Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde der Betreiberinnen von Biogasanlagen richtet sich unmittelbar gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 – EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074).
I.
1. Die Beschwerdeführerinnen, zehn Kommanditgesellschaften, deren Komplementärin jeweils dieselbe (Familien-)Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, betreiben auf einem etwa 16 Hektar großen Grundstück jeweils eine offenbar technisch selbständige Biogasanlage mit einer elektrischen Wirkleistung von 844 kW. Die Anlagen wurden am 21. Dezember 2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt und speisen den erzeugten Strom in das Netz des zuständigen Netzbetreibers ein. Die anfallende Abwärme liefern die Beschwerdeführerinnen an den Betreiber einer Gewächshausanlage, der damit ein Gewächshaus mit einer Fläche von 10 Hektar beheizt. Die für den Betrieb der Biogasanlagen benötigten Rohstoffe werden hauptsächlich von landwirtschaftlichen Betrieben geliefert, deren Ackerflächen sich in unmittelbarer Nähe zu den Biogasanlagen befinden. Alleinige Gesellschafter dieser als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisierten Betriebe sind die Beschwerdeführerinnen. Nach ihrem Vorbringen haben sie die landwirtschaftlichen Betriebe erworben, um die Eigenversorgung der Biogasanlagen sicherzustellen. Bis zum Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 am 1. Januar 2009 wurden die Stromeinspeisungen einzelanlagenbezogen vergütet. Seit dem 1. Januar 2009 berechnet der Netzbetreiber die Einspeisevergütung auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 EEG 2009.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Gleichzeitig beantragen sie, § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft zu setzen.
§ 19 Abs. 1 EEG 2009 stelle eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, hilfsweise einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Die von den Beschwerdeführerinnen gewählte Anlagenkonzeption sei unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (EEG 2004 – BGBl I S. 1918) nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Unter Berücksichtigung insbesondere des realisierten Wärmenutzungskonzepts sei eine Aufteilung in mehrere kleinere Einheiten zur Erhöhung der Ausfallsicherheit geboten gewesen. Aus der Zusammenfassung der zehn Biogasanlagen zu einer Großanlage resultierten erhebliche Vergütungseinbußen. Die nachhaltigen Verluste könnten innerhalb kürzester Zeit zu einer wirtschaftlichen Überschuldung der Beschwerdeführerinnen führen. Innerhalb der nächsten ein bis zwei Jahre bestehe die konkrete Gefahr einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. § 19 Abs. 1 EEG 2009 verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Vorschrift von der prägenden Systementscheidung des § 3 Abs. 2 EEG 2004 und dem Grundprinzip der gestaffelten Vergütungshöhe des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2009 abweiche. Zudem sei der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Fachverband Biogas e.V., der Bundesverband BioEnergie e.V., der Bund der Energieverbraucher e.V., der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. sowie der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. Stellung genommen.
4. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 4. März 2009 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫) nicht vorliegen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08 –, juris).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführerinnen jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die angegriffene Regelung verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Insoweit wird verwiesen auf den bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08 –. Die dortigen Ausführungen insbesondere zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes beanspruchen auch für das vorliegende Verfahren Geltung. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die im Rahmen eines einheitlichen Projekts errichteten einzelnen Anlagen einer § 19 Abs. 1 EEG 2009 unterfallenden Anlagenmehrheit von einer oder mehreren Gesellschaften betrieben werden und ob eine derartige Anlagenmehrheit sich aus wenigen oder vielen einzelnen Modulen zusammensetzt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in industriellem Maßstab (etwa durch eine Publikumsgesellschaft) oder im Rahmen eines in die lokalen Strukturen integrierten landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Die genannten Aspekte mögen in dem laufenden Gesetzgebungsverfahren als diskussionswürdige Kriterien für eine etwaige differenzierende Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 in Betracht kommen. Für die Überprüfung der derzeit gültigen Vorschrift am Maßstab des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind diese rechts- und umweltpolitischen Fragen ohne Bedeutung.
b) Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen. Inwieweit § 19 Abs. 1 EEG 2009 in einem gleichheitswidrigen Widerspruch zu dem Vergütungssystem des Gesetzes stehen sollte, ist nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen