Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Baden |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 1997 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Juli 1996 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1966 geborene Kläger erlernte den Beruf des Metzgers und übte ihn nach Abschluß der dreijährigen Ausbildung bis Ende 1988 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig aus. Bis dahin legte er 54 Monate an Beitragszeiten zurück. Ab 1. Januar 1989 arbeitete der Kläger als Verkaufsmetzger eines Supermarktes in der Schweiz und legte dort in den Jahren 1989 – 1991 und 1993 in der schweizerischen Rentenversicherung eine anrechenbare Versicherungszeit von 48 Monaten zurück. Am 9. Juli 1990 erlitt er einen privaten schweren Verkehrsunfall. Nach Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen seitens des schweizerischen Versicherungsträgers, einem erfolglosen Arbeitsversuch als Bürokraft und Fortsetzung der Tätigkeit als Verkaufsmetzger in Teilzeit wurde sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz zum 30. April 1994 gekündigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Der schweizerische Versicherungsträger gewährte ihm vom 1. Juli 1991 bis 30. April 1993 eine volle und ab 1. Mai 1993 eine halbe Invalidenrente. Die Beklagte lehnte den am 31. Oktober 1991 über die Schweizerische Invalidenversicherung gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 mit der Begründung ab, der Kläger könne aufgrund der bei ihm festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig arbeiten; zwar könne er seinen erlernten Metzgerberuf nicht mehr ausüben, mit den dafür allein heranzuziehenden deutschen Versicherungszeiten habe er aber keinen Berufsschutz erworben. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1995 und Urteil des SG Konstanz vom 18. Juli 1996).
Auf die Berufung, mit der der Kläger nur noch einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend machte, hat das LSG die Beklagte verurteilt, ab 1. Mai 1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren (Urteil vom 4. November 1997). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe unstreitig die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit mit den in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten erfüllt. Der Versicherungsfall sei mit Aufgabe der Beschäftigung zum 30. April 1994 eingetreten, so daß dem Kläger Rente ab 1. Mai 1994 zu gewähren sei. Als Metzger mit dreijähriger Ausbildung genieße der Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters entsprechend dem nach ständiger Rechtsprechung des BSG anzuwendenden Mehrstufenschema. Dieser Beruf sei in seinem Fall auch der als Ausgangspunkt für die Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten maßgebliche bisherige Beruf, da er ihn nach Abschluß seiner dreijährigen Ausbildung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland bis Ende 1988 als auch danach in der Schweiz bis zum Eintritt des Versicherungsfalls versicherungspflichtig ausgeübt habe. Die Einordnung des Klägers in die Berufsgruppe der Facharbeiter scheitere nicht daran, daß er diesen Beruf zuletzt in der Schweiz ausgeübt habe, und daß erst zusammen mit den dort zurückgelegten Beitragszeiten die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Nach Art 11 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (DSSVA) würden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten „berücksichtigt”, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Versicherungszeit von wenigstens zwölf Kalendermonaten zurückgelegt sei. Unter „Berücksichtigung” iS des Art 11 Abs 1 DSSVA sei eine Gleichstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu verstehen, weil zum Erwerb des Anspruchs auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit neben der rein rechnerischen Erfüllung von Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung ganz besonders auch die Ausübung eines Berufsschutz begründenden qualifizierten Berufs gehöre. Gestützt werde diese Auslegung durch Nr 10 Abs 1 des Schlußprotokolls zum DSSVA, wonach einer für einen Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, die sich auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit beziehen, für die Anwendung des Art 11 Abs 1 des Abkommens gleichstünden. Des