Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage, ob das Ruhen der Rente wegen freiwilligen gewöhnlichen Auslandsaufenthaltes des berechtigten Ausländers (RVO § 615 Abs 1 Nr 3) durch RVO § 615 Abs 2 iVm Üb IAO 19 Art 1 ausgeschlossen wird, kommt es auf die Staatsangehörigkeit an, die der berechtigte Ausländer zur Zeit der Fälligkeit der Rente besitzt.

2. Zur Frage der Anwendbarkeit des RVO § 615 Abs 1 Nr 3 auf ausgewanderte ehemalige DPs (Displaced Person).

3. Zur Auslegung des StAngG Polen vom 1951-01-08. ’ 4. Zur Anwendung des VorlAbk EU KV/UV und zur Auswirkung dieses Abkommens auf RVO § 615 Abs 1 Nr 3.

 

Normenkette

RVO § 615 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1925-07-14, Abs. 2 Fassung: 1925-07-14; IAOÜbk 19 Art. 1; KV/UVEuVorlAbk Art. 4

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 1957 wird - mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers - aufgehoben, soweit es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch für die Zeit vor dem 1. September 1956 betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens in Höhe von zwei Dritteln zu erstatten. Hinsichtlich des letzten Drittels bleibt die Kostenentscheidung dem abschließenden Urteil des Landessozialgerichts vorbehalten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der 1912 geborene Kläger bezeichnet sich als Ukrainer. Er wurde im März 1940 als Fremdarbeiter nach Deutschland gebracht. Seine ursprünglich zugewiesene Arbeitsstelle konnte er später verlassen und mit Hilfe gefälschter Papiere unter besseren Bedingungen in einem bei der Beklagten versicherten, im Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen gelegenen Betrieb als Schlosser arbeiten. Hier erlitt er am 30. Oktober 1941 einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen - Teilverlust an drei Fingern der linken Hand - ihm die Beklagte eine Dauerrente von 20 v. H. gewährte. Eine ärztliche Nachuntersuchung im Jahre 1946 ergab, daß es sich um einen Dauerzustand handelte. Der damals in einem DP-Lager bei Hamburg wohnhafte Kläger erhielt die Rente bis zum 28. Februar 1946. Vom 1. März 1946 an wurde die Rentenzahlung auf Grund der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 12 eingestellt. Am 7. Mai 1947 wanderte der Kläger nach England aus, er wohnt seitdem in London. Die Beklagte forschte im März 1950 ergebnislos nach seinem Verbleib, um die Rente nach Aufhebung der SVD Nr. 12 (1. September 1947) wieder anweisen zu können. Erst mit einem am 13. Januar 1953 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger seinen neuen Wohnsitz mit, ferner gab er an, er sei immer noch Ukrainer (Displaced Person - DP -). Die Beklagte erließ hierauf den Bescheid vom 25. November 1953, worin sie das Ruhen der Rente seit dem 1. September 1947 mit der Begründung aussprach, der Kläger sei nicht englischer Staatsangehöriger, sondern nach wie vor Ukrainer; da sich der Kläger freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhalte, ruhe die Rente nach § 615 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO); der das Ruhen ausschließende § 615 Abs. 2 RVO sei nicht anwendbar, da "mit der Ukraine bzw. der UdSSR" weder ein Sozialversicherungsabkommen bestehe noch eine Heranziehung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 19 von 1925 in Betracht komme; die Behauptung des Klägers, es sei ihm nicht zuzumuten, in Deutschland, wo er als Zwangsarbeiter gearbeitet habe, zu leben, begründe nicht die Unfreiwilligkeit seines Auslandsaufenthalts.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) trug der Kläger vor, er gehöre als Staatenloser der ukrainischen Rasse an und sei etwa im März 1940 in Polen von der Gestapo zur Zwangsarbeit deportiert worden. Er habe sich unfreiwillig in Deutschland aufgehalten und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit diesen erzwungenen Aufenthalt wieder aufgegeben. Es verstoße gegen Treu und Glauben, ihm § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO entgegenzuhalten und ihn so zur Rückkehr zu zwingen. § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO decke nicht den Fall eines normalen Auslandaufenthalts, der lediglich durch einen unfreiwilligen Zwangsaufenthalt in Deutschland unterbrochen worden sei. Da der Kläger als Opfer eines Kriegsverbrechens nach Deutschland gekommen sei, sei er moralisch berechtigt gewesen, Deutschland jederzeit wieder zu verlassen. Die Räumung der DP-Lager sei nach Kriegsende von internationalen Organisationen im Benehmen mit deutschen Stellen gefördert worden, auch der Kläger sei mit Hilfe der UNNRA nach England ausgewandert; hätte er dies nicht getan, wäre er der Betreuung durch die UNNRA verlustig gegangen. Er halte sich als DP in England nicht freiwillig auf, denn er könne in sein Heimatland nicht ohne Lebensgefahr zurückkehren, weil dieses gegenwärtig von Rußland okkupiert sei.

