Informationen über diesen Tarifvertrag

BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 24. November 2009

Datum: 24. November 2009

Bemerkung

TVöD/BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 24. November 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005

BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 24. November 2009

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

und der

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und den

[den vertragsschließenden Gewerkschaften][1]

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

[1] Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge ge-schlossen.

§ 1 Änderung des TVöD – BT-V –

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 13. November 2009, wird wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) wird § 45 Nr. 8 wie folgt neu gefasst:

    (1) Beschäftigten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland werden zu dem Tabellenentgelt (§ 15) Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der §§ 15 und 52 bis 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt. Die Auslandsbezüge bleiben bei der Jahressonderzahlung (§ 20) unberücksichtigt.
    (2)

    Die Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI.1 Bundesbesoldungsgesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Zeilen des Tabellenkopfes "Grundgehaltsspanne von – bis" der Tabellenkopf nach Anlage A (Bund) Anwendung findet. Die Beträge der Anlage A (Bund) nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Teilzeitbeschäftigten steht der Auslandszuschlag anteilig gemäß § 24 Abs. 2 zu.

    Protokollerklärung:

    Die Tarifvertragsparteien überprüfen Ende 2015, ob die Entwicklung der Zuschlagstabellen für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte kohärent verläuft oder Anpassungsbedarf besteht.

    (3) Zulagen und Zuschläge werden mit Ausnahme der in Absatz 1 geregelten Entgeltbestandteile den bei Auslandsdienststellen tätigen Beschäftigten nicht gezahlt. Aufwandsentschädigungen werden nach den für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gezahlt.
  2. Es wird folgende Anlage A (Bund) angefügt:

    Anlage A (Bund)

    Spanne Tabellenentgelt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
    von   1.837,30 2.080,18 2.356,15 2.669,70 3.025,97 3.430,77 3.890,71 4.413,30 5.007,09 5.681,75
    bis 1.837,29 2.080,17 2.356,14 2.669,69 3.025,96 3.430,76 3.890,70 4.413,29 5.007,08 5.681,77  

§ 2 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Niederschriftserklärung

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Auslandszuschlag, der nach Maßgabe des § 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 2 TVöD-BT-V in entsprechender Anwendung der Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI.1 Bundesbesoldungsgesetz auf der Grundlage einer/eines Vollzeitbeschäftigten ermittelt wurde, anschließend nach § 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich zu berechnen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?