Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen Verfassungsgrundsätze, daß für ein Pflegekind, für das die Pflegeeltern Pflegegeld nach dem JWG erhalten, kein Kindergeld gewährt wird, wenn die Kindesmutter Kinderzuschuß zu ihrer Rente erhält, den das Jugendamt auf sich übergeleitet hat.
Leitsatz (redaktionell)
1. Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß für den Ausschluß des Kindergeldanspruchs nach § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG eine Personenidentität zwischen dem Kindergeldberechtigten und dem Empfänger des für dasselbe Kind gezahlten Kinderzuschusses aus einer der gesetzlichen Rentenversicherung nicht notwendig ist.
2. Die unterschiedliche Höhe von Kinderzuschüssen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kinderzulagen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und Kindergeld andererseits und schließlich des Pflegegeldes nach dem JWG führt nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (GG Art 3 Abs 1), wenn im Einzelfall Pflegeeltern im Ergebnis unterschiedliche Beträge in Rücksicht auf Pflegekinder zufließen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 6 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, §§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; JWG §§ 28, 80; BSHG § 90; RVO §§ 583, 1262 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.09.1980; Aktenzeichen L 5 Kg 1087/77) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 26.04.1977; Aktenzeichen S 7 Kg 2259/76) |
Tatbestand
Streitig ist, ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger für ein Pflegekind Kindergeld zusteht, dessen leibliche Mutter einen Kinderzuschuß zu ihrer Rente aus der Arbeiterrentenversicherung erhält.
Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet. Seine Söhne Detlef (geboren 31. Dezember 1958) und Claus-Wolfgang (geboren 15. Mai 1966) leben bei ihm und seiner zweiten Ehefrau. Der Sohn Ralf (geboren 10. Juni 1962 lebt bei der früheren Ehefrau des Klägers und deren zweitem Ehemann, von dem er 1971 adoptiert wurde. Im Juni 1967 nahmen der Kläger und seine jetzige Ehefrau das nichtehelich geborene Kind W M (geboren 9. Januar 1967) -W.- in ihren Haushalt auf. Die Beklagte gewährte dem Kläger auch für W. Kindergeld.
Nachdem die Landesversicherungsanstalt Baden der Mutter der W. rückwirkend ab 1. Juni 1969 einen Kinderzuschuß zu ihrer Rente aus der Arbeiterrentenversicherung bewilligt hatte, entzog die Beklagte dem Kläger das bisher für W. gezahlte Kindergeld ab März 1974 (Bescheid vom 12. Februar 1974). Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1974). § 8 Abs 1 Nr 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) verbiete die Zahlung von Kindergeld an den Kläger, weil die leibliche Mutter Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte und das Kind bei ihr nach § 2 Abs 1 BKGG berücksichtigt werde. Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist bindend geworden.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1976 beantragte der Kläger erneut, ihm Drittkindergeld für W. zu bewilligen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 1976 ab, weil dem Anspruch des Klägers § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG entgegenstehe. Seinen Widerspruch begründete der Kläger mit einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), weil er den Kinderzuschuß nicht erhalte. Die Beklagte wies auch diesen Widerspruch zurück (Bescheid vom 24. November 1976). Mit Bescheid vom 17. Februar 1981 bewilligte die Beklagte dem Kläger für W. ab 1. Januar 1979 entsprechend den erhöhten Kindergeldsätzen und der Neufassung des § 8 Abs 2 BKGG den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kindergeld für das dritte Kind (= 200,-- DM) und dem Kinderzuschuß (= 152,90 DM) in Höhe von 47,-- DM monatlich. Ab 1. April 1981 wurde jedoch für W. kein Kindergeld mehr gewährt, weil der Sohn Detlef im März 1980 seine Berufsausbildung beendet hatte und deshalb nicht mehr als Kind berücksichtigt werden konnte. Damit stand für W. nur noch Kindergeld in Höhe von 100,-- DM (2. Kind) zu, so daß der Kinderzuschuß nicht mehr überschritten wurde.
