den Arbeitnehmern der Beigeladenen in Anspruch genommen worden sind. Von diesen Feststellungen des LSG muß der Senat ausgehen (§ 163 SGG). Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen nicht durch. Er beschränkt sich nur darauf, entweder die Feststellungen selbst oder die vom LSG hieraus gezogenen Schlußfolgerungen als unzutreffend zu bezeichnen, ohne im einzelnen - substantiiert - darzutun, welche Verfahrensvorschriften das LSG insoweit verletzt haben soll und auf Grund welcher Tatsachen es zu einer anderen Feststellung zwingend hätte kommen müssen. Hierzu hätte es der näheren Angabe von Tatsachen und Beweismitteln im einzelnen bedurft (§§ 163, 164 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. BSG in SozR Nrn. 9, 20, 22,24, 28, 47 zu § 164 SGG).
Die Schlußfolgerungen, die das LSG aus den von ihm binden festgestellten Tatsachen gezogen hat, sind nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich die Zweckgebundenheit einer Maßnahme i.S. von § 43 Abs. 2 AFG insbesondere aus der den Interessen des Betriebes entsprechenden Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel (vgl. BSGE 37, 172 = SozR 4100 § 43 Nr. 2; SozR 4100 Nrn. 8 und 10 § 43 AFG, sowie Urteile vom 19. 3. 1974 - 7 RAr 32/72 - und vom 24. 9. 1974 - 7 RAr 62/73 und 7 RAr 34/74 -). Diese Kriterien sprechen bereits eindeutig für die Zweckgebundenheit des hier streitigen Lehrganges in bezug auf die Beigeladene. Hinzu kommt ihre finanzielle und organisatorische Beteiligung an der Ausrichtung des Seminars, die den betriebsinternen Charakter der Maßnahme verdeutlichen. Weder die fehlende rechtliche Trägerschaft der Beigeladenen noch der Umstand, daß außer ihren Betriebsangehörigen auch noch einige Arbeitnehmer eines anderen Betriebes an dem Seminar teilgenommen haben, können zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. BSG SozR 4100 § 43 Nrn 2 und 8).
Die Förderung für die vom Kläger besuchte Maßnahme käme gleichwohl in Betracht, wenn hieran ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht (§ 43 Abs. 2 letzter Halbsatz AFG). Hierbei handelt es sich, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung auf den einzelnen Sachverhalt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist; diese Ausübung dieses Beurteilungsspielraumes nimmt die Beklagte im Rahmen ihres Anordnungsrechtes nach § 39 AFG wahr (vgl. BSG in SozR 4100 § 43 Nr. 9). Maßgebend ist sonach die Regelung in § 4 der Anordnung des Verwaltungsrats der BA über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969). Nach § 4 Nr. 1 AFuU 1969, die hier allenfalls in Betracht kommt, besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung, wenn die Fortbildung die berufliche Beweglichkeit der Teilnehmer verbessert und nicht oder nicht genügend Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt herangebildet werden, deren Beschäftigung für die Sicherung oder die Besetzung anderer Arbeitsplätze notwendig ist. Während die Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit durch die Teilnahme an dem Ausbilder-Seminar nach den zugrunde liegenden Feststellungen des LSG zu bejahen ist - dies gilt zugleich für die Voraussetzungen nach §§ 34, 36 AFG -, läßt sich die Frage der Sicherung oder Besetzung anderer Arbeitsplätze als Folge der Beschäftigung von Teilnehmern des Seminars als Ausbilder noch nicht abschließend beantworten. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sind - entgegen der Auffassung des LSG - von Amts wegen zu treffen (§ 103 SGG). Die Regelung in § 43 Abs. 2 AFG enthält nämlich nicht die widerlegliche Rechtsvermutung einer arbeitsmarktpolitischen Unzweckmäßigkeit der Förderung, deren Entkräftung von der Beweisführungspflicht des Klägers abhängt. Die Bedingung der besonderen arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit in § 43 Abs. 2 AFG ist die Ausnahme von der dem Förderungsanspruch entgegenstehenden (negativen) Voraussetzung der Interessengebundenheit einer Maßnahme. Diese "Ausnahme von der Ausnahme" ist gesetzliches "Tatbestandsmerkmal", bei dessen Vorliegen ein Anspruch auf Förderung besteht, obgleich die Maßnahme zweckgebunden i.S. des § 43 Abs. 2 AFG ist. Das Verfahren zur Feststellung dieses "Tatbestandsmerkmals" erfolgt aber nach dem das ganze Sozialgerichtsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung gem. § 103 SGG (vgl. BSG in SozR Nrn. 21, 49 zu § 103 SGG und Nr. 5 zu § 6 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG v. 30. 7. 1964).
Das LSG hat die hiernach erforderlichen Feststellungen bisher nicht getroffen, so daß der Senat abschließend nicht entscheiden kann. Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt des Beginns des Seminars im LFK auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Ausbildungskräfte vorhanden waren oder herangebildet worden sind, die für die Beigeladenen verfügbar gewesen wären. Dabei wird bei der Verschlechterung der Situation im Bereich der betrieblichen Berufsausbildung in den letzten Jahren ohne weiteres davon auszugehen sein, daß die Beschäftigung von Ausbildern im Betrieb für die Sicherung und Besetzung anderer Arbeitsplätze notwendig i.S. von § 4 Nr. 1 AFuU 1969 ist. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen in bezug auf die Situation des Arbeitsmarktes der Ausbildungskräfte für den Bereich der betrieblichen Berufsausbildung im Fertigungszweig der Beigeladenen noch treffen müssen. Da der Arbeitsmarkt des Bundesgebietes maßgebend ist, wird sich die Feststellung auch auf die Frage der Mobilität dieser Ausbildungskräfte zu erstrecken haben, sofern sich ergibt, daß solche zwar nicht im Hamburger Raum, aber anderenorts verfügbar gewesen sind. Sofern die Beklagte auf Grund ihrer Kenntnisse des Arbeitsmarktes nicht bereits die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen beizubringen vermag (§ 103 Satz 1 SGG), könnte die Einholung einer Äußerung des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung in Berlin oder andere unabhängiger Institutionen geboten sein.
Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen