Entscheidungsstichwort (Thema)
Unschuldsvermutung aus Auslagenentscheidung gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
Beteiligte
Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Koll. |
Verfahrensgang
BGH (Zwischenurteil vom 05.11.1999; Aktenzeichen 1 (2) StB 1/99) |
OLG Frankfurt am Main (Zwischenurteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 1 (2) – 8/94) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Auslagenentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.
I.
Das Oberlandesgericht stellte mit Beschluss vom 25. Februar 1999 ein gegen den Beschwerdeführer wegen geheimdienstlicher Tätigkeit eröffnetes Hauptverfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit bzw. alsbald eintretender Verfolgungsverjährung ein. Es sah gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, es stehe auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung fest, dass der Beschwerdeführer dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR vorsätzlich Tatsachen und Erkenntnisse mitgeteilt und sich damit der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht habe. Den äußeren Tatablauf des Tatgeschehens habe er eingeräumt. Er habe nur bestritten, die Eigenschaft seiner Gesprächspartner als Mitarbeiter des Ministeriums gekannt zu haben. Dies sei durch die Aussage einer Zeugin widerlegt. Damit sei das Verfahren bis zur Schuldspruchreife gediehen. Weitere Beweiserhebungen wären nur für die Aufklärung des Schuldumfangs erforderlich gewesen.
Der Beschwerdeführer legte gegen die Versagung der Auslagenerstattung sofortige Beschwerde ein. Die Schuldfeststellung verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Es habe keine Durchführung des Verfahrens bis zur Schuldspruchreife vorgelegen. Eine Beschränkung der noch ausstehenden Beweiserhebungen auf die Frage des Strafausspruchs wäre prozessordnungswidrig gewesen.
Der Bundesgerichtshof verwarf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, weil die angefochtene Auslagenentscheidung nicht zu den im Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO aufgeführten Fallgestaltungen gehöre und deshalb nach dem Gesetzeswortlaut nicht anfechtbar sei. Die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts verstoße allerdings gegen die Unschuldsvermutung.
Der Senat habe erwogen, ob deshalb die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für zulässig zu halten sei. Er könne diese Frage aber unentschieden lassen, weil eine zulässige sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet wäre und die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts durch die dafür maßgeblichen Überlegungen relativiert würden. Eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO könne auf Grund des Tatverdachts ergehen. Die Unschuldsvermutung schliesse es nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht zu bewerten. Allerdings müsse dabei aus der Entscheidungsbegründung hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung handele, sondern nur um die Bewertung einer Verdachtslage. Wäre die sofortige Beschwerde zulässig, würde der Senat auf dieser Grundlage sein Ermessen ebenfalls dahin ausüben, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Staatskasse aufzuerlegen.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die Unschuldsvermutung sei durch den Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt. Diese Vermutung zwinge zur vollständigen Durchführung eines prozessordnungsgemäßen Verfahrens zu ihrer Widerlegung. Fehle es daran, dürften Schuld nicht festgestellt und an eine Schuldfeststellung eine nachteilige Rechtsfolgenentscheidung nicht geknüpft werden. Dies sei aber geschehen. Auch auf Erwägungen zu einem bloßen Tatverdacht dürfe die Entscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht gestützt werden.
Die Verletzung der Unschuldsvermutung bestehe auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs fort, denn dieser habe den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht aufgehoben, sondern die sofortige Beschwerde als unzulässig betrachtet und eine eigene Sachentscheidung nicht getroffen. Allein hypothetische Erwägungen seien nicht in der Lage, eine Grundrechtsverletzung zu heilen; sie könnten eine Aufhebung der Entscheidung nicht ersetzen, die erforderlich gewesen sei, auch wenn sich der Verfassungsverstoß lediglich aus der Begründung der Entscheidung, nicht aus dem Tenor ergebe.
2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei in seiner Begründung zwar mit der Unschuldsvermutung unvereinbar, da darin vor Eintritt der Schuldspruchreife eine abschließende Schuldfeststellung getroffen worden sei. Der Verfassungsverstoß sei allerdings durch die klarstellenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Beschwerdeverfahren beseitigt worden. Es sei für den Wegfall der verfassungsrechtlichen Beschwer unerheblich, dass der Bundesgerichtshof seine Feststellungen, mit denen er die Verfassungsverletzung benannt habe, im Rahmen von Hilfserwägungen getroffen und nicht in der Sache selbst entschieden habe. Im Übrigen hindere die Unschuldsvermutung nicht, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen, zu bewerten und bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen.
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des 3. Senats übersandt, der die mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffene Beschwerdeentscheidung getroffen hat. Dieser weist darauf hin, dass nach Auffassung des Senats der festgestellte Verfassungsverstoß durch die angegriffene Entscheidung korrigiert worden sei. Dafür sei es ausreichend gewesen, in den Gründen der Entscheidung festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als der geheimdienstlichen Agententätigkeit überführt anzusehen und zu bezeichnen sei. Einer ausdrücklichen Zulassung einer Beschwerde in ausdehnender Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO, die der Senat erwogen habe, habe es deshalb nicht bedurft, weil die Auslagenentscheidung im Ergebnis zutreffend gewesen sei und sich eine Beschwer nur aus den Gründen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung ergeben habe.
4. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet, weil die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorlägen. Ihr komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; der Verstoß gegen die Unschuldsvermutung sei unmittelbar aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herzuleiten. Sie sei auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde; es sei zu erwarten, dass sich das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlich unbedenklichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu Eigen machen und die Auferlegung der Auslagen auf die Staatskasse wiederum ablehnen werde. Von wesentlicher Bedeutung sei ferner, dass der Bundesgerichtshof die Grundrechtsverletzung ausdrücklich festgestellt und den Beschwerdeführer dadurch rehabilitiert habe. Die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers habe nicht im Tenor, sondern in den Gründen der Entscheidung gelegen, weshalb sie auch durch die Gründe der Prozessentscheidung des Bundesgerichtshofs habe ausgeglichen werden können.
Entscheidungsgründe
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die durch sie aufgeworfenen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 358 ff.; 82, 106 ff.) geklärt. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; den in der Begründung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses liegenden Verfassungsverstoß hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beseitigt.
1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Unschuldsvermutung eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist und deshalb Verfassungsrang hat (BVerfGE 74, 358 ≪370≫; 82, 106 ≪114 f.≫). Sie erzwingt ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines Tatvorwurfs Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld voraussetzen. Sie schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung oder Strafbemessung vorausgegangen ist. Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (BVerfGE 82, 106 ≪116≫). Erst die durchgeführte Hauptverhandlung schafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür, Feststellungen zur Schuld zu treffen und die Unschuldsvermutung gegebenenfalls zu widerlegen (BVerfGE 74, 358 ≪373≫). Wird ein Strafverfahren beendet, ohne dass die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für eine Erkenntnis der Schuld (BVerfGE 82, 106 ≪116≫).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife – also bis zum letzten Wort des Angeklagten – gediehen war (BVerfGE 74, 358 ≪373≫; 82, 106 ≪121 f.≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 – 2 BvR 815/84 –, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 – 2 BvR 281/91 –, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 – 2 BvR 1056/90 –, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 – 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 –, NJW 1992, S. 1611, 1612). Dabei können allein Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren einstellenden Beschlusses zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes führen (BVerfGE 74, 358 ≪373 f.≫; 82, 106 ≪116≫).
c) Nach diesen Grundsätzen widerspricht der Beschluss des Oberlandesgerichts der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verankerten Unschuldsvermutung. Das Oberlandesgericht hat in den Gründen seiner das Verfahren abschließenden Entscheidung festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer für einen Schuldspruch gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB reif gewesen sei, weitere Beweiserhebungen nur zur Aufklärung von Einzelheiten seiner geheimdienstlichen Agententätigkeit erforderlich gewesen seien, und es hat auf diese Erwägungen die Versagung des Auslagenersatzes gestützt. Darin liegt eine Schuldfeststellung, die das Oberlandesgericht nicht hätte treffen dürfen, weil die Hauptverhandlung nicht vollständig durchgeführt worden war und der Angeklagte nicht das letzte Wort gehabt hatte.
2. a) Dieser Grundrechtsverstoß gegen die Unschuldsvermutung ist durch die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs geheilt worden. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Zugleich hebt er heraus, dass der Beschwerdeführer nicht als der Tat überführt angesehen und bezeichnet werden darf. Damit stellt er die oberlandesgerichtlichen Feststellungen richtig und lässt die verfassungsrechtliche Beschwer des Beschwerdeführers entfallen.
b) Die Grundrechtsverletzung durch das Oberlandesgericht wird allein durch die Gründe im Beschluss des Bundesgerichtshofs ausgeglichen, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung oder einer Änderung des von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Tenors durch den Bundesgerichtshof bedurft hätte. Der Beschwerdeführer war lediglich durch die Begründung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses beschwert; eine für den Beschwerdeführer nachteilige Auslagenentscheidung hätte nämlich nicht nur auf die verfassungswidrigen Überlegungen des Oberlandesgerichts zur Überführung des Beschwerdeführers, sondern auch – worauf der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss hingewiesen hat – vor Schuldspruchreife auf Erwägungen zum Tatverdacht gestützt werden können. Fehlt es aber an einer Beschwer durch den Tenor, bedarf dieser keiner Korrektur durch das Beschwerdegericht. Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang eine für den Beschwerdeführer nachteilige Auslagenentscheidung, einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht folgend (vgl. OLG Karlsruhe, JR 1981, S. 38, 39; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 467, Rn. 16), für möglich erachtet hat, wenn wie im zu Grunde liegenden Fall nach weit gehender Durchführung der Hauptverhandlung bei Eintritt eines Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden, so steht dies im Einklang mit ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Danach schließt die Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können darum auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage. Dieser Unterschied muss auch in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden. Dabei ist der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen (BVerfGE 82, 106 ≪117≫). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auch Entscheidungen der Fachgerichte unbeanstandet gelassen, die den Selbstbehalt der Auslagen angeordnet und diesen mit einem fortbestehenden Tatverdacht begründet haben. Gegen diese Rechtsprechung erhobene Bedenken (vgl. zuletzt Hilger, NStZ 2000, S. 332) greifen nicht durch. Weder die Feststellung des Tatverdachts als solche noch eine daran anknüpfende Kostenentscheidung verstoßen gegen die Unschuldsvermutung; Abgrenzungsschwierigkeiten und mögliche Probleme der Praxis bei der Beschreibung der für die Auslagenentscheidung maßgeblichen Erwägungen können nicht dazu führen, die Unschuldsvermutung bereits dann als verletzt anzusehen, wenn Erwägungen zum Tatverdacht zur Versagung des Auslagenersatzes führen.
c) Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, dass der Bundesgerichtshof seine Feststellungen nur im Rahmen von Hilfserwägungen getroffen und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers entsprechend § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO als unzulässig verworfen hat. Selbst wenn der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den grundrechtlich bedeutsamen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung die sofortige Beschwerde in ausdehnender Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO ausnahmsweise für zulässig erachtet hätte, hätte er – worauf er ausdrücklich hingewiesen hat – der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufrechterhalten und auf die verfassungsrechtlich unbedenklichen Gründe gestützt, die er in seiner jetzigen angegriffenen Entscheidung dargelegt hat. Ein bedeutsamer Unterschied, der zu der Beurteilung zwingen würde, in den im Rahmen der Prozessentscheidung hilfsweise angestellten Erwägungen liege keine Heilung des oberlandesgerichtlichen Grundrechtsverstoßes durch den Bundesgerichtshof, ist nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 585084 |
NPA 2001, 0 |
www.judicialis.de 2001 |