Der Kläger erhält von den zuständigen Stellen der Jugendhilfe für W. Pflegegeld in Höhe von 250,-- DM, ab 1. Juni 1974 von 350,-- DM und seitdem 1. Januar 1977 von 500,-- DM monatlich, die dafür den Kinderzuschuß auf sich überleiteten.
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Freiburg -SG- vom 26. April 1977, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg -LSG- vom 30. September 1980).
Mit seiner von dem LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 8 Abs 1 BKGG und des Art 3 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
30. September 1980 und des Sozialgerichts Freiburg vom 26. April 1977
sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1976 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1976 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kindergeld für das Pflegekind
W über Februar 1974 hinaus nach den Sätzen des § 10 BKGG unter
Anrechnung des für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1980
gezahlten Kindergeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
Die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen. Dem Kläger steht für die streitige Zeit außer dem mit dem Bescheid vom 17. Februar 1981 bewilligten Teilkindergeld keine weiteres Kindergeld für seine Pflegetochter W. zu.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß dem streitigen Anspruch nicht schon der bindende Entziehungsbescheid vom 12. Februar 1974 (Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1974) entgegensteht. Die Beklagte hat nämlich ihren hier streitigen Bescheid vom 28. Januar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1976 allein damit begründet, § 8 Abs 1 BKGG stehe der (Wieder)bewilligung des Kindergeldes für W. entgegen, ohne sich auf den voraufgegangenen bindenden Entziehungsbescheid zu berufen. Mit diesem Zweitbescheid ist dem Kläger deshalb erneut der Rechtsweg eröffnet worden.
Die Beklagte und die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers auf volles Kindergeld für W. zu Recht verneint. § 3 Abs 1 BKGG bestimmt, daß für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gewährt wird. § 3 Abs 2 ff BKGG regeln die Rangfolge der Bezugsberechtigten, wenn mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Ansprüche der jeweils vorrangig Bezugsberechtigten schließen diejenigen der Nachrangigen aus. Danach sind Pflegeeltern gegenüber leiblichen Eltern vorrangig (§ 3 Abs 2 Nrn 1 und 4 BKGG). § 8 Abs 1 BKGG schließt den Kindergeldanspruch für ein Kind aus, für das eine Person, bei der das Kind nach § 2 Abs 1 BKGG berücksichtigt wird ua Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (Nr 1 aaO). Dieser Anspruchsausschluß gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht nur gegenüber einem Anspruchsberechtigten, der selbst eine der den Kindergeldanspruch ausschließenden Leistungen erhält, etwa Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern grundsätzlich auch dann, wenn der Bezugsberechtigte des Kindergeldes und der Empfänger der anderen Leistung nicht die gleiche Person sind, letzterer jedoch zu denjenigen gehört, bei denen das Kind nach dem BKGG berücksichtigt wird (BSG SozR Nr 4 zu § 3 KGG; Urteil vom 25. Oktober 1977 - 8/12 RKg 1/77 -; BVerfGE 22, 163, 167, 168). Der Kinderzuschuß, den die leibliche Mutter der W. zu ihrer Rente aus der Arbeiterrentenversicherung erhält, schließt daher den Kindergeldanspruch des Klägers als Pflegevater der W. aus. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Behörden der Jugendhilfe diesen Anspruch auf sich übergeleitet haben (§ 82 Jugendwohlfahrtsgesetz -JWG-; § 90 Bundessozialhilfegesetz -BSHG-). Gläubiger des Anspruchs gegen den Rentenversicherungsträger ist zwar nicht mehr die Kindesmutter, sonder der Träger der Jugendhilfe. Der Anspruch selbst wird aber durch den gesetzlichen Forderungsübergang in seiner Rechtsnatur zur Rente des Rentenberechtigten nicht berührt. Er bleibt auch nach dem Gläubigerwechsel eine Leistung im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG.
Daß die Regelung in § 8 Abs 1 BKGG, womit der Doppelbezug gleichartiger Leistungen aus öffentlichen Mitteln verhindert werden soll, nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt, hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden (vgl BSGE 45, 89, 90, 91 mit zahlreichen Hinweisen; BSGE 45, 95, 100 zu § 8 Abs 2 BKGG). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken darin gesehen, daß der Gesetzgeber die Kumulierung von Kindergeld und Kinderzuschuß ausschließt, weil der Kinderzuschuß nicht zu den beitragsorientierten Versicherungsleistungen in der Rentenversicherung zählt, sondern fürsorgerischen Charakter trägt (BVerfGE 17, 1, 9 f; sowie die in BSGE 45, 89 f genannten Beschlüsse vom 9.August 1977). Das BSG und das BVerfG haben es in diesen Entscheidungen nicht für verfassungswidrig gehalten, daß die Neuregelung des Familienlastenausgleichs mit dem Einkommensteuerreformgesetz durch den Wegfall des steuerlichen Kinderfreibetrages bei einzelnen Rentnerfamilien wegen des weiterbestehenden Kumulierungsverbotes des § 8 Abs 1 BKGG zu einer Verminderung des Familieneinkommens geführt hat.
§ 8 Abs 1 BKGG ist auch insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Artikeln 3 Abs 1 und 6 Abs 1 GG vereinbar, als er bei ordnungsgemäß mit Erlaubnis des Jugendamtes eingerichteten Pflegschaftsverhältnissen (§ 28 JWG) und damit verbundener Zahlung von Pflegegeld (§ 80 JWG) den Kindergeldanspruch der Pflegeeltern ausschließt, wenn einem leiblichen Elternteil für das Kind Kinderzuschuß zu seiner Rente zusteht.
Das allgemeine Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil für Pflegekinder, für die einer anderen Person keine Leistung iS von § 8 Abs 1 Nrn 1 bis 4 BKGG zusteht, den Pflegeeltern Kindergeld gewährt wird. Zwar vertritt das BVerfG in seinem Beschluß vom 11. Juli 1967 (BVerfGE 22, 163 ff) die Auffassung, der Grundsatz des Ausschlusses von Doppelleistungen könne keine absolute Gültigkeit beanspruchen, weil sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, daß der Gesetzgeber in bestimmten Fällen die gleichzeitige Zahlung von Kindergeld und anderen kindbezogenen Leistungen (dort Kinderzulagen im öffentlichen Dienst) habe ermöglichen wollen (aaO, 174). Abgesehen davon aber, daß sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 1975 insoweit geändert hat, daß im öffentlichen Dienst keine Kinderzulagen mehr gezahlt werden, sondern ebenfalls Kindergeld, so daß § 7 BKGG ersatzlos weggefallen ist, ist der vom BVerfG entschiedene Fall auch aus anderen Gründen mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Das BVerfG hat den Ausschluß des Anspruchs eines Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind seiner Ehefrau, dessen Vater Kinderzuschlag nach Besoldungsrecht erhält - § 3 Abs 1 Nr 1 Kindergeldkassengesetz -KGKG- (entsprechend jetzt § 8 Abs 1 BKGG) mit Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 5 GG für nicht vereinbar gehalten. Es hat seine Auffassung im wesentlichen damit begründet, daß nach seinerzeitigem Unterhaltsrecht des unehelichen Kindes (§ 1708 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) die Leistungsfähigkeit des Vaters eines unehelichen Kindes seine Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind praktisch nicht beeinflußte. Die mit der Kindergeldregelung beabsichtigte Entlastung der dieses Kind und andere Kinder betreuenden Familien könne daher durch die Zahlung des Kinderzuschlages unmittelbar nicht erreicht werden. In der insoweit interessierenden Fallgruppe der unehelichen Stiefkinder bestehe nicht einmal die Chance einer mittelbaren Begünstigung.
Auch insoweit hat sich die Rechtslage seit dem 1. Juli 1970 geändert, nachdem mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) das Unterhaltsrecht der nichtehelichen Kinder grundlegend neu geregelt worden ist (vgl §§ 1615a ff BGB). Hier wird aber der Kinderzuschuß der Mutter des Kindes gewährt, so daß ihre Unterhaltsfähigkeit dadurch beeinflußt werden kann, weil Mittel für den Unterhalt des Pflegekindes zur Verfügung stehen und die Pflegeeltern entlastet werden können. Der Ausschluß des Doppelbezuges gleichartiger Leistungen hat daher in diesen Fällen durchaus seine Berechtigung, Kinderzuschüsse und -zulagen zu gesetzlichen Renten (§ 8 Abs 1 Nr 1 BKGG) sind zwar formal Teile der Renten der Rentenberechtigten. Sie werden aber unabhängig von Beitragsleistungen der Versicherten gewährt und stehen für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung (vgl auch § 1615 g BGB).
Der Kläger als Pflegevater der W. kommt auch mindestens mittelbar in den Genuß des Kinderzuschusses. Denn dieser wirkt sich auf die Höhe des ihm gewährten Pflegegeldes aus. Die Höhe dieses Pflegegeldes ist gesetzlich nicht festgelegt. Es wird ihm aber grundsätzlich nach bestimmten Richtlinien in kostendeckender Höhe gewährt, wobei auch berücksichtigt wird, ob er Kindergeld erhält oder nicht. Es liegt im Verwaltungsermessen der jeweiligen Behörden der Jugendhilfe, in welcher Höhe Pflegegeld gewährt wird. Dabei können sie pflichtgemäß berücksichtigen, ob den Pflegeeltern aus öffentlichen Mitteln andere für den Unterhalt des Kindes oder die Entlastung der Pflegeeltern bestimmte Zahlungen wie etwa Kindergeld zufließen. Ob und in welchem Umfang sie jeweils solche Zahlungen berücksichtigen und nach welchen, gegebenenfalls typisierenden Maßstäben das geschieht, kann auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs 1 BKGG unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Einfluß haben.
die unterschiedliche Höhe von Kinderzuschüssen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kinderzulagen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und Kindergeld andererseits und schließlich des Pflegegeldes nach dem JWG führt nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG, wenn im Einzelfall Pflegeeltern im Ergebnis unterschiedliche Beträge in Rücksicht auf Pflegekinder zufließen. Allein die erheblich schwankende Höhe des Kindergeldes nach § 10 BKGG je nach der Stelle, die ein Kind als Zahl- oder Zählkind bei dem anspruchsberechtigten Elternteil einnimmt, führt häufig zu solchen Ergebnissen. Es liegt dabei im Ermessen des einfachen Gesetzgebers, ob und in welcher Weise er insoweit typisiert oder differenziert (vgl etwa die Berechnungsgrundlage für die Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in § 583 Abs 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO- in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung und die Änderung durch Art 28 Nr 3a des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 -BGBl I 3656-, womit eine Beziehung zum Kindergeld hergestellt wurde; § 8 Abs 2 BKGG der mit dem 8. Gesetz zur Änderung des BKGG vom 14. November 1978 - BGBl 1757- ebenfalls eine differenziertere Anpassung des Teilkindergeldes an die Leistungen nach Ä 8 Abs 1 Nrn 1 bis 4 hergestellt hat; andererseits § 1262 Abs 4 RVO, der den Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die allgemeine Bemessungsgrundlage anknüpfte und ihn letztlich auf 152,90 DM monatlich begrenzte - Art 2 § 1 Nr 15b des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 - BGBl I 1040 -, so daß eine Beziehung zum Kindergeld überhaupt nicht besteht).
Wenn im Einzelfall beim Zusammentreffen öffentlich-rechtlicher fürsorgerischer Leistungen, die dem Familienlastenausgleich dienen, die eine oder andere Leistung gekürzt wird oder ganz wegfällt - wie hier das Kindergeld für die Pflegeeltern - ist damit auch nicht Art 6 Abs 1 GG verletzt. Das darin enthaltene Gebot, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, geht nicht soweit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 28, 104, 113; 40, 121, 132; 43, 108, 121). Der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BSGE 45, 89, 94 sowie die dort genannten Beschlüsse des BVerfG). Gewährt er deshalb Pflegeeltern ein Pflegegeld (§ 80 JWG), und liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Jugendbehörden dieses Pflegegeld in kostendeckender Höhe unter angemessener, wenn auch pauschalierender Berücksichtigung anderer dem Familienlastenausgleich dienender Leistungen zu bemessen, so ist dem Gebot des Art 6 Abs 1 GG in hinreichendem Umfang Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen