Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde hat Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die für die Errichtung einer etwa 12 Kilometer langen Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) für ein als Aktiengesellschaft verfasstes Energieversorgungsunternehmen in Anspruch genommen worden sind. Nachdem das Wirtschaftsministerium für das Vorhaben nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451; BGBl III 752-1 – im Folgenden: EnWG 1935) einen Nichtbeanstandungsbescheid und das Regierungspräsidium im Jahr 1992 nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens die Genehmigung nach § 14 Landesplanungsgesetz (LplG) Baden-Württemberg erteilt hatten, ließ das Wirtschaftsministerium 1996 mit Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 EnWG 1935 die Beschränkung von Grundeigentum für das Vorhaben zu und bejahte als Energieaufsichtsbehörde die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der Maßnahme und die grundsätzliche Zulässigkeit von Enteignungen hierfür.
Mit den angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüssen vom 5. Februar 1997 hat das Regierungspräsidium die Grundstücke der Beschwerdeführer zugunsten des Energieversorgungsunternehmens jeweils mit einem dinglichen Leitungsrecht (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) belastet und dieses in den Besitz der Grundstücke eingewiesen. Die geplante Leitung sei zur Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung der Region erforderlich. Die vorhandenen Stromkapazitäten reichten zur Versorgung schon jetzt und erst recht in Zukunft nicht aus, so dass ein Bedarf für die Leitung bestehe. Weiterer behördlicher Aufklärung durch Beauftragung eines Sachverständigen habe es hierzu nicht bedurft. Alternativen seien erwogen worden, aber als schlechter oder nicht machbar zu verwerfen gewesen. Gegen diese Beschlüsse haben die Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums sind den Beschwerdeführern zum Teil vor, zum Teil nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730 – im Folgenden: EnWG 1998) zugestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtungsklage der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil (Urteil vom 8. September 1999 – 10 S 1406/98 –, NuR 2000, S. 455) abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil (Urteil vom 11. Juli 2002 – BVerwG 4 C 9.00 –, BVerwGE 116, 365) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Spätestens seit der Einführung des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 sei es nicht mehr gesetzlich gesichert, dass die öffentliche Aufgabe der Energieversorgung ordnungsgemäß erfüllt werde. Schon das Energiewirtschaftsgesetz 1935 habe kein ausreichendes Aufsichtsinstrumentarium bereitgehalten, die tatsächliche Umsetzung der Aufsicht habe nicht funktioniert. Durch die Deregulierung und die Herstellung von Wettbewerb mit dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 sei die Allgemeinwohlbindung der Tätigkeit der Energieversorgungsunternehmen nicht mehr gewährleistet. Problematisch sei daher, ob ein Grundeigentümer zugunsten eines Privaten enteignet werden dürfe, der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Wettbewerb übernehme. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass mit dem Gegenstand des Unternehmens im Bereich der Daseinsvorsorge bereits eine erhöhte Vermutung für die Allgemeinwohldienlichkeit einer Enteignung zugunsten solcher Unternehmen gegeben sei, sei inzwischen überholt.
Die mangelnde Sicherung der Allgemeinwohlbindung liege darin begründet, dass auf der einen Seite die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht beschränkt worden und eine energiewirtschaftlich hinreichend spezifizierte Staatsaufsicht im Energiewirtschaftsgesetz 1998 nicht mehr vorgesehen sei. Auf der anderen Seite sei kein Wettbewerb entstanden, weil der Anspruch auf Durchleitung durch fremde Netze praktisch wirkungslos geblieben sei und das von den §§ 5 ff. EnWG 1998 vorgesehene Modell des verhandelten Netzzugangs nicht funktioniert habe. Auch fehle es an einer dauerhaften Sicherung des Gemeinwohlbezugs. Die gesetzliche Vorgabe beschränke sich darauf, dass die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum für das Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung “erforderlich” sein müsse. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1986 – BVerwG 4 C 6.84, 4 C 7.84 –, BVerwGE 72, 365 (367) umfasse die Erforderlichkeitsprüfung notwendigerweise eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen. Es handele sich mithin um eine materielle Planungsentscheidung. Dieser Umstand komme in den Formulierungen der § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 nicht hinreichend zum Ausdruck. Dies habe zur Folge, dass die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis der Energieaufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang nur einen begrenzten Entscheidungsspielraum einräumten. Dem Energieversorger verbleibe ein Ermessens- und Prognosespielraum, der nur auf Sachgerechtigkeit hin überprüft werde. Damit werde dem Versorgungsunternehmen praktisch ein behördlich nur begrenzt überprüftes Bedarfsfeststellungsrecht zugebilligt. Dies werde dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des enteignungsbetroffenen Bürgers nicht gerecht.
Neben der Sicherstellung des dem Allgemeinwohl dienenden allgemeinen Unternehmenszwecks sei auch eine Sicherstellung der Allgemeinwohlbindung der konkreten Enteignungsmaßnahme zu verlangen, weil ein privatwirtschaftliches Unternehmen, auch wenn es im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sei, nur in begrenztem Umfang Allgemeinwohlinteressen verfolge. Die verfahrensrechtliche Absicherung der Kontrolle der Allgemeinwohlbindung erfordere für die Errichtung von Überlandleitungen ab 110 kV Nennspannung ein Planfeststellungsverfahren mit der Einschaltung unabhängigen Sachverstandes für die Bedarfsfeststellung. § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 seien auch deshalb verfassungswidrig, weil sie ein solches Planfeststellungsverfahren nicht vorsähen. In dem stattfindenden gestuften Verfahren sei die erforderliche umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen nicht gewährleistet. An allen dem Enteignungsverfahren vorgelagerten Verfahren seien die Enteignungsbetroffenen nicht beteiligt. Der Verfahrensablauf führe dazu, dass vor dem Enteignungsverfahren vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Selbst wenn man der Auffassung sei, dass § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich seien, seien die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in ihren Grundrechten verletzt worden. Eine sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit der Enteignung hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert. Aus Enteignungsvorschriften zugunsten privatrechtlich organisierter Unternehmen müsse bei verfassungskonformer Auslegung eine Pflicht der Behörde zur Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen für die Feststellung der Erforderlichkeit des Vorhabens folgen. Es genüge nicht, wenn die Enteignungsbehörde die Planungen des Unternehmens lediglich nachvollziehe. Erforderlich seien eine Überprüfung und eine eigene Planungsentscheidung der Behörde unter Hinzuziehung externen Sachverstands. Andernfalls käme dem Energieversorgungsunternehmen ein verfassungswidriges faktisches Trassenfindungsrecht zu. Dem Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht damit Genüge getan, dass die Behörde die ihr vorgelegte Begründung für plausibel halte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Dies folge aus dem durch Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Recht auf effektiven Rechtsschutz. Die Beschwerdeführer hätten dem Verwaltungsgerichtshof ein Gutachten vorgelegt, aus dem sich erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Leitung ergeben hätten. Schon deshalb hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Auf das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten gehe der Verwaltungsgerichtshof an keiner Stelle ein. Das Bundesverwaltungsgericht bewerte dies als ausreichend, obwohl die Beschwerdeführer dargelegt hätten, warum die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich gewesen sei.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, das Land Baden-Württemberg und das im Ausgangsverfahren beigeladene, enteignungsbegünstigte Energieversorgungsunternehmen Stellung genommen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (1). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (2).