weiteren weise auch die Denkschrift der Bundesregierung zu Abschnitt II des DSSVA vom 25. Februar 1964 auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Versicherungslebens hin. Stelle aber ein Sozialversicherungsabkommen Versicherungszeiten gleich, bedeute dies nicht nur eine quantitative Zusammenrechnung. Die Gleichstellung sei vielmehr umfassender und verleihe den in einem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten auch qualitativ die Eigenschaft von innerstaatlichen Versicherungszeiten. Der Kläger genieße deshalb in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Verkaufsmetzger Berufsschutz. Diese Tätigkeit könne er aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Gesundheitsstörungen nicht mehr ausüben. Eine gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit auf der nächst niedrigeren Anlernebene habe die Beklagte nicht benannt, sie sei auch im Hinblick auf die festgestellten qualitativen Einschränkungen für noch mögliche Tätigkeiten nicht ersichtlich. Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger sozial zumutbar nicht verwiesen werden; er sei damit berufsunfähig.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 43 SGB VI. Die vom Kläger in der Schweiz ausgeübte Beschäftigung müsse bei der Bestimmung des bisherigen Berufs iS von § 43 SGB VI außer Betracht bleiben. Auch das DSSVA sehe nichts anderes vor. „Berücksichtigen” werde im Sprach- und Schriftgebrauch nicht synonym für den Ausdruck „gleichstellen” verwandt. Wenn die Vertragsparteien in Art 11 Abs 1 DSSVA eine Gleichstellung beabsichtigt hätten, so hätten sie dieses auch – wie in Art 4 und Art 12 Abs 1 DSSVA – ausdrücklich angeordnet, nicht aber den einschränkenden Begriff „berücksichtigen” verwandt. Die Auslegung des LSG finde auch in Nr 10 Abs 1 des Schlußprotokolls zum DSSVA oder in der Denkschrift keine Stütze. Durch Nr 10 Abs 1 des Schlußprotokolls habe lediglich eine Besserstellung derjenigen Personen verhindert werden sollen, die Pflichtversicherungszeiten aufgrund des schweizerischen Rechts allein wegen ihres Wohnsitzes in der Schweiz aufwiesen. In der Denkschrift der Bundesregierung zu Abschnitt II des DSSVA vom 25. Februar 1964 werde ausdrücklich festgestellt, daß nach Art 11 entsprechende schweizerische Beiträge für die Wartezeit nach deutschem Recht zu berücksichtigen seien. Gegen die Auslegung durch das LSG spreche schließlich die Entwicklung im Bereich der EWG-Verordnung (EWGV) Nr 1408/71. Wenn deren Art 45 nach der Rechtsprechung von BSG und EuGH dahin auszulegen sei, daß bei der Bestimmung des bisherigen Berufes auch die in einem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen sei, so habe diese Auslegung ihren Grund allein in dem in Art 48 EG-Vertrag verankerten Gebot der Freizügigkeit. Eine entsprechende Regelung enthalte das DSSVA aber nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Juli 1996 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des LSG.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Im Revisionsverfahren war allein noch über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger diesen Anspruch nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 1995 ist insoweit rechtmäßig, als darin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt worden ist.
Nach den nicht angegriffenen und damit für das BSG nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG ist die für einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit maßgebliche Minderung seiner Erwerbsfähigkeit mit Aufgabe seiner Berufstätigkeit Ende April 1994 eingetreten. Erst ab diesem Zeitpunkt begehrt der Kläger auch die Rentenleistung. Sein Anspruch richtet sich daher nach den Vorschriften des SGB VI (§ 300 Abs 1, 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 3 und 4; sog Drei-Fünftel-Belegung) und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3). Zwar sind beim Kläger – was von der Beklagten auch nicht bezweifelt wird – die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt; er ist jedoch nicht berufsunfähig. Die deutsche Rentenversicherung begründet Berufsschutz nur für eine im Bundesgebiet versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung. Entgegen der Auffassung des LSG trifft Art 11 Abs 1 DSSVA keine hiervon abweichende Regelung.
1. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Hierbei umfaßt gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese gesetzliche Definition der Berufsunfähigkeit entspricht im wesentlichen der früheren Definition in § 1246 Abs 2 Satz 1 und 2 RVO, so daß die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG herangezogen werden kann. Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, hängt der Rentenanspruch danach davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich und fachlich noch bewältigt werden kann. In dem dazu entwickelten Mehrstufenschema werden die zugrunde gelegten Berufsgruppen charakterisiert durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl Senatsurteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 54/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 und BSG Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 55 jeweils mwN). Bisheriger Beruf ist dabei regelmäßig die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl Senatsurteile vom 27. April 1989 - 5/5b RJ 74/87 - SozR 2200 § 1246 Nr 163 und 5/5b RJ 78/87 - SozR 2200 § 1246 Nr 164 sowie BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 jeweils mwN).
Als bisheriger Beruf kann allerdings bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit derjenige Beruf nicht berücksichtigt werden, bei dessen Aufgabe die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitsrente noch nicht erfüllt war (stRspr vgl BSG Urteile vom 22. August 1963 - 5 RKn 48/60 - BSGE 19, 279, 280 = SozR Nr 22 zu § 35 RKG aF, vom 12. Dezember 1968 - 12 RJ 64/67 - BSGE 29, 63, 64 = SozR Nr 73 zu § 1246 RVO, vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr 126 und vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 17/87 - SozR 2200 § 1246 Nr 155 sowie vom 9. September 1993 - 5 RJ 42/92 - nicht veröffentlicht). Denn der Versicherte ist im Rahmen des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nur gegen das Risiko des Herabsinkens seiner Leistungsfähigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit versichert. Eine berufliche Stellung, die schon zu diesem Zeitpunkt aus welchen Gründen auch immer nicht mehr besteht, ist nicht geschützt. Der Kläger hat nicht lange genug der deutschen Rentenversicherung als Metzger angehört, um einen Berufsschutz zu erwerben. Die Wartezeit von fünf Kalenderjahren (§ 50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) vor Eintritt des Versicherungsfalls hatte er noch nicht erfüllt, als er seinen letzten Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung leistete. Durch seine Berufstätigkeit in der Schweiz und die Zurücklegung entsprechender Beitragszeiten in der schweizerischen Rentenversicherung hat sich daran nichts geändert.
Das innerstaatliche Recht regelt zwar die Frage, ob eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit bei der Bestimmung des bisherigen Berufs iS des § 43 Abs 2 SGB VI zu berücksichtigen ist, nicht ausdrücklich. Falls jedoch Normen des zwischenstaatlichen Rechts nichts anderes anordnen, sind im Ausland ausgeübte Tätigkeiten, die der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht unterliegen, für die Bestimmung des bisherigen Berufs und dessen Qualität nicht zu berücksichtigen (grundlegend: BSG Urteil vom 25. Juni 1980 - 1 RA 63/79 - BSGE 50, 165 = SozR 2200 § 1246 Nr 64, ferner Senatsurteile vom 26. Juni 1980 - 5 RJ 30/79 - SozR 2200 § 1246 Nr 65 und vom 21. September 1988 - 5 RJ 31/88 - nicht veröffentlicht – sowie BSG Urteile vom 23. Juni 1981 - 1 RA 5/80 - SozR 2200 § 1246 Nr 80 und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr 15). Dabei ist zum einen die Überlegung maßgebend, daß nach deutschem Rentenversicherungsrecht neben anderen Voraussetzungen auch der „bisherige Beruf” des Versicherten von Bedeutung für die Frage ist, ob bei ihm der Versicherungsfall der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Diese Abstufung der Versicherungsfälle je nach dem Ausmaß der Erwerbsfähigkeit ist eine spezifische Regelung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Im ausländischen Recht ist im allgemeinen lediglich ein einheitlicher – wenn auch in seinen Voraussetzungen wiederum von Land zu Land unterschiedlich geregelter – Versicherungsfall der Invalidität vorgesehen. Schon dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, bei der Bestimmung des bisherigen Berufs im Rahmen der spezifischen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland lediglich die hier ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Hinzu kommt ein weiteres: In einem ua auf eigenen Beitragsleistungen beruhenden System der Rentenversicherung kann das Leistungsrecht nicht isoliert betrachtet werden. Zwischen Leistung und Beitrag besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang; erst die Entrichtung von Beiträgen ermöglicht die Gewährung von Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls. Von daher ist das Leistungsrecht dem Beitragsrecht nachgeordnet. Wenn aber für die Begründung oder – im Fall der Ausstrahlung – zumindest für die Durchsetzbarkeit einer Beitragspflicht des Versicherten lediglich dessen innerhalb des Bundesgebiets versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeiten maßgebend sind, dann kann für das Leistungsrecht und damit auch für die Bestimmung des „bisherigen Berufs” nichts anderes gelten (BSG Urteil vom 25. Juni 1980 - 1 RA 63/79 - BSGE 50, 165, 169, 170 = SozR 2200 § 1246 Nr 64). Diese Erwägungen hält der Senat weiterhin für zutreffend.
2. Aus den Bestimmungen des DSSVA ergibt sich nichts anderes. Das Abkommen enthält keine ausdrückliche Regelung, nach der die Frage der Berufsunfähigkeit iS des deutschen Rechts aufgrund eines in der Schweiz ausgeübten Berufs zu beurteilen ist. Ein entsprechender Regelungsinhalt ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung des Art 11 Abs 1 des DSSVA vom 25. Februar 1964 (BGBl II 1965, 1293) in der Fassung, die es durch das Zusatzabkommen vom 9. September 1975 (BGBl II 1976, 1371) – in Kraft getreten am 1. November 1976 (BGBl II 1976, 1723) – und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989 (BGBl II 1989, 890) – in Kraft getreten am 1. April 1990 (BGBl II 1990, 199) – erhalten hat. Hiernach werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, berücksichtigt, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermonaten vorhanden sind. Der Regelungsinhalt beschränkt sich auf die quantitative Zusammenrechnung deutscher und schweizerischer Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruchs. Die dem Wort „berücksichtigen” in Art 11 Abs 1 DSSVA vom LSG unterlegte Bedeutung einer „qualitativen” Gleichstellung in dem Sinne, daß die eine Versicherungspflicht in der Schweiz begründende Beschäftigung wie eine deutsche versicherungspflichtige Beschäftigung zu behandeln sei, läßt sich dem Abkommen nicht entnehmen (ebenso Koch-Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch – Zwischenstaatliches Recht – Bd I, Allg Teil, Stand: August 1985, Anm 7.1 ff; 7.1.3; S 61 ff, 65 sowie Bd II, Schweiz Teil B, Stand: Dezember 1983, Anm 2.2 zu Art 11; vgl auch Schötz/Stillich in DAngVers 1990, S 275, 279 unter 2.4, 1. Abs, wonach die Beitragszeiten „zusammengerechnet” werden; offengelassen in BSG Urteil vom 22. Juni 1988 - 1 RA 13/87 - nicht veröffentlicht).
Bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge und insbesondere zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen ist in erster Linie von dem Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Ihm kommt bei der Auslegung im allgemeinen größere Bedeutung zu als dem Wortlaut des Gesetzes in der Auslegung innerstaatlichen Rechts. Damit sind die Grenzen der Auslegung eng gezogen. Das schließt allerdings eine Heranziehung anderer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus. Mit der gebotenen Zurückhaltung können auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (vgl BSG Urteile vom 19. Mai 1983 - 1 RA 51/82 - BSGE 55, 131, 134 = SozR 6555 Art 26 Nr 1 und vom 24. Juni 1980 - 1 RA 55/79 - SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3). Nicht zulässig ist es jedoch, vermeintliche Lücken in einem Abkommen unter Rückgriff auf allgemeine Auslegungsgrundsätze und durch Rechtsfortbildung zu schließen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn hierdurch der Anwendungsbereich des Abkommens erweitert würde. Kein Raum ist auch für eine Vertragsergänzung durch Rückgriff auf andere Abkommen (BSG Urteil vom 8. November 1983 - 12 RK 12/83 - nicht veröffentlicht).
