Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitende Antrag muß in der Begründung bestimmten Mindestanforderungen genügen (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Dazu gehört, daß das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. schon BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 9, 109 ≪114 f.≫; 81, 208 ≪214≫). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Grundlagen und Inhalt auseinandersetzen (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.). Daran fehlt es hier.
a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gerichte des Ausgangsverfahrens hätten eine – angeblich vorgreifliche – Eigentumsfrage falsch beurteilt und dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, hat er bereits kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht benannt, dessen Verletzung nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt. Gleiches gilt auch für seine Bemerkung, das Landgericht habe bei der Strafrahmenbestimmung übersehen, daß die von ihm zum Meineid angestifteten Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätten vereidigt werden dürfen. Dazu hat er zudem im Revisionsverfahren keine Verfahrensrüge erhoben, so daß auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unbeachtet geblieben ist.
b) Bei der Rüge, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil Anklage, Eröffnungs- und Revisionsverwerfungsbeschluß objektiv willkürlich von der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts ausgegangen seien, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinander, die im Beschluß des Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt worden ist. Danach waren die vier Verbrechen der Anstiftung zum Meineid, die Gegenstand des Verfahrens waren, ausreichender Grund für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG; dies habe keiner weiteren Erläuterung bedurft. Zu dieser naheliegenden Erwägung (vgl. zur Entbehrlichkeit einer Begründung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeitsauswahl bei Offensichtlichkeit BVerfGE 9, 223 ≪229 ff.≫; BGH NStZ-RR 1998, S. 336) hätte sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde äußern müssen. Der Hinweis auf seine Schriftsätze im Revisionsverfahren ersetzt die erforderliche Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht, zumal eine willkürlich fehlerhafte Zuständigkeitsannahme der Gerichte des Ausgangsverfahrens auch angesichts des Verfahrensausgangs mit Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten fernliegt (vgl. BVerfGE 9, 223 ≪230 f.≫).
2. Von der Anwendung des § 34 Abs. 2 BVerfGG wird abgesehen, nachdem durch Beschluß der Kammer vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 - in anderer Sache bereits eine Mißbrauchsgebühr gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Winter, Hassemer
Fundstellen