1. a) Einer Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel bestehen, weil sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. An ihrer Klärung muss ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫; 96, 245 ≪248≫). Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ≪200≫; Gehle, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a Rn. 25; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: März 2006, § 93a Rn. 87).
b) Gemessen hieran kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das gilt für die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit von Enteignungen zugunsten Privater und der gesetzlichen Sicherung der Allgemeinwohlbindung von Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz 1935 und dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 (aa), der Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens (bb) und der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens (cc).
aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1984 § 11 EnWG 1935 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, soweit darin für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung auch zugunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen für zulässig erklärt wird, und festgestellt, dass die Sicherstellung der Energieversorgung eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung ist, weil die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gehört und eine Leistung ist, derer der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerfGE 66, 248 ≪258≫).
(2) Hierauf aufbauend hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil zur Autoteststrecke Boxberg (vgl. BVerfGE 74, 264 ff.) weiter präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zugunsten Privater zulässig ist. Diese Maßstäbe sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht erneut klärungsbedürftig geworden. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber auf, aus dem vielfältigen Bereich der Gemeinwohlaufgaben diejenigen Sachgebiete auszuwählen, für die er die zwangsweise Verwirklichung durch Enteignung zulassen oder anordnen will (vgl. BVerfGE 24, 367 ≪403 f., 406≫; 56, 249 ≪261 f.≫). Der Zugriff auf das Eigentum ist nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus, sondern nur ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse. Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben in einem allgemeinen Sinne dem Wohl der Allgemeinheit dient, sondern ob die konkrete Enteignung hierfür notwendig ist (vgl. BVerfGE 45, 297 ≪321 f.≫; 66, 248 ≪257≫; 74, 264 ≪289≫).
Der Person des Begünstigten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung zu. Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck – das Wohl der Allgemeinheit –, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muss. Ist die Enteignung zu diesem durch das Grundgesetz vorgegebenen und durch den Gesetzgeber hinreichend festgelegten Ziel erforderlich, kommt es für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf an, ob sie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers öffentlicher Verwaltung erfolgt (vgl. BVerfGE 66, 248 ≪257≫; 74, 264 ≪284 f.≫). Bei einer Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, hat der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber unzweideutig gesetzlich festzulegen, ob und für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Auch muss – soll zugunsten eines Privaten enteignet werden – gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird; nur dann fordert das allgemeine Wohl die Enteignung. Ist bereits der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte “öffentliche” Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird. Kann sich der Nutzen für das allgemeine Wohl demgegenüber nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst, sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ergeben, reichen solche Vorkehrungen nicht aus. Dann müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des nur mittelbar erfüllten Enteignungszwecks gestellt werden. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet hier eine so genaue gesetzliche Beschreibung des Enteignungszwecks, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung insoweit nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Es bedarf darüber hinaus differenzierter materiell- und verfahrensrechtlicher Regelungen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz im Interessendreieck Gemeinwohl-Enteigneter-Begünstigter im Einzelfall Rechnung getragen und insbesondere die Erforderlichkeit der Enteignung sorgfältig geprüft wird. Schließlich ist unabdingbar, dass der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibt, sondern auf Dauer garantiert ist. Dazu ist eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig (vgl. BVerfGE 66, 248 ≪257≫; 74, 264 ≪285 f.≫).
(3) Diese Grundsätze zur Zulässigkeit der Enteignung zugunsten Privater haben weiterhin Bestand. Die Beschwerdeführer berücksichtigen bei ihrem Vorbringen, die Unterscheidung nach dem Geschäftsgegenstand des Unternehmens sei überholt, nicht ausreichend, dass auch bei einer Enteignung zugunsten eines privatrechtlich verfassten Unternehmens, dessen Geschäftsgegenstand dem Bereich der Daseinsvorsorge entstammt, hinreichende gesetzliche Vorkehrungen dafür getroffen sein müssen, dass die dem Gemeinwohl dienende Aufgabe, zu deren Erfüllung enteignet wird, auch tatsächlich ordnungsgemäß ausgeführt wird. Solche Enteignungen sind mithin nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn das konkrete Vorhaben dem Allgemeinwohl dient und sichergestellt ist, dass diese Unternehmen jedenfalls insoweit zum Nutzen der Allgemeinheit geführt werden. Das aus Art. 14 Abs. 3 GG folgende Gebot der dauerhaften Sicherung der Gemeinwohlbindung besteht also auch für solche enteignungsbegünstigte Unternehmen. Ergibt sich der Nutzen für das Allgemeinwohl hingegen nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst, sind die Anforderungen an die Festlegung des die Enteignung rechtfertigenden Zwecks und die Sicherung der Gemeinwohlbindung nach Art und Ausmaß zwar erhöht; es handelt sich jedoch lediglich um einen graduellen Unterschied.
