Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung der Revision
Beteiligte
Rechtsanwälte Wolfgang Ferner und Kollege |
Verfahrensgang
BGH (Zwischenurteil vom 15.09.1999; Aktenzeichen 1 StR 409/99) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer zu 1. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 DM (in Worten: einhundert Deutsche Mark), dem Beschwerdeführer zu 2. eine solche in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers zu 1. durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne vorherige Auswechslung der vom Landgericht bestellten Verteidigerin durch den vom Beschwerdeführer zu 1. als Verteidiger gewählten Beschwerdeführer zu 2.
II.
Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verletzt. Der Beschwerdeführer zu 2. meint, er sei in seiner Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
Entscheidungsgründe
III.
Die Verfassungsbeschwerden können nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
Die Beschwerdeführer haben den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht beachtet, weil sie keinen Antrag auf gerichtliche Verteidigerbestellung bei dem gemäß § 141 Abs. 4 StPO im Revisionsrechtszug zuständigen Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gestellt haben. Worin danach eine Verletzung ihrer Rechte durch den Bundesgerichtshof liegen soll, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen; ihre Verfassungsbeschwerden genügen deshalb auch nicht den Begründungsanforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
IV.
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegen die Beschwerdeführer in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Höhe beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Beide Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerden erhoben, nachdem sie durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1999 – 2 BvR 1451/99 – auf ähnlich gravierende Zulässigkeitsmängel ihrer zuvor bereits gegen Entscheidungen des Landgerichts Heidelberg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe zum gleichen Prozessgeschehen erhobenen Verfassungsbeschwerden hingewiesen worden waren. Danach stellt sich die Erhebung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden als Missbrauch dar, der die Anwendung des § 34 Abs. 2 BVerfGG rechtfertigt (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 1998 – 2 BvR 2198/97 –, VR 1998, S. 178 f., vom 19. März 1998 – 2 BvR 327/98 – und vom 15. März 1999 – 2 BvR 375/99 –; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 – 1 BvR 1559/99 –, jeweils veröffentlicht in Juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Broß
Fundstellen