Leitsatz (redaktionell)
Bei der Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nicht auf die zivilrechtliche Erscheinungsform der getroffenen Vereinbarung oder die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, sondern allein auf die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses und die Art der verrichteten Tätigkeit abzustellen; weist die Tätigkeit Merkmale sowohl der persönlichen Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit auf, so ist die Entscheidung aufgrund des Gesamtbildes der Tätigkeit unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen.
Ein nebenberuflich tätiger Hausschlachter, der gegenüber seinen Auftraggebern nicht verpflichtet ist, die Schlachtungen zu bestimmten Zeiten und nach irgendwelchen Anweisungen durchzuführen, steht nicht in einem Arbeitsverhältnis iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 1; es besteht auch kein Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2, da der Hausschlachter nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Selbständiger tätig ist.
Orientierungssatz
Zur Frage, ob Hausschlachter als auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beschäftigte iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 1 oder wie solche (RVO § 539 Abs 2) tätig werden.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 1969 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahre 1908 geborene Ehemann der Klägerin, der Landwirt H B (B.) stürzte am 10. März 1965 auf dem Weg zu dem Landwirt G M in M, wo er eine Hausschlachtung vornehmen wollte, infolge Glatteises vom Fahrrad. B. erlitt einen Schädelbasisbruch, der den alsbaldigen Tod zur Folge hatte.
Das Bürgermeisteramt M meldete am 10. März 1965 den Unfall telefonisch der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) und fügte hinzu, B. hinterlasse die Witwe und ein Kind. In der am selben Tage offenbar von der Tochter des B. erstatteten schriftlichen Unfallanzeige war u. a. angegeben, B. sei als Landwirt und Hausmetzger selbständiger Unternehmer gewesen, den Unfall habe er als Hausmetzger erlitten.
Die Klägerin gab am 1. April 1965 einem Außenbeamten der Beklagten u. a. an, ihr Ehemann habe keine Meisterprüfung abgelegt und keinen selbständigen Metzgerbetrieb unterhalten. Er habe aber seit über 30 Jahren in M und den umliegenden Gemeinden Hausschlachtungen ausgeführt und dazu das Werkzeug (mit Ausnahme der Brühmulde) gestellt. Es habe sich um jährlich etwa 150 Schlachtungen gehandelt, die er überwiegend im Winter ausgeführt habe. Ein Gewerbe habe er hierfür nicht angemeldet gehabt, auch keine Gewerbesteuer abgeführt. Jedoch sei er bis etwa 1960 für diese Tätigkeit bei der Fleischerei-BG pflichtversichert gewesen. Als die Versicherungspflicht aufgehoben worden sei, habe er sich nicht freiwillig weiterversichert. Einen halben Tag (6 Stunden) wöchentlich sei er außerdem in der Metzgerei und Gastwirtschaft "Z" als Metzger gegen Stundenlohn beschäftigt gewesen. Im übrigen habe er eine selbständige Landwirtschaft von 4,5 ha mit Viehzucht betrieben.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1965 lehnte die Beklagte es ab, den Unfall des Ehemannes der Klägerin als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anzuerkennen und für die Folgen des Unfalles Leistungen an die Klägerin als Hinterbliebene zu gewähren. B. habe ein selbständiges Hausschlachtergewerbe ausgeübt, für dessen Versicherung die Fleischerei-BG zuständig sei. Es handele sich nicht um einen landwirtschaftlichen Unfall, da B. die Hausschlachtung als selbständiger Unternehmer durchgeführt habe. Er wäre, wenn er nicht verunglückt wäre, nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Landwirt G M getreten, sondern hätte, wie üblich, die Schlachtung auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse selbständig und unabhängig von fremder Weisung durchgeführt.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat mit Urteil vom 22. Juni 1966 die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1965 aufgehoben und diese verurteilt, "der Klägerin auf Grund des tödlichen Arbeitsunfalls ihres Ehemanns vom 10. März 1965 die gesetzlichen Leistungen zu bewilligen". Es hat dazu ausgeführt: Als Arbeitsunfall gelte auch ein Unfall auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach dem Ort der Tätigkeit. B. habe sich, als er den tödlichen Unfall erlitten habe, auf dem Weg zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des G M befunden, wo er eine Hausschlachtung habe vornehmen sollen. Demnach habe sich B., als er den Unfall erlitten habe, auf dem Wege zur Arbeit für den Betrieb des Landwirts G M befunden. B. könne wegen des geringen Umfanges seiner Tätigkeit als Hausmetzger und wegen Fehlens einer eigenen Betriebsstätte und eigenen Betriebskapitals nicht als selbständiger Unternehmer angesehen werden; im Vordergrund stehe bei ihm die Dienstleistung gegen Lohn. B. sei, als er am 10. März 1965 den Unfall auf dem Wege zu dem Landwirt G M erlitten habe, in das Unternehmen dieses Landwirts eingegliedert gewesen. Eine Besonderheit des Falles liege allerdings darin, daß B. außer seiner Metzgertätigkeit auch eine eigene Landwirtschaft betreibe und in dieser Eigenschaft selbständiger Unternehmer gewesen sei. Dies schließe aber den Eintritt in ein anderes landwirtschaftliches Unternehmen zur Vornahme einer bestimmten Tätigkeit nicht aus. Es könne dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgelegen habe, zumindest sei B. wie ein derart Beschäftigter (§ 539 Abs. 2 RVO) für die Landwirtschaft des G M tätig gewesen. Für die Anwendung dieser Vorschrift sei eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber nicht erforderlich. Nach alledem sei der tödliche Unfall am 10. März 1965 dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Landwirts G M zuzurechnen. Der Umstand, daß die Unfallanzeige nicht von diesem Landwirt, sondern vom Bürgermeister und den Angehörigen des B. offenbar in der irrigen Ansicht, der Unfall sei dessen Betrieb zuzurechnen - erstattet worden sei, sei rechtlich unerheblich.