(4) Ob vor diesem Hintergrund das für die angegriffenen Enteignungsbeschlüsse maßgebliche Energiewirtschaftsgesetz 1935 und das Energiewirtschaftsgesetz 1998 hinreichende gesetzliche Sicherungen zur dauerhaften Gewährleistung der Gemeinwohlbindung der Enteignungen auch im Hinblick auf das dadurch begünstigte, privatrechtlich verfasste Energieversorgungsunternehmen enthalten, ist im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. An den aufgeworfenen Gesichtspunkten der Gemeinwohlbindung besteht kein über den vorliegenden Fall hinausgehendes allgemeines Interesse, weil sie lediglich das außer Kraft getretene Recht des Energiewirtschaftsgesetzes 1935 (a) und des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 (b) betreffen, ihre Klärung aber ohne Belang für das geltende Energiewirtschaftsrecht ist, dem ein anderes Regelungssystem zugrunde liegt (c). Ebenso wenig ist erkennbar, dass andere Rechtsbereiche gegenwärtig nach den Prinzipien des Energiewirtschaftsgesetzes 1935 oder des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 geregelt sind. Auch insoweit wäre daher von der Annahme der Verfassungsbeschwerde keine Klärung verfassungsrechtlicher Fragen zu erwarten, die sich für das geltende Recht stellen.
(a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass vor der Energierechtsreform 1998 die leitungsgebundene Stromversorgung durch ein Geflecht von Konzessions-, Demarkations- und Verbundverträgen gekennzeichnet war, die vom allgemeinen Kartellverbot freigestellt waren, jedoch der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterlagen und im rechtlichen Kern ein System geschlossener Versorgungsgebiete darstellten. Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht wurde durch Instrumente der staatlichen Energieaufsicht einschließlich der Kontrolle der Preise und Versorgungsbedingungen, der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht und der Investitionsaufsicht (vgl. §§ 3 bis 9 EnWG 1935) ergänzt.
Auch die Änderungen des Wettbewerbsrechts in den achtziger Jahren ließen dieses Regelungsmodell im Grundsatz unangetastet. Zwar modifizierte bereits das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. April 1980 (BGBl I S. 458 ≪464 f.≫ – vierte GWB-Novelle) die Regelungen der §§ 103, 104 GWB, indem es im neuen § 103a Abs. 1 GWB die kartellrechtliche Freistellung auf Verträge mit zwanzigjähriger Laufzeit beschränkte und die Missbrauchsaufsicht in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 GWB durch eine erstmalige Regelung über die Durchleitung von Energie ergänzte. Die Verweigerung einer Durchleitung durch das Energieversorgungsunternehmen war jedoch nach § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Satz 3 GWB – was dem Schutz der bestehenden Versorgungsmonopole dienen sollte – in der Regel nicht unbillig, wenn die Durchleitung zur Versorgung eines Dritten im Gebiet eines Versorgungsunternehmens führen würde. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 22. Dezember 1989 (BGBl I S. 2486 ≪2491≫ – fünfte GWB-Novelle) hob zwar diese Regelvermutung wieder auf, ließ jedoch die grundsätzliche kartellrechtliche Freistellung von Konzessions- und Demarkationsverträgen bestehen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte mit dieser Änderung keine materielle Neuausrichtung in der Sache verbunden sein. Auch nach der Gesetzesänderung würden in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Interessen des Leitungsinhabers den Vorrang genießen (vgl. BTDrucks 11/4610, S. 31). Dementsprechend nahm der Bundesgerichtshof für die Rechtslage nach der fünften GWB-Novelle an, dass Versorgungsunternehmen durch § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 GWB nicht grundsätzlich zur Durchleitung verpflichtet waren. Die Vorschrift regele einen Missbrauchstatbestand. Die grundsätzliche Möglichkeit geschlossener Versorgungsgebiete habe durch diese Regelung nicht beseitigt werden sollen (vgl. BGHZ 128, 17 ≪35≫).
(b) Die Energierechtsreform 1998 strich die wettbewerbsrechtlichen Freistellungsvorschriften für den Energiesektor (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl I S. 730 ≪734≫). Auf Demarkations- und Konzessionsverträge, die dem Wettbewerb im Energiesektor entgegenstanden, waren nunmehr vorbehaltlich der Übergangsvorschriften die allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften anwendbar. Gemeinden waren nach § 13 Abs. 1 EnWG 1998 verpflichtet, ihre öffentlichen Verkehrswege für Leitungen zur unmittelbaren Versorgung der Letztverbraucher diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Die Investitionsaufsicht nach § 4 EnWG 1935 wurde abgeschafft. Die Anschluss- und Versorgungspflicht blieb für Unternehmen, die in Gemeindegebieten die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführten, aufrechterhalten (§ 10 EnWG 1998), die Preiskontrolle ebenfalls (§ 11 EnWG 1998).
Die Novelle schuf zur Ermöglichung von Wettbewerb Durchleitungsregelungen für die Elektrizitätsversorgung. Der Gesetzgeber entschied sich dabei gegen den regulierten Netzzugang mit der Schaffung einer staatlichen Regulierungsbehörde und für den Netzzugang auf Vertragsbasis. Nach diesem System konnten der Netzbetreiber und der Netzzugangsinteressent privatautonom die Vereinbarung über den Netzzugang im Rahmen gewisser staatlicher Vorgaben treffen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen waren verpflichtet, anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger waren, als sie in vergleichbaren Fällen innerhalb des Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen in Rechnung gestellt wurden (verhandelter Netzzugang, § 5, § 6 Abs. 1 EnWG 1998). Nähere Einzelheiten des Netzzugangs wurden gesetzlich nicht geregelt, die Parteien wurden insoweit auf eine vertragliche Regelung verwiesen. Der Bundeswirtschaftsminister machte von seiner Ermächtigung, die Gestaltung dieser Verträge durch Rechtsverordnung zu regeln und Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten festzulegen (§ 6 Abs. 2 EnWG 1998), keinen Gebrauch. Stattdessen schlossen betroffene Verbände im Mai 1998 eine Vereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für Strom und modifizierten diese im Dezember 2001 (vgl. Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung ≪VV Strom II plus≫ mit Anlage 3 ≪Preisfindungsprinzipien≫ vom 13. Dezember 2001, BAnz Nr. 85b vom 8. Mai 2002).