a) Bereits der Wortlaut des Art 11 Abs 1 DSSVA spricht gegen eine über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten hinausgehende Bedeutung des Wortes „berücksichtigen”. Denn zu berücksichtigen sind danach Versicherungszeiten, nicht Beschäftigungszeiten oder (versicherte) Beschäftigungen. Auch in den weiteren Regelungen des Art 11 ist nicht von Beschäftigungen oder Beschäftigungszeiten die Rede. Soweit der 1. Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1980 (1 RA 63/79 - BSGE 50, 165 = SozR 2200 § 1246 Nr 64) zu der entsprechenden Vorschrift des Art 26 Abs 1 des deutsch-österreichischen Abkommens vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969, 1233), welche den Ausdruck „zusammenrechnen” anstelle von „berücksichtigen” verwendet, ausgeführt hat, daß der Begriff „Zusammenrechnung” eine ganz bestimmte und eingeschränkte Form der Berücksichtigung der in einem Staat zurückgelegten Versicherungszeiten bedeute, welche damit lediglich quantitativ und somit ihrer Anzahl nach zu berücksichtigen seien, während demgegenüber der Begriff „Gleichstellung” umfassender sei und den in einem Staat zurückgelegten Versicherungszeiten sowohl quantitativ als auch qualitativ die Eigenschaft von innerstaatlichen Versicherungszeiten verleihe, läßt sich dem nicht entnehmen, daß das Wort „berücksichtigen” unabhängig vom Regelungszusammenhang synonym für „gleichstellen” steht. Dies verbietet sich schon wegen der besonderen Bedeutung, welche mit der Gleichstellung von ausländischen und deutschen Versicherungszeiten verbunden ist.
b) Hinzu kommt, daß die Versicherungszeiten für den Erwerb eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften tatbestandlich nur in § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 (Drei-Fünftel-Belegung) und Nr 3 (Wartezeit) SGB VI vorausgesetzt werden. Das weitere Tatbestandsmerkmal „berufsunfähig” in § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI wird nach der Definition des § 43 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB VI nicht durch Versicherungszeiten bestimmt, sondern durch die Leistungsfähigkeit des Versicherten und die Anforderungen der im Rahmen der versicherten Beschäftigung ausgeübten bisherigen Berufstätigkeit. Das von der Rechtsprechung für die Maßgeblichkeit des bisherigen Berufs aufgestellte Erfordernis der Wartezeiterfüllung vor Aufgabe dieses Berufs ergibt sich nur in dieser Verknüpfung und läßt sich daher nicht ohne weiteres als für den Anspruchserwerb notwendige Versicherungszeit iS von Art 11 Abs 1 DSSVA verstehen.
c) Auch Entstehung, sonstiger Inhalt und Zweck des Abkommens geben nichts dafür her, daß mit „berücksichtigen” in Art 11 Abs 1 DSSVA eine umfassende Gleichstellung von Versicherungszeiten gemeint ist. Vielmehr sprechen die Verwendung des Wortes „gleichstellen” in anderen Bestimmungen des Abkommens (zB Art 4 und 12 Abs 1 sowie Nr 10 Abs 1 des Schlußprotokolls) und die Beibehaltung des Worts „berücksichtigen” in Art 11 DSSVA auch im Zuge der Änderungen durch die beiden Zusatzabkommen dafür, daß mit der unterschiedlichen Wortwahl auch eine unterschiedliche Bedeutung verbunden ist.
Nach Art 11 in der ursprünglichen Fassung des DSSVA vom 25. Februar 1964 waren die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten und für den Erwerb des Leistungsanspruchs anzurechnenden Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten „für die Erfüllung der Wartezeit” nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Die Verwendung des Wortes „Wartezeit” spricht eindeutig für den Charakter einer bloßen Zusammenrechnungsvorschrift. Auf die Bedeutung des Art 11 „für die Wartezeit” weist auch die Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen vom 25. Februar 1964 (BT-Drucks IV/3513 S 13) in Abs 1 zu Abschnitt II – Rentenversicherungen – des Abkommens ausdrücklich hin. Die oben zitierte Fassung des Art 11 Abs 1 DSSVA ist auf Art 1 Nr 3 des ersten Zusatzabkommens zurückzuführen. Sie ermöglichte über die ursprüngliche Fassung hinaus zum einen die Berücksichtigung aller für einen Leistungsanspruch anrechnungsfähigen Versicherungszeiten und zum anderen die Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten auch für eine bestimmte Belegungsdichte (vgl die Darstellung bei Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch – Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht – Bd II, Schweiz Teil B, Stand: Dezember 1983, Anm 2.1 zu Art 11). Durch das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989 wurden Art 11 Abs 2 geändert und die Absätze 3 und 4 angefügt. Abs 1 blieb unverändert. Abs 3 der Vorschrift trägt im besonderen der Änderung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, 1532) Rechnung, indem nunmehr geregelt ist, welche in der Schweiz zurückgelegten Zeiten als sog Verlängerungstatbestände iS von § 43 Abs 3 SGB VI gelten. Zu keinem Zeitpunkt wird dabei aus dem Regelungszusammenhang oder sonstigen Dokumenten erkennbar, daß die Berücksichtigung der Versicherungszeiten über eine rein rechnerische Zusammenrechnung hinaus auf die Berücksichtigung auch der versicherten Beschäftigung gerichtet sein sollte.
d) Insbesondere läßt sich Nr 10 Abs 1 des Schlußprotokolls nicht dafür anführen. In der durch Art 1 Nr 36 des Zweiten Zusatzabkommens geänderten Fassung wird dort bestimmt, daß für die Anwendung des Art 11 Abs 1 des Abkommens einer für einen Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gleichstehen, die sich auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit beziehen. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird keine Gleichstellung von Beschäftigungen vorgenommen, sondern werden nur auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit bezogene schweizerische Beitragszeiten gleichgestellt. Unter Berücksichtigung des Rechts der schweizerischen Rentenversicherung ist dies lediglich eine Regelung, die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten, welche sich nicht auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit beziehen, von der Zusammenrechnung mit deutschen Pflichtbeitragszeiten ausschließt. Denn in der Invalidenversicherung wie auch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind alle in der Schweiz wohnenden oder arbeitenden Personen obligatorisch versichert. Der Beitragspflicht unterliegen nicht nur alle Versicherten, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, sondern auch alle Nichterwerbstätigen vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Eintritt in das Rentenalter (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Stand 1. April 1993, S 54, 114; Stillich in DAngVers 1998, 241). Pflichtbeitragszeiten sind nach schweizerischem Recht also nicht notwendigerweise Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach deutschem Recht.
e) Gegen eine umfassende Gleichstellung von Versicherungszeiten durch das DSSVA spricht schließlich die Entwicklung des europäischen Rechts in Bezug auf die Berücksichtigung von in der Rentenversicherung anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten. Nach Art 45 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 „berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind”. Wie zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung geklärt ist, kann danach der bisherige Beruf auch der in einem Mitgliedstaat der EU ausgeübte Beruf sein (Senatsurteil vom 21. September 1988 - 5/5b/1 RJ 114/83 - BSGE 64, 85, 86 = SozR 2200 § 1246 Nr 159; vgl auch BSG Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr 15 und EuGH Beschluß vom 7. Juni 1988 - Rs 20/85 - EuGHE 1988, 2805, 2853 = SozR 6050 Anh IV Nr 4 ≪Roviello≫), wobei die Verordnungsbestimmung unter Berücksichtigung der in Art 48 EG-Vertrag garantierten Freizügigkeit interpretiert wurde.
