Beteiligte
Rechtsanwälte Rainer Gruler und Partner |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
1. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG durch das Urteil des Amtsgerichts rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne von bestimmten, seine Interessen wahrenden Bedingungen abhängig macht (vgl. BVerfGE 90, 27 ≪35 f.≫). Für eine Unzumutbarkeit der vorliegend vom Amtsgericht für bedenkenfrei erachteten Bedingungen ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.
2. Allerdings verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 ≪190≫).
So liegt es hier. Zwar mußten die Beschwerdeführer grundsätzlich damit rechnen, daß das Berufungsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 a ZPO maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstands in Abweichung von der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts festsetzen konnte. Denn das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer in eigener Zuständigkeit festzustellen und ist dabei nicht an eine Streitwertfestsetzung der ersten Instanz gebunden (vgl. Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 511 a Rn. 11 und 12 a). Auch konnten die Beschwerdeführer aus der Terminsanberaumung nicht sicher entnehmen, daß das Landgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen schon abschließend zu ihren Gunsten geprüft hatte. Jedoch war für die Beschwerdeführer nach dem bisherigen Prozeßverlauf in keiner Weise voraussehbar, daß das Landgericht noch vor dem anberaumten Termin den Wert unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO festsetzen und die Berufung gleichzeitig ohne mündliche Verhandlung gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig verwerfen könnte. Anhaltspunkte hierfür waren auch für einen gewissenhaften und kundigen Prozeßbeteiligten nicht ersichtlich. Deshalb hätte das Gericht vor Streitwertfestsetzung und gleichzeitiger Verwerfung der Berufung als unzulässig zu erkennen geben müssen, daß es die Berufungssumme nicht für erreicht hielt. Zweifel an dieser Hinweispflicht konnten im übrigen auch nach der Literatur und fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht bestehen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 519 b Rn. 6; BGH, NJW 1994, S. 392).
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Denn nach einem entsprechenden Hinweis hätten die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen darauf hingewiesen, daß der für die Streitwertfestsetzung vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt, nämlich die Möglichkeit mittels Zusatzgerät über den Breitbandkabelanschluß Heimatprogramme zu empfangen, falsch war. In diesem Zusammenhang war es dem Landgericht aus prozessualen Gründen verwehrt, auf den schriftsätzlichen erstinstanzlichen Vortrag der Parteien zurückzugreifen. Denn im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils war mit gemäß § 314 ZPO bindender Wirkung für das Berufungsgericht festgestellt worden, daß nach dem insoweit allein maßgeblichen mündlichen Parteivorbringen in erster Instanz unstreitig Heimatprogramme nur über eine Satellitenempfangsanlage zu empfangen sind. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht bei zutreffender Berücksichtigung der bindenden Sachverhaltsfeststellung zu einem über 1.500 DM liegenden Streitwert gekommen wäre und die Berufung damit als zulässig erachtet hätte.
3. Die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landgericht rechtfertigt jedoch nicht die Annahme der Verfassungsbeschwerde. Denn durch die Versagung der Entscheidung zur Sache entsteht den Beschwerdeführern kein besonders schwerer Nachteil im Sinn von § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Ein solcher Nachteil liegt nicht vor, wenn deutlich abzusehen ist, daß der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Das ist hier der Fall. Das Landgericht hat in seinem die Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschluß mit hinreichender Deutlichkeit und verfassungsrechtlich unbedenklichen Erwägungen zu erkennen gegeben, daß das Begehren der Beschwerdeführer auch in der Sache keinerlei Erfolgsaussicht gehabt hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen