Verfahrensgang
Tenor
Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1977 werden zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat dem Kläger ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2) und 3) in der Rentenversicherung der Angestellten.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) waren im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendare durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz dem Kläger zur Ausbildung zugewiesen, und zwar der Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 7. Juni bis 6. September 1971 und der Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 22. Mai bis 21. August 1972. Der Beigeladene zu 2) erhielt vom Kläger während der anwaltlichen Ausbildungsstation neben dem vom Land Rheinland-Pfalz weitergezahlten Unterhaltszuschuß einen Betrag von insgesamt 900,– DM netto. Nach Abschluß der Anwaltsstation arbeiteten die Beigeladenen neben ihrer Referendarausbildung bei anderen Stellen in der Kanzlei des Klägers weiter mit, der Beigeladene zu 2) gleich anschließend bis zum 31. Januar 1974 und der Beigeladene zu 3) vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1972. Sie wurden nach der auf gewendeten Arbeitszeit bezahlt und erhielten für jede Stunde 10,– DM netto. Die Arbeitszeit betrug durchschnittlich 80 Stunden im Monat. Im Dezember 1972 erhielten beide Referendare vom Kläger zusätzlich je 150,– DM, im Dezember 1973 der Beigeladene zu 2) 500,– DM.
Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte die Angestelltenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 3) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1972 und des Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 22. Mai 1972 bis 31. Januar 1974 fest. Sie forderte vom Kläger die Beiträge nach (Bescheid vom 29. November 1974). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1975; Urteil des Sozialgerichts –SG– Koblenz vom 18. Februar 1976). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten abgeändert und festgestellt, daß der Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 22. Mai bis 21. August 1972 zur Angestelltenversicherung nicht versicherungspflichtig war. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. Mai 1977). Das LSG hat die Mitarbeit des Beigeladenen zu 2) während seiner Ausbildung beim Kläger insgesamt der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zugeordnet und dem Umstand, daß neben dem vom Land weitergewährten Unterhaltszuschuß vom Kläger eine Vergütung gezahlt wurde, keine Bedeutung beigemessen. Es hat den über das für die Ausbildung unbedingt erforderliche Maß hinausgehenden Arbeitseinsatz nicht als versicherungspflichtige Zweitbeschäftigung angesehen, da auch der stärkere Arbeitsaufwand unmittelbar der Ausbildung gedient habe und sich zudem von dem für die Ausbildung notwendigen Umfang nicht genau abgrenzen lasse. Die außerhalb der anwaltlichen Ausbildungsstation für den Kläger verrichteten Arbeiten der Beigeladenen hat das LSG dagegen als versicherungspflichtige Beschäftigung gewertet. Denn auch ohne besondere Weisungen hinsichtlich ihrer Durchführung seien diese Arbeiten fremdbestimmt gewesen und damit in abhängiger Stellung geleistet worden. Die Beigeladenen seien nicht lediglich von Fall zu Fall außerhalb des Büros des Klägers tätig geworden und nicht für jeden bearbeiteten Fall honoriert worden. Sie seien in ständiger Wiederkehr – lediglich ohne zeitliche Festlegung – und damit regelmäßig tätig gewesen. Da die Arbeiten im Büro des Klägers zu leisten gewesen seien, könne auch von einer freien Zeiteinteilung im eigentlichen Sinne als Merkmal unabhängiger Arbeit nicht gesprochen werden. Die Bezahlung für die Zeit der Anwesenheit und Arbeit im Büro zeige deutlich, daß die Beigeladenen in den Geschäfts- und Bürobetrieb des Klägers eingegliedert gewesen seien. Daß ihnen der Kläger im einzelnen keine bestimmten Akten zur Bearbeitung zugewiesen und auch für die Bearbeitung selbst keine bestimmten Anweisungen gegeben habe, stehe dem nicht entgegen. Dies sei durch das Wesen der Arbeit als einer Dienstleistung höherer Art. begründet, die ein selbständiges Arbeiten voraussetze. Die Beschäftigungen beim Kläger außerhalb der Anwaltsstation seien nicht deshalb versicherungsfrei, weil sie einen Bezug zur juristischen Ausbildung hätten. Sie seien auch keine versicherungsfreien Nebenbeschäftigungen, denn die vorgeschriebenen Zeit- und Einkommensgrenzen seien überschritten worden.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben – die vom LSG zugelassene – Revision eingelegt.
Die Beigeladene zu 1) rügt eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Der Kläger rügt sinngemäß ebenfalls eine Verletzung dieser Vorschrift sowie des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und (sinngemäß) des § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Nach Auffassung der Beigeladenen zu 1) stellt das dem Beigeladenen zu 2) während der Anwaltsstation zusätzlich gewährte Entgelt eine Honorierung für zusätzlich geleistete Dienste des Referendars dar. Diese sei von der auf das Ausbildungsverhältnis beschränkten Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG nicht erfaßt.
Der Kläger bestreitet hingegen die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2) und 3) auch für die außerhalb der Anwaltsstation verrichteten Arbeitsleistungen. Die Referendare hätten in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis zu ihm gestanden. Sie seien je nach der ihnen persönlich zur Verfügung stehenden freien Zeit nach freiem Villen und freier Zeiteinteilung für ihn tätig geworden und hätten ohne Zuweisung bestimmter Arbeite selbständig die nach ihrer Ansicht geeigneten Akten herausgesucht und ohne Weisung bearbeitet. Es habe keine persönliche Abhängigkeit vorgelegen, und sie hätten aus diesem Grunde auch kein festes Gehalt bezogen, sondern seien nur stundenweise, je nach ihrer Arbeitsleistung, bezahlt worden. Die Tätigkeit sei in erster Linie zum Zwecke der Aus- und Fortbildung ausgeübt worden. Der Fall sei dem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. März 1968 entschiedenen gleichgelagert, in dem ein Arbeitsverhältnis verneint worden sei.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit festgestellt wird, daß der Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 22. Mai bis 21. August 1972 nicht versicherungspflichtig zur Angestelltenversicherung war, und die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1975 aufzuheben, soweit festgestellt wird, daß die Beigeladenen zu 2) und 3) für ihre Tätigkeit bei ihm außerhalb der Anwaltsstation versicherungspflichtig zur Angestelltenversicherung waren, und die Revision der Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen und festzustellen, daß der Beigeladene zu 2) auch in der Zeit vom 22. Mai bis 21. August 1972 angestelltenversicherungspflichtig war.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt und sich auch zur Sache nicht geäußert.
Alle Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen der Beigeladenen zu 1) und des Klägers sind unbegründet. Sie sind zurückzuweisen.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Beigeladene zu 2) während der Zeit vom 22. Mai bis 21. August 1972 in der Angestelltenversicherung nicht versicherungspflichtig war. Er war während dieser Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG versicherungsfrei, weil er als Rechtsreferendar die Beschäftigung beim Kläger im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes ausübte und damit als Beamter eines Landes lediglich für seinen Beruf ausgebildet wurde. Dem steht nicht entgegen, daß er zusätzlich zu dem vom Land Rheinland-Pfalz gewährten Unterhaltszuschuß vom Kläger eine Vergütung erhielt, die für sich allein dem Betrag nach die Grenze einer versicherungsfreien Nebenbeschäftigung überstieg (§ 4 Abs. 2 Buchst b AVG). Zu Unrecht gehen die Beigeladene zu 1) und die Beklagte davon aus, daß immer dann, wenn einem Referendar zusätzlich zu seinem Unterhaltszuschuß ein über der Nebenbeschäftigungsgrenze liegendes Entgelt gewährt wird, neben dem Ausbildungsverhältnis ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt bestehe. Eine solche aus der Tatsache der zusätzlichen Entgeltgewährung abgeleitete allgemeine Schlußfolgerung ist nicht gerechtfertigt. Es ist Ausbildungsbeschäftigungen durchaus eigen, daß sie der ausbildenden Stelle auch wirtschaftlichen Nutzen bringen können, ohne daß dies dem Sinn und Zweck der Ausbildung und dem rechtlichen Status des Auszubildenden entgegenstehen muß. Für eine abstrakte Aufspaltung des zum Zwecke der Ausbildung begründeten, diesem Zweck dienenden und auch inhaltlich von ihm geprägten Beschäftigungsverhältnisses besteht kein Anlaß, nur weil es gleichzeitig auch wirtschaftlich relevante Arbeitsleistungen enthält. Dies gilt auch dann, wenn in Anerkennung des mit der Ausbildungsbeschäftigung verbundenen wirtschaftlichen Nutzens ohne zwingenden Rechtsgrund eine zusätzliche Vergütung gezahlt wird. Lediglich dann, wenn die Beschäftigung des Auszubildenden – sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs – konkret in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt ist, nämlich zum einen in ein reines Ausbildungsverhältnis und zum anderen in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis, kann die zusätzliche Vergütung einem neben der Ausbildung bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden und zur Versicherungspflicht führen. Für eine solche konkrete Trennung besteht aber im vorliegenden Fall kein Anhalt. Eine dahingehende vertragliche Vereinbarung ist ersichtlich nicht getroffen worden und wird auch von der Beigeladenen zu 1) und der Beklagten nicht behauptet. Das LSG hat auch zutreffend darauf abgestellt, daß sich bei der Eigenart der zum Ausbildungsprogramm in der Anwaltsstation gehörenden Arbeiten (Bearbeitung von Akten aus anwaltlicher Sicht) der unmittelbar der Ausbildung dienende Arbeitsaufwand von einem etwa darüber hinausgehenden gar nicht genau abgrenzen läßt, zumal der Anwalt die Ausbildung auf die vollen Dienststunden erstrecken darf. Der Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) während der Anwaltsstation kann demnach insgesamt der Charakter einer Ausbildung nicht abgesprochen werden, so daß sie auch insgesamt von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG erfaßt war.
Dem LSG ist auch darin beizupflichten, daß andererseits die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2) und 3) beim Kläger außerhalb ihrer Anwaltsstation als in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtige abhängige Beschäftigungen gegen Entgelt anzusehen waren.
Der Kläger hat die Versicherungspflicht zunächst mit der Begründung verneint, die Referendare seien auch nach Abschluß ihrer Ausbildung während der Anwaltsstation zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung auf das Examen bei ihm weiterbeschäftigt gewesen; später hat er geltend gemacht, bei der Mitarbeit habe es sich nicht um eine abhängige Beschäftigung, sondern um eine selbständige Tätigkeit gehandelt. Beide Argumente greifen, wie das LSG zu Recht erkannt hat, nicht durch. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, daß die Beigeladenen zu 2) und 3) – das folgt aus der Natur der Sache – mit ihrer Weiterbeschäftigung auch der Vervollkommnung ihrer juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten und damit ihrem Ausbildungsziel dienten, die Beschäftigung also ausbildungskonform war. Das genügt aber nicht, diese neben dem in anderen Ausbildungsstationen weiterlaufenden Vorbereitungsdienst ausgeübte Beschäftigung als Ausbildung des Beamten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG zu werten. Es handelt sich vielmehr um ein von der Hauptbeschäftigung – der Ausbildungsbeschäftigung in der jeweiligen Ausbildungsstation – zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbares anderes Beschäftigungsverhältnis, auf das trotz des gewissen inneren Zusammenhangs mit dem versicherungsfreien Ausbildungsverhältnis der Ausnahmetatbestand der Versicherungsfreiheit nicht zutrifft und das deshalb nach dem Grundsatz zu behandeln ist, daß entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig sind (vgl. BSGE 31, 66, 68; 20, 123; 40, 208; BSG SozR Nr. 2 zu § 6 AVG; SozR 2200 § 169 Nr. 4). Die Ausbildung der Rechtsreferendare ist durch die juristischen Ausbildungsordnungen der Länder inhaltlich und institutionell geregelt. Nur dieser rechtlich geregelte Ausbildungsgang ist für diesen Personenkreis „Ausbildung des Beamten für ihren Beruf” im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG; denn nur dieser vorgeschriebenen Ausbildung sind die Rechtsreferendare in ihrer Eigenschaft als Beamte unterworfen.
Die von den Beigeladenen zu 2) und 3) außerhalb der Anwaltsstation für den Kläger erbrachten Arbeitsleistungen können auch nicht als selbständige Erwerbstätigkeit gewertet werden. Das LSG hat in ihnen zutreffend abhängige Beschäftigungen gesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen setzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nrn 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSGE 13, 196, 197, 201f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; SozB Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4). Das kann allerdings – vornehmlich bei Diensten höherer Art. – eingeschränkt und zur „funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß” verfeinert sein (BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; SozR Nr. 68 aaO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4). Andererseits kennzeichnen vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit eine selbständige Tätigkeit (BSGE 13, 196, 201 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; 16, 289, 293 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR Nr. 7 zu § 2 AVG = SGb 1973, 274 mit Anm. Bley; SozR 2200 § 1227 Nr. 4). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Merkmale überwiegen. Daher sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Maßgebend bat stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu sein (SozR Nrn 8 und 51 zu § 65 RVO; SozR Nrn 4 und 7 zu § 2 AVG). Bedeutsam können dabei auch vertragliche oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sein. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR 2200 § 1227 Nrn 4 und 8). Ob Arbeit in abhängiger Stellung geleistet wird, ist allein nach den für die Sozialversicherung maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. Die Träger der Sozialversicherung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind bei der Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit vorliegt, nicht an Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden (BSGE 15, 65; 20, 6).
Das LSG hat diese Rechtsprechung berücksichtigt und durfte aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht zu dem Ergebnis kommen, daß in den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 2) und 3) außerhalb der Anwaltsstation die Merkmale der Abhängigkeit überwogen. Die vom Kläger hiergegen erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 128 SGG kann nicht durchgreifen. Es ist nicht substantiiert vorgetragen worden, daß und inwiefern das LSG bei seiner Beweiswürdigung Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände außer acht gelassen haben soll. Soweit der Kläger Mängel in der Beweiserhebung rügt, hätte er im einzelnen darlegen müssen, welche weiteren Beweise das LSG – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – noch hätte erheben müssen. Das LSG hat nicht verkannt, daß – der Eigenart wissenschaftlicher Arbeit entsprechend – auch Elemente vorhanden waren, die auch Merkmale selbständiger Tätigkeit sein können, wie die weitgehend freie Zeiteinteilung, das Aussuchen der einzelnen zu bearbeitenden Akten und die anweisungsfreie rechtliche Bearbeitung der Fälle. Mit Hecht hat das Berufungsgericht aber diese Umstände nicht als ausreichend angesehen, der Arbeitsleistung das Gepräge einer selbständigen Tätigkeit zu geben. Sie sind nämlich nicht weniger kennzeichnend für eine zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinerte Abhängigkeit, wie sie vornehmlich bei Diensten höherer Art. – hierzu zählt eine wissenschaftliche Mitarbeit – zu finden ist. Andererseits sprechen die Art. der Arbeitsausführung (Verrichtung der Arbeiten in der Kanzlei des Klägers) und die Art. der Entgeltzahlung (Bezahlung nach Stunden und Sonderzuwendungen nach Art. eines Weihnachtsgeldes) für eine Eingliederung in den Betrieb des Klägers, so daß die Arbeit als fremdbestimmt und damit als eine abhängige Beschäftigung anzusehen ist. Dagegen mangelte es an wesentlichen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit. So fehlte jegliches Unternehmerrisiko, ein eigener wirtschaftlicher Einsatz in Form eines Betriebskapitals oder einer eigenen Betriebsstätte, und auch eine Selbstverantwortlichkeit für die erbrachte Leistung gegenüber den Mandanten des Klägers war nicht gegeben. Das LSG hat daher ohne Rechtsirrtum die Merkmale, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis eigen sind, als überwiegend ansehen können.
Der Kläger kann seine gegenteilige Ansicht auch nicht auf die Rechtsprechung des BFH stützen. Auch der BFH (BFHE 92, 99 = BStBl III 1968, 455) beurteilt die Frage, ob jemand in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Referendar steht oder selbständig tätig ist ebenso wie der erkennende Senat danach, welche Umstände im Einzelfall dem Gesamtbild der Tätigkeit das Gepräge geben (BFHE 92, 100; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 8 – S. 16). Mit Recht hat das LSG hervorgehoben, daß das Urteil des BFH vom 22. März 1968 – VI R 228/67 – (BFHE 92, 99 = BStBl III 1968, 455) einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betraf. Während im vorliegenden Fall die Beigeladenen zu 2) und 3) durchschnittlich 80 Stunden monatlich in der Kanzlei des Klägers arbeiteten, hat nach dem der Entscheidung des BFH (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt der Referendar nur von Fall zu Fall „mehrere schwierige Zivilprozesse gutachtlich” zu Hause bearbeitet und sein Entgelt in der Art. eines Honorars für jeden bearbeiteten Fall erhalten.
Das Urteil des LSG ist sonach zu Recht ergangen. Die Revisionen können deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen