Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerfGE 19, 166 ≪171≫). So liegen die Dinge hier in Bezug auf die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.
Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde beschriebene Konstellation, in der im Anschluss an eine Fahndungsprüfung keine Änderungsbescheide ergehen, der Steuerpflichtige aber ohne zeitliche Begrenzung mit dem Erlass solcher Änderungsbescheide rechnen muss, also der Lauf einer “ewigen” Festsetzungsfrist, liegt im Streitfall schon nicht vor. Vielmehr hat das Finanzamt die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndung ausgewertet und diese Auswertung in Änderungsbescheiden umgesetzt. Diese Bescheide sind auch unverzüglich, nämlich drei Wochen bzw. zwei Monate nach Ablauf der der Beschwerdeführerin eingeräumten Stellungnahmefrist ergangen. Dafür, dass dieser Zeitablauf rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügte, ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin eine Analogie mit der für die Außenprüfung geltenden Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für möglich und geboten hält, wäre die Hemmung der Festsetzungsfrist nach den von der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht beendet gewesen. Der Zeitrahmen, den § 171 Abs. 4 Satz 3 AO für die Auswertung der vom Finanzamt getroffenen Feststellungen vorgibt (vier Jahre), war eingehalten. Das Finanzgericht führt hierzu aus, der innerhalb der Frist von vier Jahren nach dem Abschluss der Ermittlungen übersandte Ermittlungsbericht habe der Beschwerdeführerin bekannt geben sollen, welche Änderungen aus der Sicht des Finanzamts angestanden hätten. Auch die dem Finanzamt zustehende Frist zur Auswertung der getroffenen Feststellungen sei eingehalten worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 874993 |
HFR 2003, 171 |