Leitsatz (redaktionell)
Gewinnanteile eines Kommanditisten sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB 4 und § 180 Abs 5 Nr 3 RVO zuzurechnen, wenn der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein nennenswertes Unternehmerrisiko trägt und er eine gewisse, den handelsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten im wesentlichen entsprechende Unternehmerinitiative entfalten kann.
Orientierungssatz
Gewinn aus selbständiger Tätigkeit - Anknüpfung an Steuerrecht - Überprüfung der Einordnung der Einkünfte:
1. Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit iS des § 15 S 1 SGB 4 ist nicht nur der aus einer selbständigen Arbeit iS des § 2 Abs 1 Nr 3 und des § 18 Abs 1 EStG, sondern schließt neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch diejenigen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, § 13 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2, § 15 EStG) ein, da für diese ebenfalls (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 EStG) der steuerrechtliche Gewinnbegriff gilt (vgl BSG vom 17.7.1985 1 RA 41/84 = BSGE 58, 277, 279).
2. Bei der weitgehenden Anknüpfung des § 15 SGB 4 an das Steuerrecht ist allerdings zu beachten, daß eine Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht besteht (vgl BSG vom 15.12.1977 11 RA 38/77 = BSGE 45, 244, 245). Dies hindert die Krankenkassen aber nicht, sich auf die finanzamtlichen Gewinnermittlungen zu stützen.
3. Hat ein Versicherter den Einkommensteuerbescheid (falsche Einordnung der Einkünfte) hingenommen, dann darf ihm das im Sozialversicherungsrecht nicht zum Nachteil gereichen. Das gilt besonders für den Fall, daß seine Einkünfte unrichtig als die eines (Mit-)Unternehmers einer KG angesehen worden sind. Macht er deshalb bei der Beitragsfestsetzung schlüssige Einwendungen gegen die Annahme seiner Unternehmerstellung geltend, dann muß dies ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid vom Versicherungsträger und vom Gericht nachgeprüft werden.
Normenkette
HGB § 161; EStG §§ 13, 18 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nrn. 1-3, § 15 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 15 S. 1 Fassung 1976-12-23; RVO § 180 Abs. 5 Nr. 3 Fassung 1981-12-01
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 24.08.1984; Aktenzeichen 22 KR 130/84) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinnanteile aus einer Kommanditeinlage als Arbeitseinkommen anzusehen sind und deshalb zum beitragspflichtigen Grundlohn in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gehören.
Die Klägerin bezieht seit 1963 Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seitdem pflichtversichert in der KVdR. Unter dem Datum des 25. Mai 1983 teilte sie der Beklagten auf Anfrage mit, daß sie neben ihrer Rente "Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen" von monatlich 3.750,- DM habe (dieser Betrag entsprach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 1983). Daraufhin forderte die Beklagte von ihr ab 1. Januar 1983 Beiträge von 160,08 DM und ab 1. Juli 1983 von 154,35 DM monatlich. Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie geltend machte, sie sei privat gegen Krankheit versichert, habe Leistungen der Beklagten noch nie in Anspruch genommen und erziele kein Arbeitseinkommen; ihre Beteiligung als Kommanditistin sei "lediglich kapitalistisch"; sie erhalte aufgrund dieser Beteiligung jährlich Gewinnanteile von 300.000,- DM bis 400.000,- DM, ohne dafür irgendeine Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Mai 1984 zurück und führte zur Begründung aus, nach § 15 des Sozialgesetzbuches - Viertes Buch - (SGB 4) rechne zum Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Das Sozialversicherungsrecht nehme damit auch auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts Bezug. Zu diesen gehöre auch der Gewinnanteil eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG) ohne Rücksicht darauf, ob der Gesellschafter tätig sei oder nicht.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1984 aufgehoben (Urteil vom 24. August 1984): Voraussetzung für die Zurechnung von Einkünften zum Arbeitseinkommen und damit für die Beitragspflicht in der KVdR sei eine "Tätigkeit", aufgrund derer die Einkünfte erzielt würden. Nur für den Personenkreis der selbständig "Tätigen" habe § 15 SGB 4 das sozialversicherungsrechtlich maßgebliche Einkommen beschrieben. Selbständige Tätigkeit sei aber selbstbestimmte, auf eine gewisse Dauer angelegte, in der Regel auf Gelderwerb gerichtete Erbringung von Leistungen. Zum Arbeitseinkommen rechne mithin nur das, was der Selbständige als Gegenleistung für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erziele. Soweit in § 15 SGB 4 das Einkommensteuerrecht angesprochen sei, diene diese Verweisung lediglich dazu, Berechnungsmaßstäbe für die Ermittlung des Einkommens der Höhe - nicht dem Grunde - nach festzusetzen. Die Klägerin erziele ihr Einkommen, ohne irgendeine Tätigkeit auszuüben, so daß ihre Einkünfte schon dem Grunde nach nicht zum Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB 4, § 180 Abs 5 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zählten.
