Rz. 84
Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, hängt sehr stark von der Einigungsbereitschaft der Erben ab. Zu beachten ist jedenfalls, dass jeder Verzicht auf das Recht, die Teilung des Nachlasses von den Miterben zu verlangen, nichtig ist.
Rz. 85
Auch muss die Teilung nicht gerichtlich erfolgen. Sollten die Erben eine Einigung erzielen und sie wirksam in der erforderlichen Form vereinbaren, erübrigt sich die Einschaltung des Gerichts. In diesem Zusammenhang werden kurz die Formvorschriften des bulgarischen Rechts dargelegt:
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Verträge zur Belastung oder Veräußerung von Immobilien: notarielle Beurkundung. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt am gleichen Tag auf Betreiben des Notars; |
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Verträge zur Belastung oder Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen, großen landwirtschaftlichen Tieren, Immobilien umfassenden Nachlässen, Unternehmen und Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: notarielle Beglaubigung der Unterschrift; |
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Vorverträge hinsichtlich der oben genannten Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaften: einfache schriftliche Form. |
Rz. 86
Bei fehlender Einigung zwischen den Miterben kann jeder von ihnen beim Amtsgericht die Teilungsklage einreichen. Umfasst der Nachlass Immobilien, wird diese Klage vorerst im Grundbuch vermerkt, wodurch der gutgläubige Erwerb der Immobilie bis zum Abschluss des Verfahrens ausgeschlossen wird.
Rz. 87
Es folgt ein langwieriges Verfahren, da es unter Beteiligung mehrerer Parteien in zwei Phasen verläuft. Im Rahmen der ersten Phase, bei der sowohl die Berufung als auch die Revision statthaft sind, werden die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände, die Erben und die Erbteile festgelegt. In der zweiten Phase wird zunächst ein Einigungsversuch zwischen den Erben bezüglich der Zuteilung der einzelnen Vermögensgegenstände angestrebt. Bei Fehlschlagen dieses Versuchs nimmt das Gericht selbst die Zuordnung der einzelnen Nachlassgegenstände zu den einzelnen Miterben vor. Den Erben steht es grundsätzlich zu, die Nachlassgegenstände und nicht nur ihren Gegenwert in Geld zu erhalten. Nur der Ausgleich von unvermeidlichen Wertdifferenzen ist in Geld zu leisten. Im Laufe der Zuordnung werden daher teilbare Vermögenswerte, inkl. Immobilien, geteilt. Dabei ist das Gericht um eine gleichwertige Zuordnung der Nachlassgegenstände zu den einzelnen Miterben bemüht. Bei Bedarf wird dies sogar per Los entschieden.
Rz. 88
Unteilbare Vermögensgegenstände, die sich nicht ausgleichbar zuteilen lassen, werden grundsätzlich zwangsversteigert, so dass der Erlös unter den Erben verteilt werden kann. Eine Ausnahme gilt in Bezug auf die unteilbare Erblasserwohnung, wenn einer der Erben und seine Familie eigenen Wohnbedarf vorweisen. Auf Verlangen dieses Miterben kann ihm die Wohnung zugeteilt werden. Dabei wird bestimmt, welche Ausgleichszahlungen dieser Erbe den Miterben gegenüber vornehmen muss. Zur Absicherung ihrer Ausgleichsforderungen haben die Miterben einen gesetzlichen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek.
Rz. 89
Einzelne Regeln, die die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft betreffen, sind:
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Ein Erbe, der Landwirt ist und in oder in der Nähe der Ortschaft lebt, in der sich die landwirtschaftlichen Grundstücke des Nachlasses befinden, hat in Bezug auf diese Grundstücke ein gesetzliches Abkaufrecht gegenüber den anderen Erben, soweit dies erforderlich ist, damit sein landwirtschaftlicher Betrieb die übliche Durchschnittsgröße erreicht. |
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Bei der Teilung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke sind die zwingend vorgeschriebenen Grundstücksmindestmaße zu beachten: Acker: 0,3 ha; Wiesen: 0,2 ha; Weinberge und Obstgärten: 0,1 ha. |
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Die Anfechtung der Teilung wegen Irrtums ist nur dann statthaft, wenn einer der Miterben um mehr als ¼ des Wertes seines Erbteils benachteiligt wurde. Für die Geltendmachung des Anspruchs läuft ab Beendigung der Aufteilung eine einjährige Ausschlussfrist. Die Klage wird abgewiesen, wenn die anderen Miterben vor dem Erlass des Urteils dem betroffenen Erben in Geld oder in Erbgegenständen Ausgleich leisten. |