Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 13. November 2009, wird wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) wird § 45 Nr. 8 wie folgt neu gefasst:

    (1) Beschäftigten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland werden zu dem Tabellenentgelt (§ 15) Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der §§ 15 und 52 bis 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt. Die Auslandsbezüge bleiben bei der Jahressonderzahlung (§ 20) unberücksichtigt.
    (2)

    Die Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI.1 Bundesbesoldungsgesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Zeilen des Tabellenkopfes "Grundgehaltsspanne von – bis" der Tabellenkopf nach Anlage A (Bund) Anwendung findet. Die Beträge der Anlage A (Bund) nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Teilzeitbeschäftigten steht der Auslandszuschlag anteilig gemäß § 24 Abs. 2 zu.

    Protokollerklärung:

    Die Tarifvertragsparteien überprüfen Ende 2015, ob die Entwicklung der Zuschlagstabellen für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte kohärent verläuft oder Anpassungsbedarf besteht.

    (3) Zulagen und Zuschläge werden mit Ausnahme der in Absatz 1 geregelten Entgeltbestandteile den bei Auslandsdienststellen tätigen Beschäftigten nicht gezahlt. Aufwandsentschädigungen werden nach den für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gezahlt.
  2. Es wird folgende Anlage A (Bund) angefügt:

    Anlage A (Bund)

    Spanne Tabellenentgelt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
    von   1.837,30 2.080,18 2.356,15 2.669,70 3.025,97 3.430,77 3.890,71 4.413,30 5.007,09 5.681,75
    bis 1.837,29 2.080,17 2.356,14 2.669,69 3.025,96 3.430,76 3.890,70 4.413,29 5.007,08 5.681,77  

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