(c) Das Energiewirtschaftsgesetz 2005 brachte eine vollständige Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere weil die EG-Stromrichtlinie (Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABlEG Nr. L 176, S. 37) und die EG-Gasrichtlinie (Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABlEG Nr. L 176, S. 57) den Mitgliedstaaten eine staatliche Regulierung des Netzzugangs und eine Entflechtung der Netzbetreiber aufgaben. In Umsetzung dieser Richtlinien hat der Gesetzgeber das Energiewirtschaftsgesetz gänzlich neu gefasst (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005, BGBl I S. 1970 – im Folgenden: EnWG 2005). Es enthält ins Einzelne gehende, ausdifferenzierte Regelungen über Entflechtung, Regulierung des Netzbetriebs – insbesondere Netzzugang und Befugnisse der Regulierungsbehörde –, Planfeststellung, Wegenutzung, Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung sowie Behörden und Verfahren.
Insbesondere hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Konzeption des verhandelten Netzzugangs aufgegeben und einen regulierten Netzzugang eingeführt. Die schon bestehende Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist mit Regulierungsaufgaben für Elektrizität und Gas betraut und in Bundesnetzagentur umbenannt worden (vgl. § 54 Abs. 1 EnWG 2005). Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, zu von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelten (vgl. §§ 21, 23a EnWG 2005) jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren (§ 20 EnWG 2005).
Die Bundesnetzagentur kann dem Betreiber eines Energieversorgungsunternehmens den Missbrauch seiner Marktstellung untersagen (§ 30 Abs. 2 EnWG 2005), auf Antrag ein besonderes Missbrauchsverfahren durchführen (§ 31 EnWG 2005) und die Abschöpfung des durch Verstöße gegen die Netzzugangsvorschriften entstandenen wirtschaftlichen Vorteils anordnen (§ 33 EnWG 2005). Die Regulierungsbehörde kann im Wege der Aufsicht Unternehmen verpflichten, ein Verhalten, das gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstößt, abzustellen (§ 65 Abs. 1 EnWG 2005). Sie kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind (§ 68 Abs. 1 EnWG 2005); insbesondere hat sie ein Auskunfts-, Betretungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht (§ 69 Abs. 1, 3, 4, § 70 EnWG 2005). Betroffene haben bei Verletzung der Netzzugangsvorschriften einen Unterlassungsanspruch; bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß können sie Schadensersatz verlangen (§ 32 Abs. 1, 3 EnWG 2005).
Das geltende Energiewirtschaftsgesetz ist bereits aufgrund des Wegfalls des Monopolschutzes, der für den Zeitraum vor 1998 kennzeichnend war, und der neuen Netzzugangsregelungen durch nur geringe Gemeinsamkeiten mit dem Energiewirtschaftsgesetz 1935 gekennzeichnet. Es hat aber auch gegenüber dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 mit der Abkehr vom verhandelten Netzzugang und der Einführung des regulierten Netzzugangs und einer mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Regulierungsbehörde für die Energienetze einen Paradigmenwechsel in der Methode, Wettbewerb zu ermöglichen, vollzogen. In Abhängigkeit von diesen Regelungen stellt sich dabei insbesondere auch die Frage, ob beziehungsweise mit welchen Folgen die Energieversorgung noch als “Daseinsvorsorge” im Sinne der genannten Entscheidung des Senats zum Enteignungsrecht zu qualifizieren ist, je anders. Eine Klärung verfassungsrechtlicher Fragen, die auch für das geltende Energiewirtschaftsgesetz Geltung beanspruchen könnte, wäre durch eine Annahme der Verfassungsbeschwerde daher nicht zu erwarten.
bb) Die Verfassungsbeschwerde wirft auch keine grundsätzlichen, klärungsbedürftigen Fragen auf, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die verfahrensrechtliche Absicherung der Kontrolle der Allgemeinwohlbindung nach Art. 14 Abs. 3 GG und ebenso die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderten für die Errichtung von Überlandleitungen ab 110 kV Nennspannung ein vorangehendes Planfeststellungsverfahren. An der Klärung dieser Fragen besteht kein über den vorliegenden Fall hinausgehendes allgemeines Interesse, weil der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833 ≪2847≫) – abgesehen von Bahnstromfernleitungen, die hier nicht in Rede stehen – im nun geltenden § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr ausnahmslos ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen hat. Die Frage, ob ein der Enteignung vorausgehendes Planungsverfahren unter umfassender Abwägung aller Belange verfassungsrechtlich geboten ist, stellt sich daher für das geltende Recht nicht mehr. Dies gilt auch, sofern auf Antrag des Vorhabenträgers unter den Voraussetzungen des § 43b Nr. 2 EnWG ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist, da nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. nur BVerwGE 98, 100 ≪103≫, m.w.N.) die Erteilung der Plangenehmigung ein Akt planender Gestaltung ist, der eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfordert.
cc) Schließlich hat die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerdeführer vortragen, die Prüfung der Erforderlichkeit der Enteignung hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, weil es nicht ausreiche, wenn die Enteignungsbehörde und die Gerichte die Planungen des Unternehmens lediglich nachvollzögen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die sich aus der Verfassung ergebenden Grundsätze zu Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Behörden und Gerichten geklärt. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Die Grundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 52, 391 ≪407≫; 56, 216 ≪236≫; 63, 131 ≪143≫; 65, 1 ≪44≫; 65, 76 ≪94≫; 69, 315 ≪355 f.≫; 73, 280 ≪296≫). Das gilt auch für die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, soweit die behördliche Entscheidung ein Grundrecht berührt (vgl. BVerfGE 52, 380 ≪389 f.≫; 53, 30 ≪65≫).
Die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, schließt eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz – unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume der Verwaltung – aus (vgl. BVerfGE 15, 275 ≪282≫; 61, 82 ≪110 f.≫; 84, 34 ≪49≫; stRspr). Wenn behördliche Entscheidungen auf fachlichen Bewertungen beruhen, die ohne spezialisierten Sachverstand nicht nachvollziehbar sind, kann die gerichtliche Kontrolle nicht mit der Begründung eingeschränkt werden, dass sie ohne sachverständige Hilfe nicht wirkungsvoll durchgeführt werden könne (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪49 ff., 53, 55≫). Soweit ein Kläger die Entscheidung von Fachfragen durch die zuständige Behörde mit hinreichend gewichtigen Gründen in Zweifel zieht, kann sie vom Gericht grundsätzlich mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger überprüft werden. Das Gericht muss sich der Hilfe von Sachverständigen stets so weit versichern, dass es die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen kann, und jedenfalls solchen fachlichen Einwänden nachgehen, die die Bewertung der Behörde nachhaltig erschüttern können. Die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fließenden Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen entziehen sich jedoch allgemeiner Festlegung. Sie hängen im Einzelnen von der materiellen Rechtslage sowie von der Intensität und Bedeutung des jeweiligen Grundrechtseingriffs ab (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪58 ff.≫).
2. a) Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder die Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben. Ein besonders schwerer Nachteil ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 96, 245 ≪248≫).
b) Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer anzunehmen. Eine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ist hinsichtlich der Allgemeinwohldienlichkeit der angegriffenen Enteignungen und Besitzeinweisungen (aa), der unterbliebenen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (bb) und der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens (cc) nicht festzustellen.
aa) Ob – wie die Beschwerdeführer behaupten – die Bindung von Enteignungen für Hochspannungsleitungen an das Allgemeinwohl nach dem Energiewirtschaftsgesetz 1935 (1) und dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 (2) im Allgemeinen nicht gewährleistet war, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls im Fall der Beschwerdeführer ist jeweils nicht feststellbar, dass die sie treffenden Besitzeinweisungen und Enteignungen insoweit zu einer besonders gewichtigen oder sie existentiell treffenden Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte geführt hätten.
(1) Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht ohnehin bereits im Jahr 1984, wie dargelegt, § 11 EnWG 1935 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat, soweit darin für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung auch zugunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen für zulässig erklärt wurde (vgl. BVerfGE 66, 248 ≪258 f.≫), kommt es auf die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vielfach geäußerte Kritik an der Tauglichkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Investitionskontrolle und Preisaufsicht (vgl. Gröner, Die Ordnung der deutschen Elektrizitätswirtschaft, 1975, S. 355 ff.; Jarass, Der Staat 1978, S. 507 ≪519 f., 525≫; Baur, in: Ders./Lukes, Geschlossene Versorgungsgebiete, Versorgungssicherheit oder Wettbewerb, 1979, S. 1 ≪28≫; anders Tegethoff, in: Ders./Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand: Februar 1985, § 4 EnergG, Abschnitt 1, Rn. 4) hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil jedenfalls im Fall der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, dass sich etwaige Mängel in diesem Bereich im Enteignungsverfahren zu ihren Lasten ausgewirkt hätten.
Sowohl die Enteignungsbehörde als auch die Gerichte haben sich in den angegriffenen Entscheidungen ausführlich und eingehend mit der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gerückten Frage, ob für das Vorhaben der Hochspannungsfreileitung ein Bedarf besteht, auseinander gesetzt und einen solchen Bedarf nachvollziehbar bejaht. Insbesondere haben sie angenommen, dass nach dem sogenannten n-1-Prinzip – demgemäß der Bedarf als gesichert anzusehen ist, wenn das Netz die Höchstlast auch bei Ausfall einer Leitung noch bewältigen kann – schon der damals bestehende Bedarf ohne Bedarfssteigerungen in der Zukunft nicht gesichert war. Gegen das n-1-Prinzip, gegen dessen sachliche Berechtigung keine Gründe ersichtlich sind, erheben die Beschwerdeführer keine Einwendungen. Ausgehend von dieser Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass schon die Versorgungssicherheit aufgrund des bestehenden Bedarfs, unabhängig von Bedarfssteigerungen das Vorhaben rechtfertigt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich etwaige Mängel der Investitionskontrolle oder der Preiskontrolle im Fall der Beschwerdeführer dahin ausgewirkt haben könnten, dass das Vorhaben tatsächlich nicht erforderlich gewesen wäre, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
(2) Es kommt hier auch nicht auf die Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen Enteignungen für die Errichtung von Hochspannungsleitungen zulässig sind, die unter den durch das Energiewirtschaftsgesetz 1998 neu geschaffenen Bedingungen eines Wettbewerbsmarktes dazu dienen sollen, die Versorgung eines mit Energie bereits ausreichend versorgten Gebietes aufzunehmen (vgl. dazu Wieland, in: Dreier, GG, Bd. I, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 106). Zum einen geht das Vorhaben auf Bedarfsprognosen und Planungen zurück, die bereits vor der Öffnung des Energiemarkts für den Wettbewerb vorlagen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass es im Fall der Beschwerdeführer um die Errichtung einer zusätzlichen Leitung in ein Gebiet geht, das bereits ausreichend versorgt ist. Es steht nicht die Erschließung eines schon versorgten Strommarkts durch ein Konkurrenzunternehmen in einer Wettbewerbssituation in Rede. Die Enteignungsbehörde und die Gerichte haben vielmehr die Zulässigkeit der Enteignung aufgrund des seinerzeit bestehenden Strombedarfs unabhängig von Nachfragesteigerungen bejaht, weil der bestehende Bedarf nicht mit Sicherheit habe gedeckt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in der angegriffenen Entscheidung bereits in Auslegung einfachen Rechts – insofern jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich – die Erforderlichkeit einer Enteignung nach § 12 Abs. 1 EnWG 1998 verneint, wenn der Energiebedarf im Wege der Durchleitung gedeckt werden könne oder ein Freileitungsvorhaben allein die Wettbewerbsfähigkeit (Marktanteile) eines Versorgungsunternehmens sichern oder allein Zwecken der Telekommunikation (“Datenautobahn”) dienen solle (vgl. BVerwGE 116, 365 ≪376 f.≫).
