Begriff

Das Bürgergeld gehört zu den Grundsicherungsleistungen. Es wird nicht aus einer vorausgegangenen Beitragszahlung finanziert, sondern nach dem Fürsorgeprinzip geleistet. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Möglichkeiten oder mithilfe von nahen Angehörigen bestritten werden kann. Deshalb wird Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Grundsatz für die Berücksichtigung von Vermögen bestimmt § 9 SGB II. Dort ist insbesondere auch der Personenkreis der Angehörigen geregelt, die mitberücksichtigt werden. Die Definitionen, welche Vermögensgegenstände berücksichtigt werden und welche Freibeträge gelten, finden sich in § 12 SGB II. Weitere Details regelt die Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V).

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