Die Beklagte erwiderte, es sei unerheblich, ob der Kläger staatenlos oder aber ukrainischer bzw. russischer Staatsangehöriger sei; auf keinen Fall sei er Deutscher oder Angehöriger eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen bestehe oder der dem Internationalen Übereinkommen Nr. 19 beigetreten sei. Auf die Frage, ob der Kläger in sein Heimatland nicht zurückkehren könne, komme es nicht an, sondern allein darauf, daß er jederzeit ungehindert in die Bundesrepublik zurückkehren könne, die er 1947 freiwillig verlassen habe.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Rente ab 1. September 1947 zu gewähren: Als Staatenloser sei der Kläger Ausländer im Sinne des § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO. Sein Aufenthalt in England sei auch freiwillig; die von den Vereinten Nationen betreuten DP's seien nach Kriegsende in ihren Entschließungen frei gewesen. § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO gehe jedoch entsprechend den Verhältnissen seiner Entstehungszeit davon aus, daß der rentenberechtigte Ausländer, der sich nach Eintritt der Rentenberechtigung gewöhnlich im Ausland aufhält, die Arbeit in Deutschland freiwillig aufgenommen habe. Eine zwangsweise Heranziehung ausländischer Arbeitskräfte sei bei Schaffung der RVO unvorstellbar gewesen und deshalb auch nicht geregelt worden. Wegen der Zwangslage der Deportierten sei § 615 nicht anwendbar. Aus dem Gleichheitsgrundsatz folge, daß ein Land, welches entgegen der herrschenden Kulturauffassung Ausländer ihrer Freiheit beraubt und sie zur Arbeit gezwungen habe, diese Personen bei Unfällen nicht schlechter behandeln dürfe als Angehörige des eigenen Volkes. Im Unfallzeitpunkt sei der Kläger allerdings nicht mehr als Deportierter, sondern in einer aus eigener Kraft erlangten Fremdarbeiterstellung tätig gewesen. Auch der Fremdarbeiterstatus sei aber eine Folge der Deportation nach Deutschland. Da die Rechtslage zur Zeit des Unfalles maßgebend bleibe, sei es unwesentlich, daß der Kläger jetzt wegen seiner politischen Überzeugung nicht in sein russisch besetztes Heimatland zurückkehren könne, somit nach Kriegsende Flüchtling geworden sei; diese Flüchtlingseigenschaft sei allerdings nicht mehr Folge seiner Deportation, ändere aber auch nichts an seinem Rechtsverhältnis zur Beklagten. § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO sei nur nach Maßgabe von Treu und Glauben anzuwenden. Nach Treu und Glauben sei es dem Kläger 1947 nicht zuzumuten gewesen, weiter in Deutschland zu bleiben, wo zwar sein Lebensunterhalt garantiert, die Aufnahme von Arbeit jedoch den Umständen nach, unter denen er hierher gebracht wurde, nicht zu erwarten war. Die Auswanderung der DP's sei auch durch die deutschen Behörden begünstigt worden; eine Anwendung von § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO stehe hierzu in Widerspruch. Eine Rückkehr aus England unter Aufgabe der dort erlangten Lebens- und Arbeitsbeziehungen sei dem Kläger nicht zuzumuten, schon gar nicht wegen der 20 %igen Unfallrente.

Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe sich bei der Wahl seines Aufenthaltes in England nicht in einer Zwangslage als Verschleppter befunden. Diese Ansicht werde gestützt durch ein Urteil des Oberversicherungsamts Württemberg-Hohenzollern (Breithaupt 1952, 758), bei dem es sich ebenfalls um einen aus Rußland stammenden Berechtigten gehandelt habe. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lasse sich der Klaganspruch nicht rechtfertigen; der Gesetzgeber habe vermutlich bewußt die früheren Ostarbeiter den Fremdarbeitern aus westlichen Ländern nicht gleichgestellt, und zwar wohl im Hinblick auf die Behandlung, die Rußland und andere Ostblockstaaten den dorthin verschleppten Deutschen zuteil werden ließen. Ob der Kläger überhaupt unfreiwillig nach Deutschland gebracht worden sei, erscheine zweifelhaft, denn er habe den Unfall schon 1941 erlitten und zu Anfang des Krieges mit der Sowjetunion seien auch Freiwillige von dort gekommen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in Änderung des SG-Urteils die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine 20 %ige Rente ab 13. Januar 1953 zu gewähren und ihm die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 3/4 zu erstatten (vgl. Breithaupt 1957, 515): Ob der Kläger sich freiwillig in England aufhalte, brauche erst geprüft zu werden, wenn feststehe, daß die Ruhensvorschrift des § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO überhaupt anzuwenden sei. Ihre Anwendung sei im Falle des Klägers jedoch durch § 615 Abs. 2 RVO ausgeschlossen. Wichtigste Rechtsgrundlage für eine Gleichstellung im Sinne des § 615 Abs. 2 RVO sei das Übereinkommen Nr. 19 der IAO über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBl. 1928 II, 509). Die darin geregelte Gleichbehandlung werde ausländischen Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt. Das Deutsche Reich habe dem Übereinkommen von 1928 bis 1933 angehört. Der Wiederbeitritt der Bundesrepublik am 12. Juni 1951 und die dabei abgegebene Erklärung der Bundesregierung habe die Bedeutung, daß Deutschland ununterbrochen der IAO angehört habe und das Übereinkommen Nr. 19 immer in Kraft gewesen sei, wenn auch Zahlungen erst für die Zeit nach dem Wiederbeitritt zu leisten seien. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger als Russe bzw. Ukrainer falle nicht unter das Übereinkommen Nr. 19, widerspreche den Aktenunterlagen, den gerichtsbekannten geschichtlichen Tatsachen und den unstreitigen Angaben des Klägers. Da dieser unstreitig im März 1940 als Zwangsarbeiter nach Deutschland gebracht worden sei, der Krieg mit Rußland aber erst am 22. Juni 1941 begonnen habe, sei es ausgeschlossen, daß der Kläger Russe gewesen sein könne. Die außerhalb der Sowjetunion lebenden Ukrainer hätten eine nationale Minderheit in Polen gebildet. Der Kläger habe also nicht die russische, sondern die polnische Staatsangehörigkeit besessen; wenn er sich selbst als Ukrainer bezeichne, so betreffe dies die Volkszugehörigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Bestätigt werde dies durch sein Vorbringen, nach Hause könne er nicht zurückkehren, da sein Heimatland von den Russen okkupiert worden sei. Seine polnische Staatsangehörigkeit habe der Kläger weder durch die Aufteilung Polens 1939 noch nach dem Kriege eingebüßt. Im übrigen komme es für die Anwendung des § 615 RVO auf die Staatsangehörigkeit zur Zeit des Unfalles an. Polen, das dem Übereinkommen Nr. 19 im Jahre 1928 beigetreten sei, gehöre weiterhin zur IAO, die polnische Regierung habe das Übereinkommen Nr. 19 im Jahre 1951 als gültig bezeichnet. Das Übereinkommen Nr. 19 setze keine Reziprozität voraus, es komme also nicht darauf an, ob Polen tatsächlich Renten nach der Bundesrepublik zahle. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung und auf § 615 Abs. 1 Nr. 2 RVO könne der Kläger die Rente jedoch erst ab 13. Januar 1953, dem Zeitpunkt seiner ersten Meldung bei der Beklagten seit seiner Übersiedlung beanspruchen. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 25. Januar 1957 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Februar 1957 Revision eingelegt und sie am 11. März 1957 begründet: Entgegen der Annahme des LSG sei es keineswegs unstreitig, daß der Kläger im März 1940 als Zwangsarbeiter nach Deutschland verschleppt wurde. Eine Verschleppung zu dieser Zeit aus Polen sei gerade wegen seiner Zugehörigkeit zu dem - vom Generalgouverneur begünstigten - ukrainischen Volkstum unwahrscheinlich. Da sich der Unfall erst am 30. Oktober 1941 ereignet habe, sei es mindestens theoretisch denkbar, daß der Kläger erst nach dem deutschen Einmarsch in die sowjetische Ukraine im Sommer 1941 nach Deutschland gebracht wurde. Das LSG habe die Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es nicht ermittelt habe, wo der Kläger geboren wurde und wo er bis zu seinem Transport nach Deutschland gelebt und gearbeitet habe. Unzureichend seien auch die Ermittlungen des LSG zu der Frage, ob der Kläger nach dem Kriege seine eventuell früher besessene polnische Staatsangehörigkeit beibehalten habe; das LSG hätte bei Anwendung des von ihm zitierten - an sich nicht revisiblen - polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1951 mindestens den Kläger fragen müssen, ob er etwa eine Repatriierungsaufforderung des heutigen polnischen Staates abgelehnt habe, was möglicherweise zum Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit führen konnte. Des weiteren habe des LSG den Kläger nicht einmal gefragt, welchen Reisepaß er denn zur Zeit besitze; die eigenen Erklärungen des Klägers sprächen dafür, daß er zur Zeit staatenlos sei.

Materiell-rechtlich rügt die Beklagte folgendes: Es sei fraglich, ob das Übereinkommen Nr. 19 - ebenso wie unzweifelhaft für die Bundesrepublik - auch für den heutigen Staat Polen seit 1945 fortgelte und ob der Kläger, falls er wirklich Angehöriger des heutigen polnischen Staates sei, Rechte aus dem Übereinkommen Nr. 19 herleiten könne wegen seines Unfalles, der sich vor der Errichtung dieses Staates ereignet habe. Entgegen der Ansicht des LSG komme es für die Anwendung des § 615 RVO nicht auf die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Unfalles an, sondern auf diejenige während der Geltendmachung des Rentenanspruchs. Abzulehnen sei auch die Ansicht des LSG, § 615 Abs. 2 RVO setze keine Reziprozität der Anwendung des Übereinkommens Nr. 19 voraus; hiergegen spreche insbesondere der Ausdruck "gewährleistet" in § 615 Abs. 2 RVO. Das Übereinkommen Nr. 19, eine revisible Norm, sei insoweit nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts auszulegen. Hier sei der allgemein gültige Grundsatz anzuwenden, daß jeder Signatarstaat eines Abkommens nur insoweit zu Leistungen verpflichtet sei, als der andere Signatarstaat umgekehrt auch zu entsprechenden Leistungen bereit sei. Vertragsbruch der einen Seite berechtige die andere Seite zur Verweigerung der Gegenleistung. Falls der Kläger inzwischen staatenlos geworden sei, könne er sich überhaupt nicht auf das Abkommen Nr. 19 berufen.

Schließlich wendet sich die Revision noch gegen den vom SG und - beiläufig - auch vom LSG vertretenen Standpunkt zur Auslegung des § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO. Für die Annahme einer Zwangslage des Klägers fehle es an den ausreichenden Feststellungen des LSG. Zweifelhaft sei, ob der Kläger überhaupt verschleppt wurde und ob ihm nicht der Aufenthalt in den geordneten Verhältnissen der Bundesrepublik durchaus zuzumuten sei. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen; in der Verhandlung hat die Beklagte zusätzlich den Hilfsantrag gestellt, das Urteil des LSG insoweit abzuändern, als der Beklagten die Rentenzahlung an den Kläger für die Zeit bis zum 31. August 1956 auferlegt worden ist.

Der Kläger hat im Revisionsverfahren keinen Antrag stellen lassen.