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat die Revision eingelegt. Sie rügt, das LSG habe § 539 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 539 Abs. 2 RVO verkannt. Der Ehemann der Klägerin habe am Unfalltage weder als ein auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei dem Landwirt G M Beschäftigter noch wie ein solcher Beschäftigter tätig werden wollen. Er habe sich nicht derart in den Haushalt des Landwirts M einordnen wollen, daß er mit der Hausschlachtung Tätigkeiten verrichtet hätte, die nach der herkömmlichen Auffassung zu den notwendigen Geschäften jenes Betriebes gehören, noch es anderen überlassen wollen, seine Arbeit zu regeln und über ihr Ergebnis zu verfügen. Bei seiner in Aussicht genommenen Tätigkeit hätte er alle an einen Unternehmer zu stellenden Anforderungen erfüllt; er wäre als selbständiger Hausmetzger tätig geworden. Bei dem Unfall sei B. demzufolge auf dem Wege zur Ausübung seiner selbständigen Unternehmertätigkeit als Hausschlachter gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. Mai 1969 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Freiburg vom 22. Juni 1966 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist zulässig und begründet.
Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung von Hinterbliebenenrente ist nach §§ 589 ff RVO, daß der todbringende Unfall ihres Ehemannes vom 10. März 1965 ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall ist. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 RVO auch ein Unfall auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach dem Ort der Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung des LSG hat sich jedoch der Unfall vom 10. März 1965 nicht auf dem Wege zu einer bei der Beklagten nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit ereignet.
Nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 776 Abs. 1 RVO sind in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigten versichert. Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 1970 (SozR Nr. 15 zu § 539 RVO) und vom 17. Dezember 1970 - 7/2 RU 187/69 - in Anlehnung u. a. an BSG 5, 168, 173 und 11, 149, 150 sowie BSG in SozR Nrn. 19, 39 und 45 zu § 537 RVO aF entschieden hat, kommt es für das Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht auf die zivilrechtliche Erscheinungsform der getroffenen Vereinbarung oder gar auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an, vielmehr ist allein das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber dem Auftraggeber entscheidend. Ob eine Beschäftigung in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis verrichtet wird, hängt von der tatsächlichen Gestaltung des Verhältnisses und der verrichteten Tätigkeit ab (BSG in SozR Nrn. 8, 39 und 45 zu § 537 RVO aF). Das Reichsversicherungsamt (RVA) hat zwar zuweilen den Versicherungsschutz eines nebenberuflich als Hausschlachter tätigen landwirtschaftlichen Arbeiters in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung schon deshalb bejaht, weil er entsprechend seiner sozialen Stellung zum Kreis der Arbeitnehmer gehöre, da er überwiegend seinen Lebensunterhalt durch abhängige Arbeit verdiene (RVA AN 1891, 184). Diese Rechtsprechung hat das RVA aber schon vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes über Änderung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I 107) ausdrücklich aufgegeben (EuM 43, 335, 337). Sie kann aber auch deswegen jetzt nicht mehr herangezogen werden, wie der erkennende Senat in den oa Urteilen vom 12. Februar und 17. Dezember 1970 ausgeführt hat, weil es nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nur auf das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall, ohne Rücksicht auf die sonstige Stellung des Versicherten im beruflichen und gesellschaftlichen Leben, ankommt (dazu auch BSG 5, 168, 174). Soweit sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in neuerer Zeit noch auf die vorerwähnte Rechtsprechung des RVA berufen, berücksichtigen sie nicht diese veränderte Rechtsgrundlage und die gewandelte Rechtsauffassung. Sie übersehen ferner, daß das RVA nach dem Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetzes entschieden hat, daß es bei Hausschlachtern von den tatsächlichen Umständen im Einzelfall abhängt, ob sie ihre Tätigkeit als Unternehmer oder als Arbeitnehmer ausgeführt haben (EuM 51, 1). Gerade die vom LSG im vorliegenden Fall festgestellten Tatsachen lassen aber eine Wertung der Beschäftigung des B. bei dem Landwirt Gustav Müller als abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht zu.
Maßgeblich ist nach den angeführten Urteilen des erkennenden Senats vom 12. Februar und 17. Dezember 1970 für die Abhängigkeit vor allem, ob der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht seines Auftraggebers unterliegt (vgl. BAG AP Nr. 1, 3 und 6 zu § 611 BGB, Abhängigkeit; BGHZ 10, 187, 190) oder ob er, wie in § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches niedergelegt ist, "im wesentlichen frei seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit bestimmen kann" (BSG 13, 196, 202; 16, 289, 293). Da meistens einzelne Umstände für und andere gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Gesamtbild der Tätigkeit zu ermitteln und nach der Stärke des Abhängigkeitsgrades zu beurteilen, ob die Beschäftigung auf Grund eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO erfolgte (BSG SozR Nrn. 39 und 45 zu § 537 RVO aF). Eine solche abwägende Wertung der hier vom Berufungsgericht festgestellten und insoweit das Revisionsgericht bindenden Umstände (§ 163 SGG) führt dazu, daß eine persönliche Abhängigkeit des Ehemannes der Klägerin während der unfallbringenden Tätigkeit zu dem Auftraggeber, dem Landwirt G M, nicht bestanden hat. Es spricht gegen seine persönliche Abhängigkeit, daß B. nicht verpflichtet war, seine Arbeit zu einer bestimmten Zeit und nach irgendwelchen Anweisungen zu verrichten. Er schuldete seinem Auftraggeber M nicht die Leistung von im voraus nicht bestimmten Schlachterdiensten, die er etwa zu bestimmten Zeiten auf Weisung seiner Auftraggeber hätte durchführen müssen, sondern im Vordergrund stand der geschuldete einmalige Arbeitserfolg, nämlich die Hausschlachtung. Umfang und Art der Arbeitsweise sowie insbesondere auch die Zeit und Dauer der Arbeitsleistung bestimmte B. als Hausschlachter, nicht der Auftraggeber. Alles dies zeigt, daß im vorliegenden Fall keine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet, sondern in Selbständigkeit ein Arbeitserfolg gegen Entgelt erbracht werden sollte. Es sind nach dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände zu erkennen, die auf einen erheblichen Grad von Weisungsgebundenheit des Hausschlachters B. gegenüber seinem Auftraggeber hinweisen, also auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen lassen könnten. Der Ehemann der Klägerin hätte danach, wenn er nicht verunglückt wäre, die Hausschlachtung nicht als ein in das landwirtschaftliche Unternehmen des G M eingetretener Beschäftigter ausgeführt. Er hat deshalb auf dem Weg zu der beabsichtigten Hausschlachtung nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Nach Ansicht des LSG sollte B. auch nur wie ein auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beschäftigter für den Landwirt G M bei der beabsichtigten Hausschlachtung tätig werden (§ 539 Abs. 2 RVO). Dabei hat das LSG verkannt, daß § 539 Abs. 2 RVO im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar ist, weil - wie dargelegt - nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Tätigkeit des Hausschlachters B. nicht unter irgendwelchen Umständen geleistet worden ist, die sie einer Tätigkeit auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO ähnlich erscheinen lassen (BSG 5, 168, 174). Es kann deshalb hier auch dahinstehen, ob B. etwa im Sinne des § 658 Abs. 2 RVO als Unternehmer anzusehen oder die unfallbringende Tätigkeit nur als unternehmerähnlich zu beurteilen ist. Allein entscheidend ist, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO oder doch eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung nach § 539 Abs. 2 RVO vorgelegen hat. Da dies nach den vom LSG festgestellten Umständen nicht der Fall ist, kommt es nicht darauf an, ob B. alle Voraussetzungen der hier nicht entscheidungserheblichen Vorschrift des § 658 Abs. 2 RVO erfüllt. Auch wenn die Tätigkeit des B. nur als unternehmerähnlich anzusehen ist (vgl. BSG SozR Nr. 11 zu § 539 RVO), also weder die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 1 und des § 539 Abs. 2 noch die des § 658 Abs. 2 RVO erfüllt, ist Versicherungsschutz jedenfalls bei der Beklagten nicht gegeben.
Da nach alledem der Ehemann der Klägerin bei der Hausschlachtung bei dem Landwirt Gustav M nicht bei einer bei der Beklagten nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder bei einer nach § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit tätig geworden wäre, untersteht auch der Unfall auf dem Wege zu dieser beabsichtigten Tätigkeit nicht dem Unfallversicherungsschutz bei der Beklagten.
Das LSG hat danach zu Unrecht entschieden, daß es sich bei dem Unfall, den der Ehemann der Klägerin am 10. März 1965 auf dem Wege zu dem Landwirt G M erlitten hat, um einen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzurechnenden Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Hinterbliebenenrente aus Anlaß des Unfalles ihres Ehemannes vom 10. März 1965 verlangen. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen