Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Dezember 1966 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Ehemann der Klägerin, Landwirt Georg W., bewirtschaftete pachtweise bis zum 30. April 1965 in Altmoorhausen einen etwa 11 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb. Zum 1. Mai 1965 erwarb er in Munderloh ein landwirtschaftliches Anwesen, das aus einer Hofstelle und etwa 1,4 ha Eigenland und 3,4 ha Pachtland bestand. Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude war ein altes Haus mit offener Feuerstelle (sog. Rauchhaus). Der Ehemann der Klägerin beabsichtigte dieses Haus umzubauen, wobei nur wenige Teile des alten Mauerwerks erhalten bleiben sollten. Er hatte sich die Abbrucharbeiten sowie die Bauhilfsarbeiten, insbesondere die Ausschachtungsarbeiten, die Beschaffung des Baumaterials einschließlich des Bauholzes, und die Fuhrleistungen vorbehalten. Die fachhandwerklichen Arbeiten, vor allem die Maurer- und Zimmerarbeiten, wollte er als Lohnarbeiten vergeben.

Am 7. Mai 1965 begann der Ehemann der Klägerin mit dem Abbruch des alten Gebäudes. Dabei halfen ihm sein im Jahre 1937 geborener Sohn Erich und im Wege der Nachbarschaftshilfe einige, der Zahl nach vom Landessozialgericht (LSG) im angefochtenen Urteil nicht näher festgestellte Nachbarn aus Altmoorhausen und Munderloh. Am 8. Mai 1965 löste sich unerwartet beim Abbruch des Daches eines Schuppens ein Balken und traf den Ehemann der Klägerin, der auf einen anderen Balken stürzte; er starb an den Folgen dieses Unfalls am 30. Mai 1965.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 16. August 1965 ab, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu gewähren. Sie begründete ihren Bescheid damit, daß es sich bei dem Unfall um keinen entschädigungspflichtigen landwirtschaftlichen Unfall gehandelt habe, weil die vorbehaltenen Bauarbeiten den Rahmen der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Größe von 4,8 ha wesentlich überstiegen hätten.

Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 1965 zu verurteilen, ihr die Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat durch Urteil vom 6. Mai 1966 dem Klagebegehren entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG Niedersachsen durch Urteil vom 20. Dezember 1966 zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Es sei bei der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes offenkundig, daß der vorgesehene Bau eines kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes dem landwirtschaftlichen Betrieb zumindest in einem rechtlich wesentlichen Umfange zu dienen bestimmt gewesen sei. Keine Bedenken bestünden ferner dagegen, nicht nur die Arbeiten, die zur Errichtung eines Gebäudes für den Wirtschaftsbetrieb, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten in die von § 777 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geschützten Bauarbeiten einzubeziehen. Nach dem Zweck dieser Vorschriften sollten alle Bauarbeiten, also bei Umbauten oder Neubauten an der Stelle eines alten Gebäudes auch die Abrißarbeiten, versicherungsrechtlich geschützt sein. Mithin sei von der Art der vorgesehenen Arbeiten her der Versicherungsschutz zu bejahen. Das Bundessozialgericht (BSG 17, 148; Breithaupt 1966, 578) habe den Versicherungsschutz aber nicht nur nach der Zweckbestimmung der Bauarbeiten gekennzeichnet, sondern umfangmäßig auf diejenigen Hilfsarbeiten beschränkt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften oder Mitteln seines Betriebes durchführen könne. Versicherungsschutz bestehe nicht, wenn es sich um umfangreiche Bauarbeiten handele, deren Arbeitsaufwand die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Betriebes übersteige. Das sei hier nicht der Fall, weil sich der Ehemann der Klägerin Hilfsarbeiten nur in einem der betrieblichen Kapazität seines Unternehmens entsprechenden Umfang vorbehalten habe. Es sei bei der Beurteilung allerdings nicht allein auf die Arbeiten abzustellen, bei deren Verrichtung der Unfall sich ereignet habe, sondern entscheidend sei der Gesamtumfang der vorbehaltenen Tätigkeiten. Ferner müsse auch der Zeitraum berücksichtigt werden, in welchem die Arbeiten zu erbringen seien. Der Ehemann der Klägerin habe sich zwar einen sehr wesentlichen Teil der Bauarbeiten vorbehalten. Jedoch sei die Arbeitskapazität des Betriebes als ausreichend für die Verrichtung dieser Arbeiten anzusehen. Als besonders günstig habe sich die maschinelle Leistungskapazität erwiesen, die dem Ehemann der Klägerin in Form eines gummibereiften Transportwagens und eines Schleppers mit einer Leistungsfähigkeit von 15 PS zur Verfügung gestanden habe. Diese Ausstattung mit Fahrzeugen habe es ohne weiteres zugelassen, daß der Ehemann der Klägerin sämtliche Fuhrarbeiten habe übernehmen können, ohne die von der Zugkraft des Schleppers abhängigen übrigen Bereiche seines Betriebes vernachlässigen zu müssen. Bei der Prüfung der Betriebskapazität an menschlicher Arbeitskraft sei auch bei Bauarbeiten die Möglichkeit, Arbeitskräfte im Wege der Nachbarschaftshilfe zu erlangen, einzubeziehen. Es könne deshalb nicht angenommen werden, daß der Ehemann der Klägerin sich Bauarbeiten in einem die betriebliche Kapazität an menschlicher Arbeitskraft übersteigenden Maß vorbehalten habe. Zwar habe es der Umfang der Abbrucharbeiten nicht zugelassen, an den Tagen, an denen der Abbruch vorgenommen worden sei, landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten. Das sei aber bei allen arbeitsintensiven Tätigkeiten in den kleinen landwirtschaftlichen Unternehmen, in denen überhaupt Nachbarschaftshilfe erforderlich werde, der Fall. Die Zurückstellung anderer betrieblicher Bereiche wegen des Umfanges der Bauarbeiten könne aber auch bei der vom BSG vorgenommenen Abgrenzung erst dann als Überschreitung der Betriebskapazität angesehen werden, wenn sie so lange andauere, daß die übrigen Betriebsteile vernachlässigt würden. Das sei bei den vom Ehemann der Klägerin vorgesehenen Abbrucharbeiten nicht der Fall gewesen, da diese nach Art und Umfang die volle Betriebskapazität an menschlicher Arbeitskraft nur für wenige Tage in Anspruch genommen hätten und hierbei zudem auch das Wochenende ausgenutzt worden sei.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine unrichtige Anwendung des § 777 Nr. 3 RVO und führt dazu aus: Das Berufungsgericht habe im angefochtenen Urteil die Abgrenzung des Merkmals „andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb” in § 777 Nr. 3 RVO gegenüber der Rechtsprechung des BSG (BSG 17, 148) in unzulässiger Weise erheblich erweitert. Es habe selbst festgestellt, daß sich der Ehemann der Klägerin „einen sehr wesentlichen Teil” der Bauarbeiten vorbehalten habe. Bei einem Kostenaufwand von 48.000,– DM und einer Beschäftigung bis zu neun Personen könnten die Bauarbeiten nicht mehr im Rahmen des kleinen Wirtschaftsbetriebes liegend angesehen werden. Das LSG habe unzulässigerweise Maschinen und Arbeitskräfte dem Unfallbetrieb zugerechnet, die dieser nicht besessen habe. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes der Klägerin hätten ein Trecker und ein Miststreuer gehört, der vom LSG fälschlicherweise als gummibereifter Wagen angesehen worden sei. Es seien tatsächlich auch noch zwei Holzwagen und ein weiterer Trecker, die im Eigentum der Nachbarn gestanden hätten, eingesetzt worden. Die Bauarbeiten seien im übrigen in das Frühjahr und den Sommer gefallen, noch dazu nach Antritt eines neuen Unternehmens, also in eine Zeit, in der gerade die eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeiten in besonderem Umfange angefallen seien. Die Bauarbeiten hätten somit bei ihrer Dauer von mehreren Monaten keine Zurückstellung anderer betrieblicher Bereiche gestattet.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie meint, das LSG halte sich im Rahmen der von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze. Im übrigen ist sie der Auffassung, daß die von den Feststellungen des LSG abweichende Darstellung des Sachverhalts durch die Revision unerheblich sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

II

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision der Beklagten ist insofern begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich der Ehemann der Klägerin die Abbrucharbeiten sowie die Bauhilfsarbeiten, insbesondere die Ausschachtungsarbeiten, die Beschaffung des Baumaterials einschließlich des Bauholzes und die Fuhrleistungen vorbehalten. Mit Recht ist deshalb das LSG davon ausgegangen, daß es für das Begehren der Klägerin, ihr aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Hinterbliebenenentschädigung zu zahlen, entscheidend darauf ankommt, ob die Arbeiten, bei deren Verrichtung der Ehemann der Klägerin tödlich verunglückte, als „Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb” i. S. des § 777 Nr. 3 RVO anzusehen sind. Das ist nur bei solchen Bauarbeiten der Fall, die dem Wirtschaftsbetrieb wesentlich dienen und sich in seinem Rahmen halten (BSG 17, 148 = SozR Nr. 1 zu § 916 RVO aF; BSG, Breithaupt 1966, 578). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß hier nur zweifelhaft sein kann, ob sich die vorbehaltenen Bauarbeiten im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes gehalten haben. Allein hiergegen wendet sich auch die Revision.

Im Rahmen des – von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfaßten – Wirtschaftsbetriebes halten sich Bauarbeiten, die umfangmäßig auf solche Arbeiten beschränkt bleiben, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften oder Mitteln seines Betriebes durchführen kann (BSG 17, 148). Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht dagegen nicht, wenn es sich um umfangreiche Bauarbeiten handelt, deren Arbeitsaufwand die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Betriebes übersteigt (BSG 17, 151). Vorbehaltene Bauarbeiten können daher nur dann als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten, wenn sie in einem Verhältnis der Unterordnung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb selbst stehen (BSG aaO). Der bäuerlichen Übung entsprechend ist ein solches Unterordnungsverhältnis anzunehmen, wenn die vorbehaltenen Bauarbeiter, vor allem Ausschachtungs-, Abbrucharbeiten und die Anfuhr von Baumaterialien mit eigenem Gespann von dem landwirtschaftlichen Unternehmer eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern ausgeführt werden. Mit Recht weist das LSG aber darauf hin, daß das geforderte Unterordnungsverhältnis der Bauarbeiten unter die landwirtschaftlichen Betriebsbereiche nicht schon deshalb entfällt, weil bei den vorbehaltenen Bauarbeiten, bei denen der Ehemann der Klägerin verunglückte, neben dem Sohn des Klägers auch noch andere Personen im Wege der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe mitgewirkt haben. Das widerspricht nicht, wie die Revision meint, den Grundsätzen, die das BSG in der genannten Entscheidung vom 29. Juni 1962 (BSG 17, 148) aufgestellt hat. Wenn es dort heißt, daß es sich bei den vorbehaltenen Bauarbeiten um solche handeln muß, die der landwirtschaftliche Unternehmer eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern auszuführen pflegt, so schließt das Arbeitskräfte, die im Wege der Nachbarschaftshilfe gewonnen werden, nicht aus. Die Gewinnung von Arbeitskräften für das eigene landwirtschaftliche Unternehmen ist von jeher nicht nur auf landwirtschaftliche Lohnarbeiter und Familienangehörige beschränkt, sondern gerade bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben auf die bäuerliche Nachbarschaftshilfe erstreckt worden. Unter den Kräften des eigenen Betriebes oder eigenen Wirtschaftsarbeitern i. S. der Rechtsprechung des BSG sind daher nicht nur Arbeitskräfte zu verstehen, die auf bestimmte oder unbestimmte Dauer im Rahmen eines abhängigen Lohnarbeitsverhältnisses gewonnen werden oder zur Familie des Landwirts gehören, sondern alle Arbeitskräfte des landwirtschaftlichen Unternehmens, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ihres Tätigwerdens. Allerdings wird die eigene Arbeitskapazität des Unternehmens nur dann nicht überschritten und das Unterordnungsverhältnis der vorbehaltenen Bauarbeiten zu den landwirtschaftlichen Bereichen nicht aufgehoben, wenn es sich bei den mithelfenden eigenen Wirtschaftsarbeitern, seien sie im Wege des abhängigen Lohnarbeitsverhältnisses oder der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe gewonnen, um Arbeitskräfte handelt, die auch sonst üblicherweise in dem betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmen vorübergehend oder auf Dauer für die landwirtschaftlichen Bereiche eingesetzt werden. Soweit Arbeitskräfte nur zur Bewältigung der vorbehaltenen Bauarbeiten ausnahmsweise in das landwirtschaftliche Unternehmen einbezogen werden und der Einsatz einer solchen Anzahl von Arbeitskräften sonst zu keinem Zeitpunkt in einem Wirtschaftsjahr in den landwirtschaftlichen Bereichen des Unternehmens notwendig ist, wird die eigene Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten, und die vorbehaltenen Bauarbeiten halten sich nicht mehr im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes (§ 777 Nr. 3 RVO).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG für die Beurteilung, ob die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Unternehmens des Ehemannes der Klägerin durch die vorbehaltenen Bauarbeiten überschritten worden ist, nicht aus. Es ist nicht ausreichend festgestellt, welche Arbeitskräfte der 4,8 ha große Betrieb des Ehemannes der Klägerin in seinen landwirtschaftlichen Bereichen, auch vorübergehend in Spitzenzeiten, benötigt und wieviel Arbeitskräfte überhaupt im einzelnen für die vorbehaltenen Arbeiten vorgesehen waren, insbesondere im Zeitpunkt des Unfalls bei den Abbrucharbeiten mitgewirkt haben. Schon aus diesem Grund muß das angefochtene Urteil aufgehoben und, da der Senat selbst die tatsächlichen Feststellungen nicht treffen kann, der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 170 Abs. 2 SGG an das LSG zurückverwiesen werden.