Soweit die Beschwerdeführer schließlich auch die generelle Eignung des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 für die dauerhafte Gemeinwohlsicherung der Enteignung zugunsten Privater in Zweifel ziehen, kann es darauf schon deshalb nicht mehr ankommen, weil sich die für die Beurteilung dieser Frage maßgebliche Rechtslage durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 grundlegend geändert hat. Gegen die erforderliche Gemeinwohlsicherung unter dieser neuen Rechtslage haben die Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände vorgebracht.
bb) Auch hinsichtlich der unterbliebenen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist eine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte, insbesondere ihres Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz nicht festzustellen.
(1) Aus Art. 14 GG unmittelbar ebenso wie aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht der Gerichte, bei Eingriffen in das Eigentum einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 45, 297 ≪333≫; 46, 325 ≪334≫; 89, 340 ≪342≫). Die Rechtsschutzgarantie erfordert, dass die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die rechtsprechende Gewalt in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann. Sie gewährleistet eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪122 f.≫; 103, 142 ≪156≫; stRspr). Zur verbürgten Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gehört auch, dass die Gerichte über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügen, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen (vgl. BVerfGE 61, 82 ≪111≫). Sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪297≫). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht, dass die öffentliche Gewalt ihre hoheitliche Maßnahme so wählt, dass der Einzelne dagegen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz hat (vgl. BVerfGE 10, 89 ≪105≫; 31, 364 ≪368≫). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform zu fassen, die dem Bürger den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 70, 35 ≪56≫). Jedoch kann sich im Einzelfall insbesondere aus dem Erfordernis prozeduralen Grundrechtsschutzes die Notwendigkeit einer Vorverlagerung des Rechtsschutzes ergeben, vor allem um nicht korrigierbare faktische Vorprägungen von Entscheidungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 90, 60 ≪96≫ zur Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; 53, 30 ≪59 f.≫; 77, 381 ≪405 f.≫; 78, 290 ≪ 303 ff.≫ zur staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Beschluss des Zweiten Senats ≪Vorprüfungsausschuss≫ vom 1. August 1980 – 2 BvR 1366/79 –, DVBl 1981, S. 374 ≪375≫ zum Luftverkehrsrecht).
(2) Im Ergebnis kann offen bleiben, ob und inwieweit nach diesen Grundsätzen eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes der von energiewirtschaftsrechtlichen Enteignungen betroffenen Eigentümer verfassungsrechtlich geboten war. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine vollständige Überprüfung von Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz 1935 und dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 gewährleistete (a). Zwar mag bei der Errichtung von Hochspannungsleitungen nach alter Rechtslage die reale Gefahr faktischer Bindungen auf vorangegangenen Verfahrensstufen bestanden haben, die sich als Vorprägungen in tatsächlicher Hinsicht im Enteignungsverfahren auswirken konnten, und deshalb eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes der Eigentümer vor das Enteignungsverfahren angezeigt sein ließen; ob insoweit unter der Geltung des Energiewirtschaftsgesetzes 1935 und des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 ein verfassungswidriges Rechtsschutzdefizit bestand, kann jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls im Fall der Beschwerdeführer ist keine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ersichtlich (b).
(a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ebenso wie in vorangegangenen Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 EnWG 1935 – für das Energiewirtschaftsgesetz 1998 ergaben sich insoweit keine entscheidenden Änderungen – die Pflicht der Enteignungsbehörde betont, das Leitungsvorhaben einer grundsätzlich nicht eingeschränkten Prüfung zu unterwerfen. Nach dieser Rechtsprechung hatte die Behörde die Vorhabenplanung “abwägend nachzuvollziehen”, soweit eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich war. Kam sie dabei aufgrund einer anderen Gewichtung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu der Überzeugung, dass eine schonendere Trassenführung möglich sei, so durfte sie die Enteignung für das Vorhaben in der ursprünglich geplanten Form nicht anordnen. Zwar war die Enteignungsbehörde – so das Bundesverwaltungsgericht im hier angefochtenen Urteil – an die Bedarfsfeststellung der Energieaufsichtsbehörde gebunden, sie musste jedoch – wenn sie nicht erreicht hatte, dass der Mangel behoben wird – nach außen, d.h. auch gegenüber den Eigentümern für die Fehler im Rahmen der Anfechtung der Enteignungen einstehen. Das Verwaltungsgericht hatte nachfolgend die angefochtenen Enteignungsmaßnahmen auf das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zu überprüfen. Fehler bei der Bedarfsfeststellung schlugen auf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch und unterlagen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwGE 72, 365 ≪367≫; 116, 365 ≪372, 376≫).
Mit dem “abwägenden Nachvollziehen” war – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – jedenfalls im vorliegenden Fall keine Beschränkung der Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen durch die Enteignungsbehörde und in deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte verbunden. Insbesondere wurde dem Energieversorgungsunternehmen damit kein rechtsstaatlich bedenkliches, weil demokratisch nicht legitimiertes und letztlich auch rechtsschutzfreies, uneingeschränktes Planungsermessen eingeräumt. Gerade in der hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung legt das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen die Einbindung der Planungen des Energieversorgungsunternehmens in das behördengeprägte Raumordnungsverfahren und in die nachfolgenden Planungsstufen verbunden mit der letztlich umfassenden gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit der Enteignungsentscheidung dar (vgl. BVerwGE 116, 365 ≪374 ff.≫). Danach hatten die Enteignungsbehörde und die Gerichte in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des Eigentums rechtmäßig war. Den Beschwerdeführern wurde eine umfassende gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zuteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1994 – BVerwG 1 B 189.93 – Buchholz 451.17, Nr. 1 zu § 4 EnergG). Die Prüfung der Erforderlichkeit einer Enteignung nach § 11 Abs. 2 EnwG 1935 erforderte die Prüfung aller maßgebenden privaten und öffentlichen Belange (vgl. BVerwGE 80, 201 ≪207≫). Ein nur begrenzt nachprüfbares Planungsermessen des Energieversorgungsunternehmens jenseits seiner Gestaltungsbefugnis als Antragsteller erkannten die angegriffenen Entscheidungen nicht an (vgl. BVerwGE 72, 365 ≪366≫; 116, 365 ≪373 ff.≫).
(b) Dieser formal umfassenden Überprüfungsmöglichkeit der Enteignungsentscheidung wird von den Beschwerdeführern im Anschluss an entsprechende Kritik im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. nur aus der Literatur zum Energiewirtschaftsrecht Börner, Planungsrecht für Energieanlagen, 1973, S. 23, 31; Rieger, Der Bau von Hochspannungsfreileitungen als Gegenstand des Energiewirtschafts-, Raumordnungs- und Landesplanungsrechts sowie des Bau- und Enteignungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung und des Rechtsschutzes der Gemeinde, 1992, S. 154 ff.; von Götz, DVBl 1999, S. 1413 ≪1416≫) entgegengehalten, dass sie als Rechtsschutzmöglichkeit allein gegen die letzte Verfahrensstufe zu spät komme, um hinreichend effektiv zu sein. Dem ist einzuräumen, dass in rechtlich und tatsächlich komplexen, in zahlreiche Verfahrensschritte abgeschichteten Entscheidungsabläufen, wie hier der Planung von Hochspannungsfreileitungen, auf früheren Planungsstufen faktische Prägungen und Vorfestlegungen stattfinden können, die mit dem Angriff gegen die Endentscheidung ungeachtet einer rechtlich umfassenden Kontrollbefugnis der Gerichte nicht mehr mit realistischer Aussicht auf Erfolg in Frage gestellt werden können.
Ob, inwieweit und in welcher Form die Vorverlagerung des Rechtsschutzes für bestimmte Planungsentscheidungen verfassungsrechtlich geboten ist, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Festlegung. Die Entscheidung darüber hängt von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Sachbereichs ab und ist in erster Linie dem Gesetzgeber vorbehalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die phasenweise Abschichtung des Rechtsschutzes in der Regel für den Eigentümer zwar zu einer Vorverlagerung und damit zu einer entsprechenden Effektuierung, zugleich aber auch zu einer gewissen Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die nachfolgende Enteignung führt, weil er zur Vermeidung von Präklusionseffekten vielfach gehalten sein wird, bereits die Planungsentscheidung oder andere angreifbare Vorentscheidungen anzufechten, was seinerseits einer Rechtfertigung vor Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 1 BvR 300/06 und 848/06 –, NVwZ 2007, S. 573 ≪574≫). Nur ausnahmsweise wird sich daher aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergeben, dass allein eine bestimmte Form frühzeitigen Rechtsschutzes die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene vollständige Überprüfbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend ermöglicht, zumal die Verfassung, wie ausgeführt (oben 2b) bb) (1)), zwar einen effektiven, nicht jedoch den für den jeweiligen Betroffenen bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben womöglich verfassungsrechtlich gehalten war, im Energiewirtschaftsgesetz 1935 oder im Energiewirtschaftsgesetz 1998 den Eigentümern, deren Grundstücke für eine Hochspannungsfreileitung in Anspruch genommen werden sollen, effektiven Rechtsschutz gerade durch Einführung eines Planfeststellungsverfahrens zu eröffnen, oder ob für die von energiewirtschaftsrechtlichen Enteignungen betroffenen Eigentümer eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes in sonstiger Form von Verfassungs wegen geboten war.
Diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls eine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte wegen der fehlenden Vorverlagerung des Rechtsschutzes nicht festgestellt werden kann. Es ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass in ihrem Fall eine verfassungsrechtlich unzureichende Berücksichtigung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1, 3 GG erfolgt wäre und sich eine eventuelle faktische Vorprägung auf früheren Verfahrensstufen zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich im Verfahren ein faktisches “Trassenfindungsrecht” des Energieversorgungsunternehmens durchgesetzt hätte. Vielmehr beantragte das Energieversorgungsunternehmen zunächst die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für eine Hochspannungsleitung von Balgheim nach Fridingen und änderte auf starke Bedenken der Raumordnungsbehörde hin ihren Antrag dahin, eine Leitung von Tuttlingen nach Fridingen zu errichten. Auch dieses Projekt erfuhr nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Trassenführung – unter Wahrung von Ausgangs- und Zielort – nicht unerhebliche Modifikationen im Laufe des raumordnerischen Verfahrens. Hierauf gehen die Beschwerdeführer in der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde nicht ein, sondern behaupten lediglich in allgemeiner Form das Bestehen eines faktischen “Trassenfindungsrechts” der Energieversorgungsunternehmen. Ebenso ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass faktische Vorprägungen in früheren Verfahrensstadien für die Überprüfung der Enteignungsmaßnahme durch die Gerichte maßgebend und nicht korrigierbar gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat eingehend technische Alternativen sowie andere Trassen erörtert. Insbesondere hat er sich mit den technischen Alternativen des Baus eines Blockheizkraftwerks oder einer Windkraftanlage, der Verstärkung des bestehenden 20 kV-Netzes, der Anbindung des Hammerwerks Fridingen mit einem 20 kV-Kabel, der Versorgung des Raums Aach vom Umspannwerk Beuren aus, der Möglichkeit der Verringerung des Bedarfs durch den Abbau von Nachtspeicherheizungen, der intelligenten Laststeuerung und der Teilverkabelung der 110 kV-Leitung befasst sowie den Trassenverlauf unter Ausnutzung bereits bestehender 20 kV-Trassen und eine alternative Anbindung Fridingens geprüft. Inwiefern sich hier faktische Vorprägungen ausgewirkt haben sollen, legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, sondern beschreiben lediglich allgemein die Gefahr solcher Vorprägungen. Gerade angesichts der ausführlichen Prüfung der Alternativen im Ausgangsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof hätte aufgezeigt werden müssen, weshalb im Gerichtsverfahren keine effektive Kontrolle der Linienführung möglich gewesen sein soll.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Verfahrens- und Rechtsschutzdefizit auch darin sehen, dass die Erforderlichkeit des Vorhabens und somit die Zulassung einer Enteignung dem Grunde nach nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei, geht die Rüge am Inhalt der angegriffenen Entscheidung vorbei. Denn nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die fehlerhafte Bedarfsfeststellung der Aufsichtsbehörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Prüfung der Enteignungsentscheidung, so dass, wenn die Bedarfsfeststellung fehlerhaft ist, das auf die behördliche Enteignungsverfügung durchschlägt.
cc) Eine besonders gewichtige oder die Beschwerdeführer existentiell treffende Verletzung ihrer Grundrechte ist schließlich auch nicht festzustellen, soweit das Regierungspräsidium und die Gerichte davon abgesehen haben, ein Sachverständigengutachten zum Energiebedarf einzuholen. Die Beschwerdeführer legen bereits nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern sie durch das Unterlassen der Hinzuziehung von Sachverständigen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein sollten.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Regierungspräsidium unter Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer von einer Heranziehung von Sachverständigen abgesehen habe, mangelt es an einer substantiierten, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung. Das Regierungspräsidium hat in den Besitzeinweisungs- und Enteignungsbeschlüssen ausführlich dargelegt, von welcher Versorgungssituation es ausgeht und auf welchen Tatsachen das beruht. Dabei hat es auch nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen es die Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich gehalten hat. Für welche dieser Feststellungen dem Regierungspräsidium die erforderliche eigene Sachkunde gefehlt habe, legen die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht im Einzelnen dar. Sie benennen zwar 13 Punkte, für deren Beurteilung dem Regierungspräsidium die Sachkunde gefehlt haben soll. Es handelt sich hierbei jedoch um eine lediglich schlagwortartige Zusammenstellung, die eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Regierungspräsidiums nicht enthält. Soweit diese Punkte die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Kapazität des vorhandenen Stromnetzes betreffen, ist ersichtlich nicht berücksichtigt, dass die Besitzeinweisungs- und Enteignungsbeschlüsse ausdrücklich zugrunde legen, dass der Bedarf dann als gesichert anzusehen ist, wenn das Netz die Höchstlast auch bei Ausfall einer Leitung noch bewältigen kann (sogenanntes “n-1 Prinzip”). Gegen das n-1 Prinzip erheben die Beschwerdeführer keine Einwände. Gleichwohl lassen ihre thesenartigen Kritikpunkte an den Feststellungen des Regierungspräsidiums dies außer Acht und gehen von Übertragungskapazitäten ohne jeden Ausfall aus. Ebenso gehen die Einwände, welche die prognostizierte Entwicklung des zukünftigen Strombedarfs betreffen, an den diesbezüglichen Feststellungen des Regierungspräsidiums vorbei. Nach den angefochtenen Bescheiden war zum damaligen Zeitpunkt bereits der bestehende Strombedarf nicht gesichert und deswegen der Bedarf für die Hochspannungsleitung gegeben. Hierauf gehen die Beschwerdeführer nicht ein; sie legen nicht dar, warum ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht, zum prognostizierten Bedarf einen Sachverständigen heranzuziehen, kausal für eine erhebliche Verletzung ihrer Grundrechte gewesen sein soll.
Ebenso mangelt es an einer substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführer rügen, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Sachverständigenbeweis erhoben und das Bundesverwaltungsgericht dies auf ihre Revision hin nicht beanstandet habe. Das von den Beschwerdeführern eingeholte und dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren vorgelegte Privatgutachten betraf die Kapazität des vorhandenen Stromnetzes, die prognostizierte Nachfrageentwicklung sowie technische Alternativen zur geplanten Leitung. Die Beschwerdeführer haben insoweit die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht förmlich beantragt, sondern lediglich angeregt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil zu allen genannten Punkten ausgeführt, warum die Feststellungen der Enteignungsbehörde nicht zu beanstanden seien und es einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes nicht bedürfe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Aufklärungsrüge der Beschwerdeführer zurückgewiesen, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genüge. Die Beschwerdeführer hätten – so das Bundesverwaltungsgericht – mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Notwendigkeit einer Beweiserhebung in Form eines Sachverständigenbeweises hätte aufdrängen müssen. Mit den ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs, warum er von einer weiteren Aufklärung abgesehen habe, setze sich die Revision nicht hinreichend konkret und substantiiert auseinander. Demgegenüber verweisen die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde zum einen lediglich darauf, sie hätten durch die Vorlage des Gutachtens erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Leitung nachgewiesen; warum die Feststellungen ihres Gutachtens nicht methodisch einwandfrei und in der Sache vernünftig sein sollten, sei nicht ersichtlich. Dies geht an den Feststellungen der angegriffenen Urteile vorbei. Denn die Urteile gehen an keiner Stelle davon aus, dass das vorgelegte Privatgutachten nicht methodisch einwandfrei und in der Sache vernünftig sei. Zum anderen führen die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde an, dass sie in der Revisionsbegründung auf zehn Seiten äußerst ausführlich dargelegt hätten, warum die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei, und dass sie dabei auf sieben Seiten auch auf die gerichtliche Kontrolle eingegangen seien. Mit dieser pauschalen Bezugnahme auf die Revisionsbegründung haben die Beschwerdeführer jedoch nicht in der erforderlichen Form dargelegt, worin die Verletzung ihrer Verfassungsrechte durch das Bundesverwaltungsgericht liegen soll (vgl. BVerfGE 80, 257 ≪263≫; 83, 216 ≪228≫). Zudem haben die Beschwerdeführer zu der Frage, in welchen Punkten die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig gewesen wäre, in ihrer Revisionsbegründung in derselben Form wie in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nur schlagwortartig Gesichtspunkte benannt, ohne diese im einzelnen nachvollziehbar darzulegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Eichberger, Masing
Fundstellen
Haufe-Index 2067434 |
WM 2009, 422 |