Mit der - vom SG im Urteil zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 15 SGB 4. Sie vertritt die Auffassung, daß sich diese Vorschrift nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach auf das Einkommensteuerrecht beziehe. Nach § 15 Abs 1 Nr 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb ua die Gewinnanteile der Gesellschafter einer KG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung seien die Gewinnanteile so lange als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen, wie der Betreffende Gesellschafter sei; auf eine Tätigkeit komme es nicht an. Aufgrund der engen Anlehnung des Begriffs "Arbeitseinkommen" an das Einkommensteuerrecht müßten somit auch die Gewinnanteile einer nicht tätigen Kommanditistin als Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB 4 gelten. Im übrigen sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Rentner entsprechend ihrer finanziellen Belastbarkeit an der Finanzierung der KVdR zu beteiligen. Deshalb könne es nicht entscheidend sein, ob die aus dem Gewerbebetrieb erzielten Gewinne unmittelbar aus eigener Arbeit resultierten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht (LSG), das für die Berufung zuständig gewesen wäre (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG). Die vom SG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Das SG hat die streitigen Gewinnanteile nicht als Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB 4 und des § 180 Abs 5 Nr 3 RVO gewertet, weil die Klägerin sie "ohne irgendeine Tätigkeit" und deshalb nicht als Gegenleistung für eine berufliche Tätigkeit erziele. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 15 Satz 1 SGB 4 ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Die Vorschrift knüpft damit an das Einkommensteuerrecht an, auch wenn sie den Begriff des Arbeitseinkommens eigenständig und teilweise abweichend von den steuerrechtlichen Regelungen definiert (vgl Satz 2 des § 15 SGB 4). Ungeachtet dieser Besonderheiten bleibt das Steuerrecht das maßgebende Bezugssystem für den Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 15 SGB 4. Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) schon wiederholt entschieden, daß der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit iS des § 15 Satz 1 SGB 4 nicht nur den aus einer selbständigen Arbeit iS des § 2 Abs 1 Nr 3 und des § 18 Abs 1 EStG umfaßt, sondern daß er neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch diejenigen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, § 13 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2, § 15 EStG) einschließt, da für diese ebenfalls (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 EStG) der steuerrechtliche Gewinnbegriff gilt (BSGE 58, 277, 279 f mwN = SozR 2100 § 15 Nr 8). Von einer weitgehenden Anknüpfung des § 15 SGB 4 an das Steuerrecht ist auch der erkennende Senat bisher ausgegangen (vgl ua BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr 19). Für sie sprechen nicht zuletzt Gründe der Verwaltungsvereinfachung. Dabei ist allerdings zu beachten, daß eine Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht besteht (BSGE 45, 244, 245 unten = SozR 2200 § 1248 Nr 19). Dies hindert die Krankenkassen aber nicht, sich auf die finanzamtlichen Gewinnermittlungen zu stützen. Das wird im Interesse einer (kostensparenden) Verwaltungsvereinfachung (BSGE 57, 237) sogar die Regel sein.
Gehören sonach auch Einkünfte (Gewinn) aus Gewerbebetrieb zum Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB 4, so gilt dies grundsätzlich auch für Gewinnanteile eines Kommanditisten. Denn gemäß § 15 Abs 1 Nr 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb ua Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist; dabei bezieht sich der Nebensatz ("bei der ...") auch auf Gesellschafter einer OHG und einer KG (Blümich/Falk, EStG, 12. Aufl, § 15 Rz 241, 242 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, vgl dazu BFHE 133, 392, 393). Zu prüfen ist deshalb auch bei ihnen, ob sie als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Dies wird in der Regel auch für die Gesellschafter einer KG zu bejahen sein, da eine KG, wie die OHG, keine juristische Person ist, sondern eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtete Personenvereinigung (Gesamthandsgemeinschaft), bei der alle Gesellschafter - auch die Kommanditisten - Träger des Gesellschaftsvermögens und der damit verbundenen Rechte und Pflichten sind (vgl Schilling in Großkomm HGB § 161 Anm 3).
Voraussetzung dafür, daß auch ein Kommanditist als Mitunternehmer der KG anzusehen ist, ist allerdings, daß auch bei ihm die Hauptmerkmale für eine Unternehmerstellung vorliegen, nämlich die Möglichkeit zur Entfaltung einer gewissen Unternehmerinitiative und die Tragung eines nennenswerten Unternehmerrisikos. Fehlt eines dieser Merkmale, dann wird der Kommanditist im Einkommensteuerrecht nicht als Mitunternehmer, sondern nur als Darlehensgeber betrachtet (vgl Klein/Flockermann/Kühr, EStG, 3. Aufl, § 15 Rz 82 und 95; BFH BStBl 1978 II, 15, 19ff; Blümich/Falk aaO Rz 257). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) verneint die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, wenn seine Stellung "nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Handhabung wesentlich hinter dem zurückbleibt, was handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt" (BFHE 116, 497; vgl ferner BFHE 119, 421, 424) oder - nach neuerer Formulierung - er nicht "wenigstens annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen" (BFHE 133, 392, 394). Seine Kommanditeinlage kann sich dann steuerrechtlich als eine reine Kapitalbeteiligung darstellen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (Blümich/Falk aaO). Die Stellung des Kommanditisten entspricht in einem solchen Falle derjenigen eines stillen Gesellschafters nach § 230 des Handelsgesetzbuches (HGB), dessen Einnahmen aus Beteiligung an einem Handelsgeschäft gemäß § 20 Abs 1 Nr 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, es sei denn, daß er (ausnahmsweise) als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl BFHE 133, 392, 393).
Wie der Vergleich des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG und des § 20 Abs 1 Nr 4 EStG zeigt, stellt das Steuerrecht bei der Zuordnung der Einkünfte aus Gesellschafterbeteiligungen darauf ab, ob der Gesellschafter unternehmerisch mitwirkt oder ob er sich seiner Mitwirkungsrechte und -pflichten begeben und auf eine bloße Geldhingabe beschränkt hat. Dabei geht das Steuerrecht bei Gesellschaftern einer OHG oder KG entsprechend der handelsrechtlichen Gestaltung dieser Gesellschaften (als auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts gerichteter Personengesellschaften) im Zweifel von der Unternehmereigenschaft aller Gesellschafter aus und ordnet deshalb ihre Einnahmen aus der Beteiligung regelmäßig den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu, schließt indessen bei atypischen Gestaltungen die Annahme des Gegenteils, nämlich einer bloßen Kapitalbeteiligung, nicht aus. Beim stillen Gesellschafter dagegen, der an dem Handelsgewerbe eines anderen nicht persönlich, sondern nur durch Hingabe einer in das Eigentum des Inhabers des Handelsgeschäfts übergehenden Vermögenseinlage beteiligt ist (§ 230 Abs 1 HGB), ordnet der Steuergesetzgeber umgekehrt die Einnahmen aus der Einlage grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, hält andererseits aber auch die Möglichkeit einer unternehmerischen Beteiligung für denkbar.
An diese steuerrechtlichen Regelungen kann auch die Abgrenzung des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB 4 ("Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit") anknüpfen. Sind nämlich im Steuerrecht Einkünfte aus Gesellschaftereinlagen dann den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen, wenn der Gesellschafter (Mit-)Unternehmer ist, so hängt die steuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte von einem Merkmal (Unternehmereigenschaft des Gesellschafters) ab, das auch im Sozialversicherungsrecht einen selbständig Erwerbstätigen kennzeichnet. Für die Gewinnbeteiligung eines Kommanditisten bedeutet dies: Steht seiner Einlage nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein nennenswertes Unternehmerrisiko gegenüber und entfaltet er auch eine gewisse, den handelsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten im wesentlichen entsprechende Unternehmerinitiative, dann ist die Gewinnbeteiligung als Arbeitseinkommen iS des § 15 Satz 1 SGB 4 anzusehen. Dabei kann - unter Beachtung des § 15 Satz 2 SGB 4 - in der Regel auf die finanzamtlichen Feststellungen im Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden. Allerdings darf nicht außer acht bleiben, daß sich eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung eines Kommanditisten - nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG statt nach § 20 Abs 1 Nr 4 EStG oder umgekehrt - für diesen steuerlich nicht nachteilig auswirken muß, weil die Anwendung der einen oder der anderen Vorschrift an seiner Einkommensteuerpflicht dem Grunde nach nichts ändert. Hat er den Einkommensteuerbescheid in einem solchen Fall (falsche Einordnung der Einkünfte) hingenommen, dann darf ihm das im Sozialversicherungsrecht nicht zum Nachteil gereichen. Das gilt besonders für den Fall, daß seine Einkünfte unrichtig als die eines (Mit-)Unternehmers der KG angesehen worden sind. Macht er deshalb bei der Beitragsfestsetzung schlüssige Einwendungen gegen die Annahme seiner Unternehmerstellung geltend, dann muß dies ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid vom Versicherungsträger und vom Gericht nachgeprüft werden.
Das LSG hat hiernach noch festzustellen, wie die vertraglichen Beziehungen der Klägerin zur KG seit dem 1. Januar 1983 geregelt waren und tatsächlich gehandhabt worden sind; sodann wird es nach Maßgabe der dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden und dabei auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
RegNr, 16455 |
KVRS, A-3120/18 (LT1) |
NZA 1986, 845-846 (LT1) |
USK, 8652 (LT1) |
Die Beiträge 1986, 339-342 (LT1, OT1-3) |
EzS, 55/83 (LT1) |
MDR 1987, 86 (LT1) |
SozR 2200 § 180, Nr 30 (LT1) |