II

Die Revision ist statthaft durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, daher zulässig. Sie hatte auch zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat zu keiner Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen; er ist mithin als berechtigter Ausländer im Sinne des § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO anzusehen; daß diese Vorschrift auch für staatenlose Ausländer gilt, war schon früher der Standpunkt der Rechtsprechung (vgl. AN 1896, 424 Nr. 1545; 1912, 1134 Nr. 2589) und ist durch § 8 Abs. 4 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (FremdRG - BGBl I 848) ausdrücklich vorgeschrieben. Das LSG meint, es bedürfe keiner Prüfung der Frage, ob der Kläger sich freiwillig im Ausland aufhalte, da die Ruhensvorschrift des § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO auf jeden Fall durch § 615 Abs. 2 RVO ausgeschlossen werde. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 615 Abs. 2 RVO hat das LSG als erfüllt angesehen, weil es den Kläger für einen polnischen Staatsangehörigen gehalten hat, dem nach den Grundsätzen des Übereinkommens Nr. 19 der IAO die Gleichbehandlung mit inländischen Versicherten zukomme. Diesen Erwägungen hat der Senat im Ergebnis nicht beigepflichtet.

Unbegründet sind zwar die Revisionsangriffe gegen die vom LSG getroffene Feststellung, der Kläger sei nicht als Sowjetbürger, sondern als polnischer Staatsangehöriger nach Deutschland gelangt. Das LSG ist davon ausgegangen, der Kläger sei unstreitig bereits im März 1940 nach Deutschland gebracht worden. Dies ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; der Kläger hat von Anfang an gleichbleibend diesen Zeitpunkt für seinen Abtransport aus der Heimat angegeben, die entsprechenden Feststellungen im Urteil des SG hat die Beklagte nicht bestritten, vielmehr lediglich - ohne nähere Begründung - die Gegenbehauptung aufgestellt, das Heimatland des Klägers sei die Sowjetunion. Diese Behauptung hat das LSG mit Recht als unzutreffend erachtet. Die Annahme, deutsche Stellen könnten vor dem 22. Juni 1941 Arbeitskräfte aus dem Gebiet der Sowjetunion verschleppt haben, verstößt gegen die historische Erfahrung. Dem LSG ist auch in der Auffassung beizupflichten, daß die ständige Erklärung des Klägers, er sei Ukrainer, mit seiner polnischen Staatsangehörigkeit nicht unvereinbar erscheinen muß; die Beklagte hat insoweit die volkstumsmäßige Schichtung Polens in der Vorkriegszeit nicht hinreichend beachtet, in dessen Grenzen bis 1939 fast drei Millionen Einwohner ukrainischer Sprache gelebt haben. Wie die Revision an sich mit Recht ausführt, wurde zwar seinerzeit im sogenannten Generalgouvernement der ukrainische Bevölkerungsteil von deutschen Zwangsmaßnahmen im allgemeinen mehr verschont als der polnische. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, daß der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Ukrainer keinesfalls zwangsweise nach Deutschland gebracht worden sein könne. Sieht man im übrigen von den Angaben des Klägers ganz ab, so besteht schon im Hinblick auf den Unfallzeitpunkt (30.10.41) nur eine äußert geringe - von der Revision selbst als bloß theoretisch bezeichnete - Möglichkeit, daß der Kläger in der Zeit nach dem Beginn des Rußlandfeldzugs von sowjetrussischem Staatsgebiet nach Deutschland gelangt sein könnte. Mit dem LSG ist demnach anzunehmen, daß der Kläger den Unfall als polnischer Staatsangehöriger erlitten hat. Dies erfordert eine Beurteilung des Klaganspruchs unter dem Gesichtspunkt des § 615 Abs. 2 RVO in Verbindung mit Art. 1 des Übereinkommens Nr. 19 der IAO. Insoweit sind die Darlegungen des LSG allerdings nicht frei von Rechtsirrtum.

Dabei bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu dem Revisionsvorbringen, soweit es die Frage betrifft, ob eine Heranziehung des Übereinkommens Nr. 19 im Rahmen des § 615 Abs. 2 RVO die Reziprozität voraussetzt, d. h., ob es darauf ankommt, daß die polnische Sozialversicherung ihrerseits Renten an die in der Bundesrepublik wohnhaften Berechtigten zahlt. Die Ansicht des LSG, das diese Frage verneint hat, wird bestätigt durch die Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 29. April 1952 (BABl 1952, 291) und 14. August 1954 (Plöger, Deutsche Sozialversicherungsabkommen mit ausländischen Staaten, I S. 107). Die gegen eine "rein theoretische Gegenseitigkeit" erhobenen Einwände (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., Stand August 1960, Anm. 20 b zu § 615, S. 157) sind andererseits in dem das Verhältnis zu Jugoslawien betreffenden Erlaß des BMA vom 27. Dezember 1958 (BABl. 1959, 44) offenbar im gewissen Grade berücksichtigt worden. Selbst wenn aber dieser den Wirkungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 erheblich einschränkende Gesichtspunkt für die Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehen wäre, erschienen hierdurch die Revisionsausführungen nicht gerechtfertigt, in denen angedeutet wird, nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts sei die Beklagte befugt, die Rentenzahlung an den Kläger abzulehnen, solange die polnische Sozialversicherung die ihr nach dem Übereinkommen Nr. 19 obliegenden Gegenleistungen an deutsche Berechtigte in der Bundesrepublik verweigere; ein solches unter den Begriff der Repressalie fallendes Verhalten wäre völkerrechtlich keinesfalls einem einzelnen Versicherungsträger gestattet, vielmehr bedürfte es hierzu eines Staatshoheitsaktes (vgl. Verdross, Völkerrecht, 4. Aufl., S. 345). Das Rundschreiben des BMA vom 14. August 1954 (aaO S. 108/109) hat indessen am Schluß bei dem Hinweis auf die von der polnischen Regierung eingenommene Haltung von irgendeiner Erklärung abgesehen, welche die Beklagte zu einem Vorgehen im Sinne von Repressalien gegenüber polnischen Rentenempfängern ermächtigen könnte.

Zuzustimmen ist der Revision hingegen, soweit sie vorträgt, im Gegensatz zu dem vom LSG vertretenen Standpunkt komme es für die Anwendbarkeit des Übereinkommens Nr. 19 darauf an, ob der Kläger noch zur Zeit der Erteilung des Ruhensbescheids polnischer Staatsangehöriger gewesen sei, und soweit sie ferner die Feststellung des LSG angreift, der Kläger habe seine polnische Staatsangehörigkeit auch nach dem Kriege nicht eingebüßt.

Bei der Prüfung, ob das Ruhen der Unfallrente wegen freiwilligen gewöhnlichen Auslandsaufenthalts des berechtigten Ausländers durch § 615 Abs. 2 RVO in Verbindung mit Art. 1 des Übereinkommens Nr. 19 der IAO ausgeschlossen wird, kommt es nach Ansicht des Senats entscheidend darauf an, ob der Berechtigte zur Zeit der Fälligkeit der Rente die Staatsangehörigkeit eines Signatarstaates des Übereinkommens besitzt. Dies folgt, wie die Revision mit Recht ausgeführt hat, aus dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn des Art. 1 des Übereinkommens Nr. 19; hat der Angehörige eines Signatarstaates diese Staatsangehörigkeit verloren und die Stellung eines Staatenlosen oder des Angehörigen eines nicht dem Übereinkommen beigetretenen Staates erlangt, so ist auf ihn von diesem Zeitpunkt an das Übereinkommen Nr. 19 nicht mehr anzuwenden mit der Folge, daß auch die Schutzvorschrift des § 615 Abs. 2 RVO fortan entfällt. Die Bezugnahme des LSG auf Nr. 1 des BMA-Rundschreibens vom 29. April 1952 (aaO) erscheint nicht geeignet, eine abweichende Auffassung zu rechtfertigen; der darin vorgesehene besondere Rechtsstatus für Flüchtlinge aus den früheren baltischen Staaten erlaubt keine verallgemeinernden Schlüsse auf den hier gegebenen Fall.

Die Annahme des LSG, der Kläger sei auch in dem hier streitigen Zeitraum seit dem 13. Januar 1953 polnischer Staatsangehöriger geblieben, ist - wie die Revision mit Recht geltend gemacht hat - auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht aufrechtzuerhalten. Zwar kann der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die Aufteilung Polens im Jahre 1939 habe nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit bewirkt, noch gefolgt werden. Das LSG hat jedoch bei seinen anschließenden Darlegungen das polnische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 8. Januar 1951 (abgedruckt bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl., I. Bd., P 1 S. 3; Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Polen, Bd. 9 der Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, S. 116) unrichtig angewandt. Es hat nur die Art. 11 und 12 dieses Gesetzes geprüft, aus denen allerdings ein zwangsläufiger Verlust der Staatsangehörigkeit nicht zu folgern ist. Das LSG hätte jedoch in erster Linie den Art. 4 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. Januar 1951 berücksichtigen müssen, der wie folgt lautet (zitiert nach Bergmann aaO): "Polnischer Staatsangehöriger ist nicht eine Person, die zwar am 31. August 1939 die polnische Staatsangehörigkeit besessen hat, jedoch dauernd im Ausland wohnt und ... russischer, weißrussischer, ukrainischer, litauischer, lettischer oder estnischer Volkszugehörigkeit ist". Diese Bestimmung hat ipso iure den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit für die außerhalb Polens lebenden Angehörigen der aufgeführten, von Rußland beanspruchten Nationalitäten bewirkt (Geilke aaO S. 33). Spätestens seit diesem Gesetz darf mithin auch der in England wohnhafte Kläger nicht mehr ohne weiteres als polnischer Staatsangehöriger betrachtet werden. Dem erkennenden Senat ist die eigene Nachprüfung des - an sich irrevisiblen - polnischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht durch § 162 Abs. 2 SGG verwehrt; denn das LSG hat in seinem Urteil den Art. 4 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. Januar 1951 völlig unberücksichtigt gelassen (vgl. BSG 7, 122).

Davon abgesehen hat die Beklagte in diesem Zusammenhang mit Recht auch das Verfahren des LSG beanstandet. Nachdem der Kläger selbst in der Klageschrift angegeben hatte, er sei staatenlos, hätte sich das LSG zur weiteren Erforschung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen. Diese Äußerung des Klägers begründete zwar keine völlige Gewißheit, daß er den formellen Verlust seiner polnischen Staatsangehörigkeit einräumen wollte, vielmehr konnte er damit auch eine de facto-Staatenlosigkeit (Dahm, Völkerrecht, Bd. I S. 533) gemeint haben. Immerhin aber hätte sich das LSG hierdurch veranlaßt sehen müssen, geeignete Ermittlungen - insbesondere Vorlegung der im Besitz des Klägers befindlichen Ausweispapiere - anzustellen. Die in der Sitzungsniederschrift vermerkte Erörterung der Staatsangehörigkeitsfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat keinerlei aktenkundige Ergebnisse gezeitigt.

Hiernach läßt sich das angefochtene Urteil mit der vom LSG gegebenen Begründung nicht halten, soweit darin das Ruhen der Rente bereits für die Zeit vom 13. Januar 1953 an auf Grund des § 615 Abs. 2 RVO verneint worden ist. In diesem zeitlichen Ausmaß stellt sich die angefochtene Entscheidung nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl I 269) bietet nach seinem Art. 1 für den Klaganspruch von vornherein keine Stütze. Die Freiwilligkeit des Auslandsaufenthalts kann im Falle des Klägers ohne Zweifel auch nicht als ausgeschlossen angesehen werden durch eine Zwangslage, die ihn an der Ausführung seines an sich bestehenden Wunsches, ins Inland zurückzukehren, hindern würde (vgl. SozR RVO § 1283 Bl. Aa 1 Nr. 1 mit Nachweisen zur älteren Rechtsprechung); der Anwendung dieses Grundsatzes steht entgegen, daß der Kläger stets eindeutig erklärt hat, er wolle auf keinen Fall nach Deutschland zurückkehren. Schließlich hat der Senat weiterhin erwogen, ob sich eine Ausschaltung des § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO mit den vom SG entwickelten Gedankengängen - Treu und Glauben, Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Bundesrepublik - rechtfertigen läßt. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet aber nach Ansicht des Senats für eine derartige Folgerung keine hinreichende Grundlage. Aus dem allgemein gehaltenen klägerischen Vorbringen, mit dem sich das SG insoweit begnügt hat, geht nichts Greifbares hervor, was die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Bundesrepublik überzeugend dartun könnte. Nach Auffassung des Senats müßte der rechtliche Anknüpfungspunkt für die vom SG angestellten Billigkeitserwägungen in § 8 Abs. 3 FremdRG gesucht werden. Zu dem darin aufgeführten Personenkreis gehören die während des Krieges nach Deutschland gebrachten Fremdarbeiter zweifelsfrei nicht, eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet somit aus. Jedoch hält der Senat ihre entsprechende Anwendung auf zwangsverschleppte Fremdarbeiter immerhin für nicht völlig ausgeschlossen; indessen müßten dann die nachweisbaren Umstände des Einzelfalles eine den Gesetzen der Menschlichkeit so sehr widersprechende Behandlung des Fremdarbeiters durch deutsche Stellen erkennen lassen, daß bei ihm eine der Lage der in § 8 Abs. 3 FremdRG aufgeführten Verfolgten vergleichbare Belastung anzuerkennen ist. Unter solchen Voraussetzungen käme auch für den Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, ein Ausschluß der Ruhensvorschrift in Betracht. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß den während des Krieges aus Polen nach Deutschland verbrachten Fremdarbeitern durchweg eine solche Behandlung zuteil geworden war, kann nach Meinung des Senats nicht anerkannt werden.

Nach alledem mußte die Sache - soweit der Klaganspruch den Zeitraum vom 13. Januar 1953 bis zum 31. August 1956 umfaßt - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diesem obliegt die Prüfung, ob der Kläger trotz des entgegenstehenden Art. 4 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes doch noch polnischer Staatsangehöriger geblieben ist - etwa auf Grund einer Einzelmaßnahme des polnischen Staates - und ob sein Aufenthalt in Deutschland seit März 1940 unter Bedingungen gestanden hat, die eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 FremdRG rechtfertigen könnten.

Für die Zeit vom 1. September 1956 an trifft das angefochtene Urteil hingegen im Ergebnis zu. Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch von da an stützen auf Art. 4 des von Großbritannien und der Bundesrepublik ratifizierten Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl 1956 II 507; 1958 II 18). Nach Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen sind die Vorschriften des Hauptabkommens auf Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie auf die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden anzuwenden. Der Kläger, der bereits in den Entscheidungen der Vorinstanzen als Flüchtling bezeichnet worden ist, besitzt auch nach Ansicht des Senats diese Eigenschaft; denn nach seinem unbestrittenen Klagevortrag ist er im Jahre 1947 unter Betreuung der Internationalen Flüchtlingsorganisation nach England ausgewandert, auch treffen nach dem festgestellten Sachverhalt auf ihn die Begriffsmerkmale zu, die in Art. 1 Buchst. A der Internationalen Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Gesetz vom 1. September 1953, BGBl II, 559) hierfür aufgestellt sind, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß einer der Ausnahmetatbestände (Art. 1 Buchst. C-F) vorliegt, die den Wegfall des Flüchtlingsstatus bewirken. Wie der BMA in seinem Erlaß vom 16. August 1957 (BABl 1957, 621; vgl. auch von Borries, ebenda, 322) ausgeführt hat, ist die durch das Vorläufige Europäische Abkommen geschaffene Regelung für die Zeit vom 1. September 1956 an Teil der innerdeutschen Rechtsordnung und hat den Vorrang vor entgegenstehenden deutschen Gesetzen. Dies bedeutet, daß § 615 Abs. 1 Nr. 3 RVO gegenüber rentenberechtigten Flüchtlingen, die im Gebiet eines Signatarstaates wohnen, nicht mehr angewandt werden darf. Dem Umstand, daß der Kläger - wie anzunehmen ist - den in Art. 4 des Vorläufigen Europäischen Abkommens vorgesehenen Antrag nicht gestellt hat, mißt der Senat keine Bedeutung bei; der Kläger brauchte sich zu einer solchen Formalität nicht veranlaßt zu sehen, da ihm seinerzeit die Rentenzahlung schon durch die beiden vorinstanzlichen Urteile zugesprochen worden war. Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuweisen, soweit sie den Klaganspruch für die Zeit seit dem 1. September 1956 betrifft (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die vom Senat getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2324748

BSGE, 206

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