Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes (Übg).
Der als selbständiger Kaufmann tätige Kläger ist bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse E. (AOK) mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert und bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) freiwillig weiterversichert. Die Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung wurde seit Januar 1979 in der Weise vorgenommen, daß die Beklagte am Ende eines jeden zweiten Kalendermonats einen Höchstbeitrag für jeweils einen Monat vom Girokonto des Klägers abbuchte und mit den im Laufe eines Jahres abgebuchten sechs Höchstbeiträgen die ersten sechs Monate (Januar bis Juni) des betreffenden Jahres belegte.
Der Kläger erkrankte am 26. März 1982 arbeitsunfähig und befand sich vom 29. März bis 23. April 1982 in stationärer Krankenhausbehandlung. Vom 5. Mai bis 16. Juni 1982 unterzog er sich auf Kosten der Beklagten einem Anschlußheilverfahren. Für die Zeit vom 26. März bis 4. Mai 1982 gewährte ihm die AOK - ausgehend von einem nach dem Arbeitseinkommen berechneten Grundlohn von 117,- DM täglich - ein Krankengeld von 93,60 DM kalendertäglich. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. September 1982 dem Kläger für die Zeit vom 5. Mai bin 16. Juni 1982 Übg. in Höhe von 44,60 DM kalendertäglich. Bei dessen Berechnung ging sie von einem Bemessungszeitraum vom 1. März 1981 bis 28. Februar 1982 aus und berücksichtigte dabei die fünf Beiträge. mit denen die Monate März bis Juni 1981 und Januar 1982 belegt worden waren Den im April 1982 abgebuchten Beitrag, mit welchem der Monat Februar 1982 belegt worden war, ließ sie als erst nach Eintritt der, Arbeitsunfähigkeit entrichtet unberücksichtigt. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er eine Berechnung des Übg. unter Zugrundelegung von sechs Höchstbeiträgen begehrte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1983).
Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Juli 1984). Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG vom 10. Juli 1984 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. September 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1983 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 5. Mai bis 16. Juni JA Übg. nach der dem zuvor geleisteten Krankengeld zugrundegelegten Berechnungsgrundlage zu gewähren. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein höheres Übg. zu. Dabei könne die von der Beklagten und vom SG allein geprüfte Frage dahinstehen, ob ein Anspruch auf höheres Übg. bereits nach § 18 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.d.F. des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz-AFKG-) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1497) begründet sei. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG für die Gewährung eines höheren Übg. erfüllt. Diese Bestimmung als die für die Berechnung des Übg. speziellere Regelung verdränge § 18 Abs. 2 AVG. § 18 Abs. 4 AVG in seiner ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung des AFKG (= § 18 Abs. 4 AVG n.F.) sei an die Stelle des bis zum 31. Dezember 1981 geltenden § 18b AVG i.d.F. des § 22 Nr. 9 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1881; = RehaAnglG) (im folgenden: § 18b AVG a.F.) getreten. Nach § 18b AVG a.F. habe in den Fällen, in denen sich eine Maßnahme der Rehabilitation an den Bezug von Übg. oder Krankengeld angeschlossen habe, das diesen Leistungen zugrundegelegte Arbeitsentgelt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Besitzstandswahrung die Berechnungsgrundlage auch für das anschließende Übg. gebildet. Die Vorschrift sei nach Wortlaut und Zielsetzung immer dann anwendbar gewesen, wenn die der Rehabilitationsmaßnahme vorhergehenden Leistungen nach einem Arbeitsentgelt gewährt worden seien. Dieses habe nicht versicherungspflichtig sein müssen. Damit habe § 18b AVG a.F. jedenfalls auch für die freiwillig Renten- und Krankenversicherten gegolten, die vor der Rehabilitationsmaßnahme Krankengeld nach einem Arbeitsentgelt erhalten hätten. Ob die Vorschrift auch dann gegolten habe, wenn die der Rehabilitationsmaßnahme vorhergehenden Leistungen nach einem Arbeitseinkommen berechnet worden seien, brauche nicht vertieft zu werden. Jedenfalls erfasse § 18 Abs. 4 AVG n.F. auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das vor der Rehabilitationsmaßnahme bezogene Krankengeld auf der Grundlage von Arbeitseinkommen errechnet worden sei. Schon die Verwendung des Begriffs "Berechnungsgrundlage" im Gegensatz zu dem in § 18b AVG a.F. verwendeten Begriff des Arbeitsentgelts rechtfertige den Schluß, daß Anknüpfung für die Berechnung des Übg. im Anschluß an Krankengeld nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch das Arbeitseinkommen bilde. Damit finde Berücksichtigung, daß Bemessungsentgelt für das Krankengeld nicht ausschließlich Arbeitsentgelt, sondern auch Arbeitseinkommen sei. § 18 Abs. 2 AVG lege das Übg. auch für Personen fest, welche Arbeitseinkommen bezogen hätten, und rechtfertige damit ebenfalls nicht eine Beschränkung der Berechnungsgrundlage auf Arbeitsentgelt. § 18 Abs. 4 AVG n.F. verfolge nicht anders als § 18b AVG a.F. den Zweck der Verwaltungsvereinfachung und einer damit verbundenen Besitzstandswahrung. Dieser Zweck werde auch erreicht. wenn Berechnungsgrundlage für das Krankengeld Arbeitseinkommen bilde. Die Gesetzesmaterialien sprächen nicht dagegen, daß § 18 Abs. 4 AVG n.F. die Berechnung des Übg. auch für Versicherte regeln, die vor Beginn der Maßnahme ein nach dem Arbeitseinkommen bemessenes Krankengeld bezogen hätten. Allerdings setze § 18 Abs. 4 AVG n.F. ebenso wie früher § 18b AVG a.F. eine Berechnungsgrundlage nicht nur bei der vorangegangenen Leistung, sondern auch beim Übg. voraus, um auszuschließen, daß ein mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig Krankenversicherter, der in der Rentenversicherung Beiträge in den letzten 12 Kalendermonaten nicht entrichtet habe und bei dem deshalb das Übg. nicht nach § 18 Abs. 2 AVG berechnet werden könne, ein nach dem Krankengeld berechnetes Anschluß-Übg beanspruchen könne. Deswegen müsse bei den zum Personenkreis des § 18 Abs. 2 AVG gehörenden pflichtversicherten Selbständigen und freiwillig Versicherten das Übg. auch ohne § 18 Abs. 4 AVG n.F. berechnet werden können. Das sei bei diesen Versicherten der Fall, die Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt bezogen und innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Maßnahme Beiträge entrichtet hätten. Die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Übg. bestimme sich somit nach der Berechnungsgrundlage des zuvor bezogenen Krankengeldes.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 18 Abs. 4 AVG n.F.. Das Übg. des Klägers sei nicht nach dieser Vorschrift. sondern allein nach § 18 Abs. 2 AVG zu berechnen. § 18 Abs. 4 AVG n.F. sei auf freiwillig Kranken- und Rentenversicherte nicht anzuwenden. Durch § 18b AVG a.F. ebenso wie durch § 18 Abs. 4 AVG n.F. solle zunächst sichergestellt werden, daß das Übg. in den einschlägigen Fällen zur Aufrechterhaltung der Einkommensverhältnisse in Höhe des Krankengeldes gewährt werde. Die Einkommensverhältnisse des Versicherten würden jedoch nur durch dasjenige Übg. bzw. Krankengeld zutreffend widergespiegelt, welches auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte errechnet werde. Das tatsächliche Arbeitsentgelt bestimme aber nach dem Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nur dann die Höhe des Übg. und des Krankengeldes, wenn es der Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig unterliege. Diese Voraussetzung fehle bei freiwillig Renten- und Krankenversicherten. Sie könnten innerhalb bestimmter Höchst- und Mindestgrenzen Beiträge in beliebiger Höhe, unabhängig von ihren tatsächlichen Erwerbseinkünften und ungeachtet der nur für beitragspflichtige Entgelte geltenden Leistungs- und Beitragsbemessungsgrenzen entrichten. Mit § 18b AVG a.F. und § 18 Abs. 4 AVG n.F. werde ferner eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt. Auch dabei habe der Gesetzgeber offensichtlich nur an Leistungen an versicherungspflichtig Beschäftigte gedacht. Denn nur bei Arbeitnehmern sähen nach § 13 Abs. 3 RehaAnglG die für die verschiedenen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetze eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das Übg. und das Krankengeld vor. Die dort vorgeschriebene Berechnungsformel entspreche derjenigen nach § 182 Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Diese sei aber allein bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern faktisch anwendbar. Bei ihnen werde dadurch, daß eine wiederholte Ermittlung der Bemessungsgrundlage (des Regellohnes) entfalle, eine wirksame Verwaltungsvereinfachung ohne materiellrechtliche Auswirkungen im Rahmen der Anwendung der § 18b AVG a.F. und § 18 Abs. 4 AVG n.F. erreicht. Bei einer Auslegung der Vorschriften i.S. der Auffassung des LSG wären sie nicht nur mit einer anspruchsausfüllenden, sondern entgegen ihrem Zweck mit einer anspruchsbegründenden Funktion ausgestattet. Der Versicherte würde nämlich unter Umständen ein an den seinen Beiträgen zur Krankenversicherung zugrundeliegenden Einkünften ausgerichtetes und damit ein Übg. erhalten, das nicht in einem adäquaten Verhältnis zu seinen Beiträgen zur Rentenversicherung stünde. Damit wäre die vom Gesetzgeber bezweckte Kontinuität zwischen Leistung und Beitragsleistung nicht sichergestellt und unter Verletzung des § 13 Abs. 8 RehaAnglG bei der Berechnung des Übg. eines nicht Pflichtversicherten das Leistungsgesetz eines anderen Rehabilitationsträgers angewendet. Ebenfalls nicht zugestimmt werden könne den Folgerungen des LSG daraus, daß § 18b letzter Satzteil AVG a.F. über das Erfordernis einer Vergleichsberechnung nicht in (§ 18 Abs. 4 AVG n.F. übernommen worden sei. Die bisherige Regelung sei aus anderen Gründen und nicht deswegen überflüssig geworden, weil mit der Neufassung des § 18 Abs. 4 AVG die Schaffung anderer als der bisher für § 18b AVG a.F. geltenden Anspruchsvoraussetzungen beabsichtigt gewesen sei. Nach der Gesetzesbegründung solle § 18 Abs. 4 AVG n.F. dem § 18b AVG a.F. entsprechen und lediglich die Vergleichsberechnung für Versicherte, deren Übg. nicht aus dem Arbeitsentgelt berechnet werde, entfallen. Eine Anwendung des § 18 Abs. 4 AVG n.F. auch bei freiwillig Versicherten würde weitergehende Ansprüche für solche Versicherten schaffen, die in den letzten Jahren weder rentenversicherungspflichtig gewesen seien noch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, jedoch laufend der Krankenversicherung als freiwillige Mitglieder angehört hätten. In solchen Fällen blieben Anspruch und Höhe des Übg. auch davon abhängig, ob vor Beginn der Maßnahme Krankengeld bezogen worden sei oder nicht. Es sei nicht einzusehen, daß die Träger der Rentenversicherung im Einzelfalle mit Barleistungen einträten, die sich allein aus einem individuell zu vereinbarenden Krankenversicherungsverhältnis ergäben. Das hätte im Widerspruch zur Ausgewogenheit von Beitrag und Leistung innerhalb des nach zu schützenden Risiken gegliederten Sozialversicherungssystems zur Folge, daß die zwischen einem freiwillig Versicherten und der Krankenkasse in freier Vereinbarung festgelegten Versicherungsbedingungen insoweit auch für den an der Gestaltung des Versicherungsverhältnisses nicht beteiligten Rentenversicherungsträger bindend seien. Der Kläger habe bis zum Ende des nach § 18 Abs. 2 AVG maßgebenden Zeitpunktes nicht zur Rentenversicherung, sondern lediglich zur Krankenversicherung kontinuierlich und regelmäßig Beiträge entrichtet. Diese seien zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nur der Krankenversicherung, nicht auch der Rentenversicherung bestimmt. Für die Berechnung des Übg. könne allein das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung und nicht das der Beitragszahlung zur Krankenversicherung zugrundeliegende Arbeitseinkommen maßgebend sein. Andernfalls müsse der Rentenversicherungsträger Leistungen auf der Grundlage eines nicht für die Rentenversicherung geltenden Beitragssatzes gewähren. Das widerspreche dem Grundsatz der Ausgewogenheit von Beitrag und Leistungen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 1985 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts, Freiburg vom 10. Juli 1984 zurückzuweisen. |
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Der Kläger beantragt,
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die Revision der Beklagten zurückzuweisen. |
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Er hält das angefochtene Urteil und insbesondere die darin vertretene Auffassung zur Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG n.F. für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II.
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 5. Mai bis 16. Juni 1982 ein auf derselben Berechnungsgrundlage wie das bis zum 4. Mai 1982 gezahlte Krankengeld errechnetes Übg. zu gewähren. Das hat das LSG im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden.
Rechtsgrundlage für die Berechnung des dem Kläger dem Grunde nach (vgl. § 17 Satz 1 AVG) unstreitig zustehenden Übg. ist § 18 AVG in seiner zur Zeit der Durchführung der von der Beklagten bewilligten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation geltenden, am 1. Januar 1982 (Art 18 AFKG) in Kraft getretenen Fassung des AFKG (zum maßgebenden Recht für Ansprüche auf Übg. vgl. Urteile des erkennenden Senats in BSGE 53, 229, 232 = SozR 2200 § 1241 Nr. 21 S. 73 und in BSG SozR 2200 § 182 Nr. 85 S. 174). Danach (Abs. 2 Satz 1) wird das Übg. für den Betreuten, der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicherter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet hat, aus 80 vH des Einkommens berechnet, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht. Hat der Betreute Übg, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld bezogen (nur auf letztere Leistung wird im folgenden eingegangen) und wird im Anschluß daran eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Berechnung des Übg. die Berechnungsgrundlage für die bisherige Leistung weiterhin maßgebend (§ 18 Abs. 4 AVG n.F.).
Die im angefochtenen Bescheid vom 24. September 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1983 auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 AVG vorgenommene Berechnung des Übg. begegnet unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Senats vom 14. Juni 1984 (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 28 S. 92 ff) insofern Bedenken, als die Beklagte das dem Ende April 1982 abgebuchten und vereinbarungsgemäß für den Monat Februar 1982 bestimmten Beitrag zugrundeliegende Einkommen bei der Berechnung des Übg. unberücksichtigt gelassen hat. Diesen Bedenken braucht aber nicht nachgegangen zu werden. § 18 Abs. 2 AVG n.F. ist für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Übg. nicht einschlägig. Diese richtet sich vielmehr nach 3 18 Abs. 4 AVG n.F..
Der Kläger hat die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Er hat bis zum 4. Mai 1982 von der AOK Krankengeld bezogen. "Im Anschluß daran" (zu diesem Begriff vgl. BSGE 51, 193, 194 ff = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 S. 6 ff. und BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 11 S. 17 f) ist die von der Beklagten bewilligte Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt worden, für deren Dauer das der Höhe nach streitige Übg. zu gewähren ist.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG n.F. hat die daran geknüpfte Rechtsfolge einzutreten. Für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Übg. ist die Berechnungsgrundlage des zuvor gewährten Krankengeldes maßgebend. Dem steht nicht entgegen, daß diese Berechnungsgrundlage das Arbeitseinkommen eines selbständig Tätigen gewesen ist. Die Ansicht der Beklagten, Berechnungsgrundlage könne nur das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmern sein, der unmittelbar bis zum Beginn der Krankengeldzahlung sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei und nach einem beitragspflichtigen Entgelt bemessene Beiträge entrichtet habe, findet schon im Wortlaut des § 18 Abs. 4 AVG n.F. keine Stütze. § 18 AVG regelt die Berechnung des Übg sowohl für den Versicherten, der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist (§ 18 Abs. 1 AVG n.F.), als auch für den Versicherten, der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicherter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet hat (§ 18 Abs. 2 AVG n.F.). Beide Gruppen der Versicherten werden übereinstimmend als "Betreute" bezeichnet. Normadressat des 3 18 Abs. 4 AVG n.F. ist ohne jegliche Unterscheidung ebenfalls "der Betreute". Einen erläuternden oder einengenden Zusatz wie etwa "im Sinne des Absatzes 1" enthält die Vorschrift nicht, Ihr Wortlaut bietet somit keinen Anhalt dafür, daß "der Betreute" nur ein solcher i.S. des § 18 Abs. 1 AVG n.F. oder jedenfalls ein Versicherter sein soll. der, wenn auch lediglich als freiwillig Versicherter (§ 18 Abs. 2 AVG n.F.), vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung bezogen hat. Vielmehr umfaßt die Vorschrift bei einer an ihrem Wortlaut orientierten Auslegung ebenso die Betreuten i.S. des § 18 Abs. 2 AVG n.F. und damit auch freiwillig Versicherte, die Arbeitseinkommen bezogen haben und deren vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme gezahltes Krankengeld auf der Grundlage dieses Arbeitseinkommens berechnet worden ist.
