Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 02.02.1998; Aktenzeichen II ZR 31/96) |
KG Berlin (Urteil vom 17.11.1995; Aktenzeichen 9 U 5909/92) |
LG Berlin (Urteil vom 07.08.1992; Aktenzeichen 9 O 416/91) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit, in dem darüber zu entscheiden war, ob das Vermögen eines Außenhandelsbetriebs in der Deutschen Demokratischen Republik und eines damit verbundenen Unternehmens im Wert eines dreistelligen Millionenbetrags Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrags darstellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht schon entschieden. Das ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen und den dort gegebenen Rechtsprechungsnachweisen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts richtet, ist sie unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG darlegt, inwieweit diese Entscheidungen sie in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen sollen.
2. Soweit sie sich gegen den auf § 554 b ZPO gestützten Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, daß der Bundesgerichtshof die Nichtannahme der Revision nicht näher begründet hat.
Ein Nichtannahmebeschluß nach § 554 b ZPO ist im Hinblick darauf, daß seine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG überprüfbar sein muß, mit Gründen zu versehen, die erkennbar machen, ob der Beschluß hinsichtlich der Auslegung des § 554 b Abs. 1 ZPO mit der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift (BVerfGE 54, 277) übereinstimmt (vgl. BVerfGE 55, 205 ≪206≫). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat im angegriffenen Beschluß – wenn auch knapp – zum Ausdruck gebracht, daß er der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beimißt und dem Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg einräumt. Eine weitere Begründung war verfassungsrechtlich nicht geboten.
Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289≫; 71, 122 ≪135≫; 81, 97 ≪106≫). Eine Begründungspflicht ist indessen mit Rücksicht auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 ≪135 f.≫; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 1693). Einen solchen Ausnahmefall hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; es ist hierfür auch sonst nichts ersichtlich.
b) Der Bundesgerichtshof hat Art. 3 Abs. 1 GG – in seiner Bedeutung als Willkürverbot – auch nicht deshalb verletzt, weil er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob Vermögenswerte „legendierter Unternehmen” dem Staatsvermögen der Deutschen Demokratischen Republik bereits von vornherein dinglich zugeordnet waren oder ob insoweit lediglich ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegenüber den Inhabern und Besitzern der Vermögenswerte bestand.
Zwar kann auch die Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht im Einzelfall gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Auslegung des einfachen Rechts reicht dafür jedoch grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muß vielmehr die Feststellung, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪74≫; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1998, S. 369). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 554 b ZPO wird in Rechtsprechung und Schrifttum unter anderem verlangt, daß die vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung sein muß. Erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen der Entscheidung für die Parteien allein reichen danach für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. Walchshöfer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 1992, § 546 Rn. 37, 40, § 554 b Rn. 11; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl. 1998, § 546 Rn. 10, § 554 b Rn. 3, jeweils m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier verneint hat. Das Berufungsgericht hat keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß Vermögenswerte „legendierter Unternehmen” von vornherein dem Staat der Deutschen Demokratischen Republik dinglich zugeordnet waren, sondern für den Einzelfall der vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin geführten Unternehmen aufgrund verschiedener Umstände dahin erkannt, daß diese Unternehmen ihrer wahren Natur nach Teil des Staatsapparats der Deutschen Demokratischen Republik waren und der Staat somit Träger des Firmenvermögens war. Es ist nachvollziehbar und zumindest vertretbar, wenn der Bundesgerichtshof angesichts des Inhalts dieser Entscheidung die allgemeine Bedeutung der Rechtssache verneint und keine über den Einzelfall der betroffenen Unternehmen hinausreichenden Auswirkungen einer Revisionsentscheidung angenommen hat. Auch die Annahme, daß die für die Parteien entstehenden erheblichen wirtschaftlichen Folgen allein keine grundsätzliche Bedeutung begründen, läßt nach dem oben Dargelegten nicht auf sachfremde Erwägungen schließen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 1261619 |
NJW 1999, 207 |
SGb 1999, 301 |