Art 11 Abs 1 des DSSVA, das – nachdem die Schweiz das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht ratifiziert hat – hier allein weiterhin maßgebend ist, weicht schon im Wortlaut von Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71 ab. Die schweizerischen Versicherungszeiten sollen nicht in der Form berücksichtigt werden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für den deutschen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt sind. Das DSSVA enthält auch keine Art 48 EG-Vertrag vergleichbare Regelung, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Vertragsstaaten zum Grundsatz erhebt und eine Behinderung derselben untersagt. Die teilweise im Schrifttum vertretene Auffassung (vgl Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, 1994, S 152, RdNr 345), daß ein dem EU-Recht vergleichbarer Schutz auch durch die Sozialversicherungsabkommen verwirklicht werden solle, die Deutschland mit Nicht-EU-Staaten geschlossen habe, findet jedenfalls in dem hier einschlägigen Abkommen keine Stütze. Eine solche Auslegung gebietet auch nicht ein „jeglicher Zusammenrechnung zugrundeliegender Rechtsgedanke”, wonach Abkommensrecht „internationale Versicherungsverläufe” zu gestalten habe (Eichenhofer, aaO). Eine derartige Gestaltung internationaler Versicherungsverläufe, wie sie das europäische Recht enthält, kann nicht ohne weiteres als Ziel der Vertragsparteien unterstellt werden. Denn abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten einer Überprüfung der Qualität einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG Urteile vom 30. August 1979 - 4 RJ 110/78 - SozR 2200 § 1246 Nr 48, S 143 sowie vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr 15; Schuler, Das Internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, S 571) kann es im Hinblick auf den engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Rentenleistungen und Beiträgen durchaus dem Interesse sowohl der einzelnen Versicherten als auch der Solidargemeinschaft aller Versicherten entsprechen, wenn das maßgebliche zwischenstaatliche Recht die im Ausland ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht für den Berufsschutz iS des § 43 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 SGB VI berücksichtigt (BSG Urteil vom 25. Juni 1980 - 1 RA 63/79 - BSGE 50, 165, 170 = SozR 2200 § 1246 Nr 64, S 198).
3. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Gleichheitssatz verbietet es, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Soweit bei Versicherten für den Erwerb eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht nur („quantitativ”) die in einem Mitgliedstaat der EU zurückgelegte Versicherungszeit, sondern auch („qualitativ”) die dort zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit gemäß Art 45 EWGV 1408/71 berücksichtigt wird, ist die Besserstellung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem in Art 48 EG-Vertrag enthaltenen Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie aus dem Gebot des Art 51 EG-Vertrag, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sicherzustellen. Anders als das DSSVA ist die EWGV Bestandteil des gemeinschaftlichen Rechts und dient der Verwirklichung der europäischen Integration. Es besteht daher keine Verpflichtung, Versicherten in Fällen mit Auslandberührung dieselben Rechte im Verhältnis zu Drittstaaten einzuräumen, wie sie die Versicherten aufgrund des gemeinschaftlichen Rechts genießen.
Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG kann auch nicht darin gesehen werden, daß bei einem Versicherten, nachdem er die allgemeine Wartezeit lediglich unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten aufgrund zwischenstaatlichen Rechts erfüllt hatte, eine zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Bundesgebiet vollwertig ausgeübte Tätigkeit bei der Beurteilung des bisherigen Berufs berücksichtigt wird (BSG Urteile vom 24. April 1980 - 1 RJ 62/79 - SozR 2200 § 1246 Nr 62 und vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 17/87 - SozR 2200 § 1246 Nr 155), dagegen bei einem Wechsel ins Ausland ohne nachfolgende Berufstätigkeit im Inland der gleiche im Inland ausgeübte Beruf nur bei Erfüllung der Wartezeit vor dem Wechsel ins Ausland berücksichtigt wird. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund darin, daß es für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ankommt, sondern auch auf die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls. Eine hieran anknüpfende Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt.
Der Revision war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
BSGE, 192 |
NZS 1999, 455 |
SGb 1999, 182 |
SozSi 1999, 376 |