Das Ergebnis dieser Auslegung wird bestätigt durch einen Vergleich des § 18 Abs. 4 AVG n.F. mit seiner Vorgängervorschrift, dem § 18b AVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des RehaAngIG. Nach § 18b AVG a.F. war, wenn der Betreute Übg. oder Krankengeld bezogen hat und im Anschluß daran eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt wird, bei der Berechnung des Übg. von dem bisher zugrundegelegten Arbeitsentgelt auszugehen, wenn sich nicht nach § 18 Abs. 2 AVG a.F. ein höheres Übg. ergab. Arbeitsentgelt sind die Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung (vgl. § 14 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB 4- vom 23. Dezember 1976; BGBl I S. 3845). Die Verwendung des Begriffs des "bisher zugrundegelegten Arbeitsentgelts" läßt darauf schließen, daß § 18b AVG a.F. für die Berechnung des Übg. lediglich derjenigen Betreuten gegolten hat, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind (§ 18 Abs. 1 AVG a.F.) oder als freiwillig Versicherte vor Beginn der Maßnahme Arbeitsentgelt erzielt und Beiträge entrichtet haben (§ 18 Abs. 2 AVG a.F.), weil nur bei diesen Betreuten i.S. des § 18b AVG a.F. dem bisher bezogenen Übg. oder Krankengeld ein Arbeitsentgelt hat zugrundegelegt werden können. Für § 18 Abs. 4 AVG n.F. kann diese Einschränkung nicht mehr gelten. Er bestimmt für die Berechnung des Anschluß-Übg anstelle des bisher zugrundegelegten Arbeitsentgelts i.S. des § 18b AVG a.F. umfassender und genereller die Berechnungsgrundlage für die bisherige Leistung" als maßgebend. Daß darunter nur das Arbeitsentgelt der Betreuten i.S. des § 18 Abs. 1 AVG n.F. und der freiwillig Versicherten, die Arbeitsentgelt bezogen haben, i.S. des § 18 Abs. 2 AVG n.F. zu verstehen ist und sein soll, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Andernfalls hätte ebenso wie in § 18b AVG a.F. anknüpfend an die Formulierung des § 18 Abs. 1 AVG n.F. auch in dessen Abs. 4 weiterhin das "Arbeitsentgelt" als maßgebend bezeichnet werden können und müssen. Wenn dort statt dessen der umfassendere Begriff der "Berechnungsgrundlage" verwendet wird, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß damit die gesamten Berechnungsgrundlagen der Abs. 1 bis 3 des § 18 AVG n.F. mit Einschluß des Arbeitseinkommens der Betreuten i.S. des § 18 Abs. 2 AVG n.F. gemeint sind. § 18 Abs. 4 AVG n.F. ist demnach auch dann anwendbar, wenn das vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme gewährte Krankengeld nach dem Arbeitseinkommen berechnet worden ist, welches der Beitragszahlung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrundegelegen hat (so auch Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl., Stand 1. Juli 1985, Band 2, § 1241 RVO, Anm. III).
Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 AVG n.F.. Schon zur Vorgängervorschrift des § 18b AVG a.F. haben der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) und der erkennende Senat ausgesprochen, sie sei zwar keine reine Besitzstandsregelung und solle die Fortzahlung der bisherigen Leistung nicht voraussetzungslos gewährleisten, greife jedoch dann ein, wenn zuvor Leistungen nach einem Arbeitsentgelt gewährt worden seien und auch das nachfolgende Übg. aus einem Arbeitsentgelt zu berechnen sei. In diesem Falle solle eine doppelte Feststellung des Arbeitsentgelts vermieden und dadurch sowohl der Verwaltungsvereinfachung gedient als auch im Wege damit verbundener Besitzstandswahrung der Betreute davor geschützt werden, daß der nachfolgenden Leistung ein geringeres Arbeitsentgelt zugrundegelegt wird und dadurch seine bisherigen Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden (vgl. BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr. 2 S. 3 f; BSGE 50, 64, 68 SozR 2200 § 1241e Nr. 10 S. 26; BSGE 51, 193.195 f = SozR 2200 § 1241b Nr. 4 S. 7 f). Eine Verwaltungsvereinfachung und damit verbunden eine partielle Besitzstandswahrung zugunsten des Betreuten sind ebenso angebracht und sinnvoll, wenn eine vorhergegangene Leistung aus einem Arbeitseinkommen gewährt worden und auch das nachfolgende Übg. aus einem Arbeitseinkommen zu berechnen ist. Wenn. der Gesetzgeber des AFKG in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG die zuvor nur hinsichtlich des Arbeitsentgelts geltende Regelung des § 18b AVG a.F. durch § 18 Abs. 4 AVG n.F. nunmehr generell auf "die Berechnungsgrundlage für die bisherige Leistung" erstreckt hat, so läßt dies nur den Schluß zu, daß er eine Verwaltungsvereinfachung und partielle Besitzstandswahrung zugunsten des Versicherten in allen Fällen angestrebt hat, in denen das Anschluß-Übg. auf der der Art nach selben Berechnungsgrundlage wie eine zuvor gewährte Lohn- oder Einkommensersatzleistung zu berechnen ist. Diese Ziele sind auch dann zu erreichen, wenn die vorausgegangene Ersatzleistung nach einem Arbeitseinkommen berechnet worden ist und die Berechnung des anschließenden Übg. ebenfalls auf dieser Grundlage zu erfolgen hat.
Die Entstehungsgeschichte des § 18 Abs. 4 AVG n.F. bestätigt letztlich diese Erwägungen. Die Vorschrift und der mit ihr übereinstimmende § 1241 Abs. 4 RVO n.F. beruhen auf einem im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren nicht geänderten und nicht näher erörterten Vorschlag der Bundesregierung in dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -AFKG-) (BR-Drucks 369/81, S. 19, 21; BT-Drucks 9/846, S. 20, 22; jeweils Art 4 § 1 Nr. 23 und Art 6 § 1 Nr. 4). Zur Begründung dieses Vorschlages (hier allein bezogen auf die Einfügung des § 1241 Abs. 4 RVO n.F.) ist ausgeführt worden, § 1241 RVO n.F. entspreche dem bisherigen § 1241b RVO, allerdings sei die Vergleichsberechnung für Versicherte, deren Übg. nicht aus dem Arbeitsentgelt berechnet werde, entfallen; im übrigen sei "die Änderung eine Folge von Nummer 13" (gemeint ist anscheinend § 13) des Rehabilitationsangleichungsgesetzes (BR-Drucks, aaO, S. 53; BT-Drucks, aaO, S. 54). Diese Begründung ist ersichtlich insofern zumindest unvollständig, als sie nicht ausdrücklich erkennen läßt, daß und aus welchen Gründen für die Berechnung des Anschluß-Übg nunmehr die "Berechnungsgrundlage" und nicht mehr nur "das bisher zugrundegelegte Arbeitsentgelt" maßgebend sein soll. Indes läßt sich daraus, daß § 1241 Abs. 4 RVO n.F. dem bisherigen § 1241b RVO entsprechen soll, herleiten, daß die diesem zugrundeliegenden Rechtsgedanken der Verwaltungsvereinfachung und partiellen Besitzstandswahrung zukünftig für alle Fälle der Berechnung des Anschluß-Übg. auf der der Art nach selben Berechnungsgrundlage, wie sie für eine zuvor gewährte Lohn- oder Einkommensersatzleistung maßgebend gewesen ist, gelten sollen. Angesichts der Verwendung des umfassenden Begriffs der "Berechnungsgrundlage" in § 1241 Abs. 4 RVO und § 18 Abs. 4 AVG n.F. bietet die Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der neugefaßten Vorschrift auf Betreute, bei denen Lohnersatzleistungen nach einem Arbeitsentgelt zu berechnen sind, hat beschränken wollen.
Der Senat gelangt nach alledem in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des LSG zu dem Ergebnis, daß § 14 Abs. 4 AVG n.F. auch dann anwendbar ist, wenn der Betreute ein auf der Grundlage eines Arbeitseinkommens berechnetes Krankengeld, bezogen hat und ihm im Anschluß hieran ein gemäß § 18 Abs. 2 AVG n.F. ebenfalls nach dem Arbeitseinkommen zu berechnendes Übg. zu gewähren ist.
Die von der Revision vorgebrachten und im sozialrechtlichen Schrifttum angestellten Erwägungen zur Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG (§ 1241 Abs. 4 RVO) n.F. stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: § 18 Abs. 4 AVG n.F. sei nach wie vor lediglich eine Berechnungsvorschrift mit ausschließlich anspruchsausfüllender und ohne anspruchsbegründende Wirkung. Daß nunmehr für die Berechnung des Übg. die "Berechnungsgrundlage für die bisherige Leistung maßgebend sei, lasse nicht den Schluß zu, daß Übg. stets dann zu zahlen sei, wenn der Betreute vor der Rehabilitationsmaßnahme Krankengeld bezogen habe. Vielmehr sei die Vorschrift weiterhin nur anwendbar, wenn sowohl bei der vorausgegangenen Leistung als auch für das Übg. eine Berechnungsgrundlage vorhanden sei. Fehle eine solche Berechnungsgrundlage für das Übg. etwa deswegen, weil ein in der Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig Versicherter keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe und deswegen eine Berechnung des Übg. nach § 18 Abs. 2 AVG n.F. nicht erfolgen könne, so sei Abs. 4 der Vorschrift nicht anwendbar (so Müller/Lilge in RVO-Gesamtkommentar, Band 4, IV. Buch, Stand Juli 1983, § 1241 RVO, Anm. 12). Als Berechnungsgrundlage i.S. des § 18 Abs. 4 AVG n.F. komme daher nach wie vor lediglich ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Betracht, weil andernfalls der Betreute ohne Erfüllung der rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen Leistungen oder höhere Leistungen aus der Rentenversicherung erlangen könne (vgl. Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskommentar -, Stand 1. Juli 1985, § 1241 RVO, Anm. 11 und 12; Belusa, DAngVers 1982, 103, 104).
Diesen Erwägungen ist im Ansatzpunkt beizupflichten. Das folgt schon aus der rechtssystematischen Stellung des § 18 Abs. 4 AVG n.F.. Er ist im Verhältnis zu den vorhergehenden Absätzen des § 18 AVG n.F. eine an die zusätzliche Voraussetzung des vorausgegangenen Bezuges u.a. von Krankengeld geknüpfte Spezialvorschrift. Ihre Anwendbarkeit erfordert damit die Erfüllung einer der Grundvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 bis 3 AVG n.F.. Bei Betreuten i.S. des § 18 Abs. 1 AVG n.F. muß also aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht nur das vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme gezahlte Krankengeld berechnet worden, sondern dem Grunde nach auch das während der Maßnahme selbst zu gewährende Übg. zu berechnen sein. Lediglich unter dieser Voraussetzung greift die Spezialvorschrift des 3 18 Abs. 4 AVG n.F. ein (ebenso zu § 18b AVG a.F. BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr. 2 S. 3).
Daraus kann aber nicht der weitergehende Schluß gezogen werden, daß die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG n.F. ausschließlich auf diesen Fall beschränkt ist. Die Vorschrift setzt eine dem Grunde nach bestehende Identität des Berechnungsmodus des während der Rehabilitationsmaßnahme zu gewährenden Übg. und des ihm vorausgegangenen Krankengeldes voraus. Eine solche Identität ist nicht nur bei demjenigen Betreuten gegeben, dessen Krankengeld bzw. Übg. nach einem Arbeitsentgelt berechnet worden bzw. zu berechnen ist. Sie kann ebenso bei einem Betreuten gegeben sein, der unmittelbar vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme ein auf der Grundlage eines Arbeitseinkommens berechnetes Krankengeld bezogen hat und dessen während der Rehabilitationsmaßnahme zu gewährendes Übg. gemäß § 18 Abs. 2 AVG n.F. ebenfalls nach einem Arbeitseinkommen zu berechnen ist. Dieser Fall unterscheidet sich von demjenigen der Berechnung des Übg. und des ihm vorausgegangenen Krankengeldes nach einem Arbeitsentgelt § 18 Abs. 1 AVG n.F.) nicht so wesentlich, daß auf ihn § 18 Abs. 4 AVG n.F. nach Wortlaut, Sinn und Zweck keine Anwendung finden könnte. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall können die dem § 18 Abs. 4 AVG n.F. zugrundeliegenden Gedanken der Verwaltungsvereinfachung und der partiellen Besitzstandswahrung Geltung beanspruchen. Damit ist die Vorschrift auch auf einen Betreuten anwendbar, der ein nach einem Arbeitseinkommen berechnetes Krankengeld bezogen hat und dessen im Anschluß daran für die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme zu gewährendes Übg. gemäß § 18 Abs. 2 AVG n.F. ebenfalls nach einem Arbeitseinkommen zu berechnen ist (ebenso Wilmerstadt, Der Kompaß 1982, 62, 65).
Daß durch eine solche Auslegung § 18 Abs. 4 AVG n.F. unter Außerachtlassung seines Rechtscharakters einer reinen Berechnungsvorschrift mit einer anspruchsbegründenden Funktion ausgestattet wird und damit auch der Betreute Übg. aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kann, der die dafür erforderlichen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft nicht zu. Hervorzuheben ist nochmals, daß in einem Fall der hier vorliegenden Art die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG n.F. eine Erfüllung der Grundvoraussetzungen des Abs. 2 der Vorschrift voraussetzt. Der Betreute muß vor Beginn der mit einem Anspruch auf Krankengeld verbundenen Arbeitsunfähigkeit nicht nur Arbeitseinkommen erzielt, sondern zusätzlich auch innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Ist letzteres nicht geschehen, so ist eine Berechnung des Übg. nach § 18 Abs. 4 AVG n.F. ausgeschlossen. Die Vorschrift betrifft nur denjenigen Betreuten, der Arbeitseinkommen erzielt und hieraus Beiträge sowohl zur Krankenversicherung als auch zur Rentenversicherung entrichtet hat. Die nach Auffassung des Senats gebotene Auslegung des § 18 Abs. 4 AVG n.F. führt demnach nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Übg. aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Erfüllung der dafür erforderlichen rentenversicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen.
Sie kann allerdings dazu führen, daß der Rentenversicherungsträger Übg. in einer Höhe zu gewähren hat, welche der Beitragsleistung des Betreuten zur Rentenversicherung nicht entspricht. Das ist dann der Fall, wenn der sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Rentenversicherung freiwillig Versicherte in Wahrnehmung seiner Befugnis, zur Rentenversicherung jeden vollen DM-Betrag zwischen dem niedrigsten und dem Höchstbeitrag zu entrichten (vgl. § 115 Abs. 1 AVG i.V.m. § 2 Abs. 4 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - RV-Beitragsentrichtungsverordung, RV-BEVO - in der hier maßgeblichen Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 10. Mai 1982; BGBl I S. 610), Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, die der Höhe nach nicht seinem Gesamteinkommen und damit nicht dem für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgebenden Grundlohn (§ 385 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 180 Abs. 4 RVO) entsprochen haben. In diesem Falle übersteigt der für die Berechnung des Krankengeldes maßgebende Regellohn (§ 182 Abs. 6 Satz 1 RVO) das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung entsprechende Arbeitseinkommen (§ 18 Abs. 2 AVG n.F.), so daß die Anwendung des § 18 Abs. 4 AVG n.F. zu einer dieser Beitragszahlung nicht entsprechenden und für den Betreuten günstigeren Berechnung des Übg. führt.
Die Vorschrift kann aber ebenso eine Benachteiligung des Betreuten bewirken. Das ist etwa dann der Fall, wenn er bis zum Beginn einer der Rehabilitationsmaßnahme vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit ein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 112 Abs. 2 AVG) erreichendes oder übersteigendes Arbeitseinkommen erzielt und daraus regelmäßig Höchstbeiträge (§ 2 Abs. 4 Satz 1 RV-BEVO) zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Beiträge in entsprechender Höhe auch zur gesetzlichen Krankenversicherung hat der Betreute nicht entrichten können. Die dort geltende Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf lediglich 75% derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Damit übereinstimmend wird als für die Berechnung des Krankengeldes maßgebender Regellohn (§ 182 Abs. 6 Satz 1 RVO) der Grundlohn (Arbeitseinkommen) allenfalls bis zur Höhe der Beitragsbemessungs- bzw. Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt (§ 180 Abs. 1 Satz 3 RVO). Wird nunmehr gemäß § 18 Abs. 4 AVG n.F. das Anschluß-Übg. auf derselben Grundlage wie das vorausgegangene Krankengeld berechnet, so erhält dadurch der Betreute ein Übg., welches der Höhe nach lediglich 75% seiner Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Daß der Gesetzgeber bei Schaffung des § 18 Abs. 4 AVG. n.F. diese möglichen Fälle sowohl einer Benachteiligung als auch einer Besserstellung des Betreuten übersehen haben könnte, ist nicht anzunehmen. Gleichwohl hat er hierfür eine Sonder-, Ausnahme - oder Günstigkeitsregelung nicht getroffen. Das berechtigt und zwingt zu dem Schluß, daß er diese Fälle bewußt und gewollt vernachlässigt und ihnen gegenüber den mit § 18 Abs. 4 AVG n.F. verfolgten Zwecken einer Verwaltungsvereinfachung und partiellen Besitzstandswahrung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage den Vorrang zuerkannt hat. Dann aber muß es als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend hingenommen werden. daß im Einzelfall der Betreute durch die Berechnung des Übg. gemäß § 18 Abs. 4 AVG n.F. besser gestellt wird als bei einer Berechnung ausschließlich nach Abs. 2 der Vorschrift.
Die Revision der Beklagten kann nach alledem nicht zum Erfolg führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen