Verfahrensgang
BAG (Beschluss vom 15.02.1994; Aktenzeichen 8 AZN 732/93) |
LAG Berlin (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen 8 Sa 67/93) |
Tenor
Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – und des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1993 – 8 Sa 67/93 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin festgestellt worden ist. In der Sache geht es um die Auslegung und Anwendung von Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag (EV) – vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 ≪1140≫).
1. a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1963 im Forschungsinstitut für Hydrometeorologie (FIH) beim Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik (MD). Im September 1990 teilte ihr der Präsident des Deutschen Wetterdienstes mit, die Bundesrepublik Deutschland mache von der Möglichkeit, das FIH nach Art. 13 Abs. 2 des Einigungsvertrages zu übernehmen, keinen Gebrauch. Ihr Arbeitsverhältnis werde deshalb vom 3. Oktober 1990 an ruhen.
Mit Erlaß vom 25. September 1990 traf der Bundesminister für Verkehr mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 für den MD die folgende Regelung:
Entscheidungsgründe
II.
1. Unmittelbarer Leitungsbereich und Leitdienststellen
Der unmittelbare Leitungsbereich und die Leitungsdienststellen werden aufgelöst.
…
Zur Erfüllung der verbleibenden Aufgaben, die nicht direkt zum Zentralamt in Offenbach oder zu anderen Organisationseinheiten verlegt werden können, werden in Potsdam vorübergehend Außenstellen von Abteilungen des Zentralamtes neu eingerichtet.
…
5.6 Forschungsinstitut für Hydrometeorologie Berlin
Das Forschungsinstitut für Hydrometeorologie wird aufgelöst. Ein Teil der Aufgaben wird durch die Außenstelle der Abteilung Klimatologie des Zentralamtes in Potsdam weitergeführt.
b) Die arbeitsgerichtliche Klage der Beschwerdeführerin, mit der sie die Feststellung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses begehrte, war beim Arbeitsgericht und in der Berufungsinstanz erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht führte unter anderem aus, bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit der Darstellung der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß das FIH tatsächlich aufgelöst und abgewickelt worden sei. Die Abwicklung einer Einrichtung oder Teileinrichtung der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne von Art. 13 EV setze voraus, daß diese tatsächlich nicht fortgeführt, sondern aufgelöst und abgewickelt würden. Lediglich in diesem Fall sei der schwere Eingriff in die Rechtspositionen der dort beschäftigten Arbeitnehmer zumutbar. Von „Auflösung” könne nur die Rede sein, wenn die Einrichtung als organisatorische Einheit nicht mehr fortbestehe. Die bloße Überleitung auf einen anderen Hoheitsträger reiche dagegen nicht aus, wenn die Einrichtung tatsächlich erhalten bleibe.
Beim FIH handele es sich um eine Teileinrichtung im Sinne von Art. 13 EV. Eine Einrichtung in diesem Sinne sei jede organisatorisch abgrenzbare und verselbständigte Einheit, die mit Hilfe personeller und sächlicher Mittel fortgesetzt Aufgaben der Verwaltung oder Rechtspflege zu erfüllen gehabt habe. Als Teileinrichtung könne nur ein organisatorisch abgrenzbarer und wiederum im wesentlichen für sich allein arbeitsfähiger Teil einer Einrichtung verstanden werden. Dies setze ein Mindestmaß an sowohl organisatorischer wie inhaltlicher Selbständigkeit bei der Erledigung eines bestimmten Teilzwecks der gesamten Einrichtung voraus.
Das FIH stelle eine solche durch Funktion, Aufgabe, Aufbau und örtliche Lokalisation abgrenzbare Teileinrichtung des MD dar. Dessen Aufgaben seien ausweislich des Organigramms Abteilungen zugeordnet gewesen, denen wiederum das personelle Gefüge mit Abteilungsleitern, weiteren Hochschulkadern und sonstigen Mitarbeitern entsprochen habe. Das FIH sei als selbständiges Forschungsinstitut unter die sogenannten Forschungsdienststellen des MD eingereiht gewesen und von einem Direktor geleitet worden, der auch Verhandlungspartner der Betriebsgewerkschaftsleitung gewesen sei. Es habe einen festen Sitz gehabt.
Mit der Regelung des Bundesverkehrsministers sei die Auflösung dieses Organisationsgefüges nicht bezweckt gewesen. Aufgaben und Organisationsstruktur des FIH seien im wesentlichen unverändert geblieben. Eine Abwicklung und Auflösung sei daher in Wahrheit nicht erfolgt. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Deutschen Wetterdienst bestehe deshalb fort.
Selbst wenn eine Abwicklung und Auflösung vorläge, hätte der Deutsche Wetterdienst die Beschwerdeführerin als Alleinerziehende nach den Grundsätzen des Schadensersatzes in Form der Naturalrestitution nach § 249 BGB weiter beschäftigen müssen.
c) Auf die Revision der Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil mit Urteil vom 28. Januar 1993 (AP Nr. 3 zu Art. 13 EV) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV (im folgenden: Abs. 2 Satz 1 EV) sei das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten, wenn die (Teil-)Einrichtung, in der der Arbeitnehmer vor dem 3. Oktober 1990 beschäftigt wurde, gemäß Art. 13 Abs. 2 EV auf die Beklagte überführt worden sei. Eine überführungsfähige Teileinrichtung setze eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. Entscheidend sei, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen hin mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit habe handeln können. Eine Einrichtung oder Teileinrichtung sei im Sinne von Art. 13 EV überführt worden, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortgeführt oder unter Erhalt ihrer Aufgaben, ihrer bisherigen Strukturen sowie ihres Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingegliedert habe. Die gesetzliche Folge der Abwicklung sei dann eingetreten, wenn es an einer positiven, gegebenenfalls auch konkludenten Organisationsentscheidung gefehlt habe. Sei die (Teil-)Einrichtung bis zum 3. Oktober 1990 nicht überführt worden, so sei sie als gesetzliche Folge abgewickelt. Mache ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so habe er die Überführung der (Teil-)Einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Die Beschwerdeführerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen einer Überführung bisher nicht dargetan. Es seien zunächst die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen zu folgern sei, daß das FIH eine Einrichtung oder Teileinrichtung im Sinne von Art. 13 EV gewesen sei. Sofern das Landesarbeitsgericht dies aufgrund des neuen Sach- und Streitstandes feststellen könne, werde zu prüfen sein, ob das FIH im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EV überführt worden sei.
Für den von dem Berufungsgericht hilfsweise angenommenen Schadensersatzanspruch sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Über die Neueinstellung ehemaliger Mitarbeiter des MD als Mitarbeiter des Deutschen Wetterdienstes sei im Falle der Abwicklung des MD gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu entscheiden gewesen. Eine Pflicht zum Abschluß konkreter Arbeitsverträge könne hieraus nur dann folgen, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Ein derartiger Sonderfall wäre vom Bewerber darzulegen. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, zumal nicht ersichtlich sei, welcher neue Arbeitsplatz in der neustrukturierten Verwaltung der Beklagten mit der Beschwerdeführerin hätte besetzt werden können.
d) Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerdeführerin vor der erneuten Verhandlung über die Berufung Gelegenheit, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu ergänzen. Hierzu sah sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Durch mangelnde Sachnähe zur Personal- und Organisationsgewalt ihres Arbeitgebers sei sie gehindert, über ihr bisheriges Vorbringen hinaus weitere Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus denen zusätzlich zu folgern sei, daß das FIH eine (Teil-)Einrichtung im Sinne von Art. 13 EV gewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügte in diesem Zusammenhang, die von dem Revisionsgericht vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verletze sie unter anderem in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Das Landesarbeitsgericht hob mit dem zweiten Berufungsurteil das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend darlegen können, daß das FIH eine Einrichtung oder Teileinrichtung im Sinne des Art. 13 des Einigungsvertrages gewesen sei.
Zwar bestimme sich die Schlüssigkeit einer Klage danach, ob der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit dem klägerischen Sachvortrag den geltend gemachten Anspruch rechtfertige. Insofern sei ausdrücklich auf die unwidersprochene Darstellung der Beklagten verwiesen, das FIH sei als selbständige Forschungseinrichtung organisiert gewesen, geleitet von einem Direktor, dem drei Abteilungsleiter mit den entsprechenden Sachgebieten unterstanden hätten und bei dem insgesamt 55 Mitarbeiter, davon 18 sogenannte Hochschulkader, beschäftigt gewesen seien. Der Direktor des FIH habe überwiegend Führungsaufgaben gehabt. Auch habe er unter bestimmten Maßgaben Personalhoheit besessen. Im Rahmen der allgemeinen Verwaltung habe er freie Hand gehabt wie auch bei der Zuweisung von Aufgaben innerhalb des festgelegten Stellenplans. Er sei Verhandlungspartner für die im FIH gebildete Betriebsgewerkschaftsleitung gewesen.
Dieser Sachverhalt, von dem die Parteien übereinstimmend ausgingen, sei an sich geeignet, das FIH als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung zu qualifizieren. Die eigene Aufgabenstellung ergebe sich aus dem Forschungsgegenstand und die zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb dieses Aufgabenbereichs aus den Kompetenzen des Direktors. Das Bundesarbeitsgericht habe indessen in der Revisionsentscheidung die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, der der unstreitige Sachverhalt hinzuzurechnen sei, nicht als ausreichend angesehen. Hieran sei das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO gebunden. Von der Existenz einer überführungsfähigen Einrichtung oder Teileinrichtung könne daher nicht ausgegangen werden, so daß es auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin deren Überführung hinreichend dargelegt habe, nicht mehr ankomme.
Ebensowenig vermöge die Beschwerdeführerin die begehrte Feststellung im Wege des Schadensersatzes durchzusetzen. Auch insoweit sei das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO an die Rechtsausführungen des Bundesarbeitsgerichts gebunden. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen bestehe ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus den Grundsätzen des § 249 BGB nicht.
Mit Beschluß vom 15. Februar 1994 verwarf das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet sei.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin das zweite Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts, das Revisionsurteil des Bundesarbeitsgerichts und dessen Beschluß über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde an. Sie trägt vor, beide Urteile und der Beschluß verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 GG.
Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei insbesondere darin zu sehen, daß in den angegriffenen Entscheidungen die Auslegung des Begriffs der Einrichtung verkannt werde. Mit seiner Entscheidung vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133) habe das Bundesverfassungsgericht bindend festgelegt, wie der Begriff der Einrichtung zu definieren sei. Den Rahmen dieses Begriffs habe das Landesarbeitsgericht mit dem angegriffenen Urteil verlassen. Zwar stelle das Landesarbeitsgericht fest, daß das FIH eine selbständige Forschungseinrichtung sei, gehe sodann aber davon aus, daß es sich dennoch nicht um eine überführungsfähige Einrichtung handele.
Ein weiterer Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege darin, daß das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung sozial benachteiligter Gruppen bei der Neubesetzung von Arbeitsplätzen nicht zutreffend konkretisiert habe. Ihr als sozial benachteiligter Arbeitnehmerin hätte eine begründete Aussicht auf eine neue Stelle geboten werden müssen. Das auf die Abwicklung und Auflösung folgende neue Ausschreibungsverfahren müsse so gestaltet werden, daß ihr eine Anwartschaft auf Wiedereinstellung erhalten bleibe. Werde dies nicht eingehalten, so liege darin zugleich ein Verstoß gegen die Gewähr eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie gegen die Verfahrensprinzipien nach Art. 2 Abs. 1, Art. 20 GG.
II.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts und der Deutsche Gewerkschaftsbund Stellung genommen. Das Bundesministerium des Innern hat namens der Bundesregierung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133) auf eine Stellungnahme verzichtet. Auch die Landesregierungen Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sowie der Deutsche Wetterdienst haben ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten darüber hinaus das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen des Landes Berlin, die Landesregierungen Brandenburg und Thüringen, die Sächsische Staatsregierung, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
1. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts legt dar, daß er in ständiger Rechtsprechung seit seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1992 die Auffassung vertrete, der Arbeitnehmer habe die Überführung einer (Teil-)Einrichtung nach Art. 13 EV darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung zu § 613 a BGB und zu § 1 Abs. 3 KSchG. Dabei würden an den Arbeitnehmer keine unmöglichen Anforderungen gestellt. In den Abwicklungsprozessen beriefen sich die Beklagten in der Regel auf eine positive Abwicklungsentscheidung oder auf eine fehlende Überführungsentscheidung. Es sei dann Sache des Arbeitnehmers, eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung zu geben, die ihm auch möglich sei. Er könne im einzelnen dartun, wie sein Arbeitsbereich früher ausgestaltet gewesen sei und wie er sich nach der angeblichen Abwicklung darstelle. Dann sei es Sache der Beklagten, diesen Vortrag zu entkräften. Die Sicht des einzelnen Arbeitnehmers könne in der Tat verengt sein, weil allein aus seiner Tätigkeit nicht zwingend auf eine Überführung geschlossen werden könne. Deshalb habe der Arbeitgeber substantiiert zu erwidern. Der Achte Senat orientiere sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im wesentlichen daran, ob die Identität der früheren Verwaltungseinheit aufgelöst worden sei oder nicht. Das könne auch dann der Fall sein, wenn bei einer (Gesamt-)Abwicklung im Rahmen einer neuen Identität ähnliche Aufgaben wahrgenommen würden. Der Fall sei insofern völlig anders, als wenn von vornherein nur eine Teileinrichtung übertragen werde.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei allein deswegen aufzuheben gewesen, weil es von einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen sei. Die Ausführungen in der Revisionsentscheidung zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Weiterverwendung bezögen sich allein auf die Hilfserwägung des Landesarbeitsgerichts, auf die das Urteil nicht gestützt werde.
2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund schließt sich den verfassungsrechtlichen Bedenken der Verfassungsbeschwerde, die sich seiner Ansicht nach gegen das zweite Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts und die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts richtet, vollinhaltlich an.
III.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde wendet, ist sie unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93 b BVerfGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dar, warum sie diese Entscheidung in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen soll. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
IV.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 133 ≪146 ff.≫).
Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
100. Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. BVerfGE 84, 133 ≪146≫; 92, 140 ≪150≫; 96, 152 ≪163≫). Die angegriffenen Entscheidungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 13 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 und 5 EV bestätigen, greifen in dieses Recht der Beschwerdeführerin ein.
200. Die Regelungen des Einigungsvertrages, auf die die Entscheidungen gestützt sind, genügen zwar grundsätzlich den Anforderungen an eine Beschränkung der Berufsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. BVerfGE 84, 133 ≪146 ff.≫). Bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze haben die Gerichte aber der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung zu tragen (vgl. nur BVerfGE 96, 152 ≪164≫). Das durch das Gesetz eingeschränkte Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte seine Bedeutung und Tragweite bei der Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften grundsätzlich verkennen. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den gebotenen Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 92, 140 ≪152 f.≫; 96, 152 ≪164≫).
Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 97, 169 ≪179≫). Der gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen dürfen keine praktisch unüberwindlichen Hindernisse entgegengesetzt werden (vgl. BVerfGE 89, 276 ≪289≫ für das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 2 GG). Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf den durch einfachrechtliche Normen bewirkten Schutz grundrechtlicher Gewährleistungen nicht leerlaufen lassen (vgl. Oetker, ArbuR 1997, S. 41 ≪53≫; Huster, NJW 1995, S. 112 ≪113≫). So ist beispielsweise eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, die dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot gemäß § 611 a BGB weitgehend seine grundrechtswahrende Funktion nimmt, mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar (BVerfGE 89, 276 ≪289≫). Auch für die Wirksamkeit des gerichtlichen Kündigungsschutzes ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast von besonderer Bedeutung. Wie diese unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 12 Abs. 1 GG zum Beispiel bei der Anwendung der Generalklauseln in §§ 138 oder 242 BGB zu beurteilen ist, läßt sich zwar nicht allgemein festlegen. Das Prozeßrecht bietet aber für eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast geeignete Handhaben (vgl. BVerfGE 97, 169 ≪179≫).
3. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Urteile nicht gerecht. Sie beruhen auf einer Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer überführungsfähigen (Teil-)Einrichtung, die den Schutzgehalt von Art. 12 Abs. 1 GG für die Beschwerdeführerin leerlaufen läßt. Insofern werden Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich verkannt.
a) 0Wie die Darlegungs- und Beweislast in Fällen der vorliegenden Art im einzelnen zu verteilen ist, läßt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Von Verfassungs wegen zu beachten ist aber der Umstand, daß die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Beitritt nicht untergegangen sind, sondern den Schutz dieses Grundrechts genießen und daß dieser Schutz seine Wirksamkeit auch gegenüber Maßnahmen entfaltet, die im Einigungsvertrag selbst vorgesehen sind (vgl. BVerfGE 84, 133 ≪147 ff.≫). In Rechtsstreitigkeiten um solche Maßnahmen ist diesem Schutz auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast muß also dem Umstand gerecht werden, daß der Arbeitnehmer eine bestehende Rechtsposition verteidigt, wenn er die Voraussetzungen für ein Ruhen seines Arbeitsverhältnisses bestreitet. Schon von diesem Ausgangspunkt her liegt es zumindest nahe, dem Arbeitgeber Darlegung und Nachweis für die Tatsachen aufzuerlegen, die die Abwicklung einer Einrichtung begründen sollen. Jedenfalls aber verbietet es sich, dem Arbeitnehmer Darlegung und Nachweis solcher Umstände in vollem Umfang aufzubürden, die nicht in seiner Sphäre liegen und deren vollständige Kenntnis bei ihm infolgedessen nicht erwartet werden kann, während der Arbeitgeber über sie ohne weiteres verfügt.
b0) Indem das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung darauf stützt, daß die Beschwerdeführerin schon das Vorliegen einer (Teil-)Einrichtung nicht dargelegt und bewiesen habe, hat es diesen Schutz, den Art. 12 Abs. 1 GG gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes gewährt, grundlegend verkannt. Als Merkmale einer überführungsfähigen Teileinrichtung bezeichnet das Bundesarbeitsgericht das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung. Entscheidend sei ein gewisser Grad an Selbständigkeit nach außen. Anhaltspunkte könnten eine eigene interne Geschäftsverteilung sowie eine zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs sein.
Inwiefern der Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin zu diesen Merkmalen einer (Teil-)Einrichtung, der im ersten Berufungsverfahren als ausreichend angesehen wurde, unvollständig war, läßt sich weder dem Revisionsurteil noch dem zweiten Berufungsurteil entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat im zweiten Berufungsverfahren geltend gemacht, weiterer Tatsachenvortrag sei ihr aus ihrer Kenntnis nicht möglich. Das ist nicht fernliegend, da sämtliche vom Bundesarbeitsgericht genannten Merkmale in der Sphäre des Arbeitgebers liegen und im wesentlichen auf seinen Dispositionen beruhen, während ein Beschäftigter darüber keineswegs vollständig unterrichtet zu sein braucht und je nach Aufgabenstellung auch keinen Anlaß hat, sich darum zu kümmern.
Stellt man dies in Rechnung, dann hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerdeführerin in eine verfahrensrechtliche Lage gebracht, in der der Erfolg ihrer Klage davon abhing, daß der Arbeitgeber aus freien Stücken die für ihn nachteiligen Tatsachen vortrug. Das ist mit der durch den Einigungsvertrag begründeten und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 84, 133 ≪147≫) nicht zu vereinbaren und verstößt zudem gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsätze einer fairen Verfahrensgestaltung.
4. Gemäß § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, da das Landesarbeitsgericht in dem hier maßgeblichen Punkt gemäß § 565 Abs. 2 ZPO an das angegriffene Revisionsurteil gebunden war. Eine Einschränkung der Erstattungspflicht im Hinblick auf die teilweise Nichtannahme kam nicht in Betracht, weil dieser Teil der Entscheidung im Verhältnis zur Stattgabe von untergeordneter Bedeutung ist.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 1102052 |
NJW 2000, 1483 |
FA 2000, 92 |
NZA 2000, 110 |
NJ 2000, 139 |
AUR 2000, 35 |