Das LSG wird vor allem noch feststellen müssen, welches – nach dem Zeitbedarf und dem Arbeitswert zu beurteilende – Ausmaß die vorbehaltenen Bauarbeiten im Verhältnis zu den in dem Betrieb des Ehemannes der Klägerin anfallenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten hatten. Dabei wird es darauf ankommen, welche Arbeitskräfte zur ordnungsgemäßen Verrichtung sämtlicher Arbeiten im landwirtschaftlichen Bereich des Unternehmens für die Erledigung der landwirtschaftlichen Arbeiten im Rahmen eines Wirtschaftsjahres benötigt werden. Dabei sind auch solche Arbeitskräfte zu berücksichtigen, die nur vorübergehend in Spitzenzeiten, etwa bei der Erntearbeit, zusätzlich eingesetzt werden müssen. Wenn für die Bewältigung der vorbehaltenen Bauarbeiten nicht mehr Arbeitskräfte zusätzlich bei den jeweils anfallenden Arbeiten eingesetzt werden sollten, als es auch sonst in Zeiten des Spitzenbedarfs in den landwirtschaftlichen Bereichen eines Unternehmens dieser Größe einmal nötig ist, so überschreiten die vorbehaltenen Bauarbeiten die eigene Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Betriebes nicht.

Bei der Prüfung, ob sich die vorbehaltenen Bauarbeiten den Arbeiten des landwirtschaftlichen Bereiches unterordnen lassen, sind auch die eingesetzten sachlichen Mittel, insbesondere Fahrzeuge und Transportgeräte, zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch nicht eng, wie die Revision meint, nur auf dauernd zum landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes der Klägerin gehörende Geräte abzustellen. Unschädlich ist auch hier, wenn für bestimmte Arbeiten fremde Schlepper oder fremde Transportwagen im Wege der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe eingesetzt wurden. Auch hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß die heute in der Landwirtschaft üblichen teueren Schlepperfahrzeuge und Transportgeräte selbst in einem größeren landwirtschaftlichen Betrieb nicht so zahlreich sein können, wie es früher bei Pferdefuhrwerken der Fall war. Der Einsatz fremder Fahrzeuge ist deshalb nicht ohne weiteres entscheidend dafür, ob der Rahmen des Wirtschaftsbetriebes i. S. des § 777 Nr. 3 RVO überschritten ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1969, 211). Hier ist wiederum – wie bei der Prüfung der Grenzen der eigenen Arbeitskapazität hinsichtlich des Einsatzes von Arbeitskräften – zu untersuchen, ob die eingesetzten Mittel auch sonst, wenn auch nur in Zeiten des Spitzenbedarfs, in den landwirtschaftlichen Bereichen des Unternehmens hin und wieder verwendet werden.

Ferner wird das LSG bei der erneuten Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen haben, ob sich rein zeitlich die vorbehaltenen Bauarbeiten in den Wirtschaftsbetrieb des Ehemannes der Klägerin einordnen ließen. Das wird anzunehmen sein, wenn sich diese Arbeiten auf einen längeren Zeitraum verteilten und deshalb im Umfang gering und den landwirtschaftlichen Arbeiten untergeordnet blieben. Die vorbehaltenen Bauarbeiten werden schließlich auch dann noch als untergeordnet gelten können, wenn nur für einen kürzeren Zeitraum die Belange der landwirtschaftlichen Betriebsbereiche zurückgestellt werden, um besondere Arbeitsspitzen bei der Durchführung der Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb mit Mitteln oder Kräften in dem bereits näher beschriebenen Umfange aufzufangen. Vorbehaltene Bauarbeiten können auch dann noch als im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes nach § 777 Nr. 3 RVO angesehen werden, wenn sie zu einer Zeit verrichtet werden, in der die übrigen typisch landwirtschaftlichen Bereiche des Unternehmens aus jahreszeitlichen Gründen zurücktreten und einen nahezu ausschließlichen Einsatz der sachlichen und personellen Mittel für die vorbehaltenen Bauarbeiten gestatten. Dabei ist es unschädlich, wenn der Einsatz von personellen und sachlichen Mitteln in dieser Zeit des Jahres einen Umfang erreicht, der sonst in den landwirtschaftlichen Bereichen nur in Zeiten des Spitzenbedarfs notwendig ist.

Nach allem hat die Revision der Beklagten Erfolg, soweit damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch die des Revisionsverfahrens, bleibt dem LSG vorbehalten.

 

Unterschriften

Schmitt, Mellwitz, Dr. Heußner

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 11.03.1970 durch Schäfers RegHauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BSGE, 295

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