Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 10 U 380/03) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie als Verletzung von Verfahrensgrundrechten, dass das Berufungsgericht die Berufung gegen ein die Klage auf Geldentschädigung abweisendes Urteil durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat. Ferner rügt sie, dass ein solcher Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist.
I.
1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine prominente Film- und Fernsehschauspielerin. Die Erstbeklagte des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Erstbeklagte) verlegt eine Tageszeitung, für die der Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: der Zweitbeklagte) als Redakteur tätig ist.
Die Beschwerdeführerin beteiligte sich im Jahre 2002 an der Gründung eines Vereins, der ein in den Vereinigten Staaten entwickeltes Präventionsprogramm zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch bundesweit anbieten wollte. Zu diesem Zweck übernahm die Beschwerdeführerin die Schirmherrschaft für eine Galaveranstaltung, mit der Spenden für die Vereinsgründung gesammelt werden sollten.
Das Präventionsprogramm war schon zuvor von einem an dem Erscheinungsort der Erstbeklagten tätigen Verein angeboten worden. Dies führte nach Durchführung der Galaveranstaltung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Verantwortlichen dieses Vereins und der Beschwerdeführerin darüber, in welchem Umfang dem Verein ein Anteil an den durch die Galaveranstaltung eingeworbenen Spendengeldern zugesagt worden sei.
Die Erstbeklagte berichtete Ende des Jahres 2003 in zwei von dem Zweitbeklagten verfassten Beiträgen über diese Vorgänge. Die Beschwerdeführerin wurde in der Berichterstattung als “Trittbrettfahrerin” bezeichnet, die “ihr eigenes Image aufpolieren” wolle. Die Verantwortlichen des bereits bestehenden Vereins fühlten sich durch die Beschwerdeführerin getäuscht. Die Beschwerdeführerin habe mündliche Zusagen über den Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen beiden Vereinen sowie über die Aufteilung des Erlöses aus der Galaveranstaltung nicht eingehalten.
Die Beschwerdeführerin erwirkte im Verfügungsverfahren eine Verurteilung der Beklagten auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung sowie auf Unterlassung mehrerer unzutreffender Tatsachenbehauptungen. Diese betrafen Einzelheiten zu einer Absprache über die Aufteilung der Einnahmen aus der Galaveranstaltung sowie zu dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen beiden Vereinen.
Das Landgericht Berlin hat die Beklagten im Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 7. Oktober 2003 auf Unterlassung des überwiegenden Teils der beanstandeten Tatsachenbehauptungen verurteilt. Die Klage der Beschwerdeführerin auf Geldentschädigung blieb ohne Erfolg.
2. Die Berufung der Beschwerdeführerin war allein dagegen gerichtet, dass das Landgericht die Klage auf Geldentschädigung abgewiesen hatte.
Im Berufungsrechtszug legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben aus der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien vor, mit dem sie den Bevollmächtigten der Beklagten vor Prozessbeginn unverbindlich einen Textentwurf unterbreitet hatte, dessen Veröffentlichung sich die Beschwerdeführerin als Ersatz für die geforderte Gegendarstellung vorstellen könne. Die Berufung führt hierzu aus, die Vergleichsverhandlungen seien daran gescheitert, dass die Beklagten auf ihrer Befugnis zur Wiederholung der in der Berichterstattung enthaltenen Behauptungen bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin habe daher alles versucht, um ihre Ansprüche auf Widerruf oder Richtigstellung durchzusetzen.
3. Mit seinem von der Beschwerdeführerin angegriffenen Beschluss vom 13. Mai 2004 hat das Kammergericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung durch Beschluss seien gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es eine Frage der Einzelfallwertung, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwer wiege, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich sei. Hierfür komme es auch auf das Bestehen zumutbarer anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten an. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Gewährung einer Geldentschädigung sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Beklagten auf Veröffentlichung eines Widerrufs in Anspruch zu nehmen.
Zwar könne die Eignung eines Widerrufs als anderweitiger Ausgleich etwa dann zu verneinen sein, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richte oder der Verletzer den begehrten Widerruf verweigere, so dass der Verletzte ihn erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlange. Gegen den Kernbereich der Persönlichkeit sei die Berichterstattung jedoch nicht gerichtet gewesen. Sie habe allein das soziale Engagement der Beschwerdeführerin und damit ihr Wirken in der Öffentlichkeit zum Gegenstand gehabt. Es liege auch keine Verweigerung der Veröffentlichung eines Widerrufs oder einer Richtigstellung durch die Beklagten vor. Einen Widerruf oder eine Richtigstellung habe die Beschwerdeführerin gar nicht erst verlangt. Ein solches Bemühen um anderweitigen Ausgleich sei nicht schon deshalb entbehrlich, weil eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Unterlassung und Gegendarstellung erforderlich geworden sei. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht geltend machen, dass es ihr unzumutbar gewesen sei, durch einen Widerruf oder eine Richtigstellung zugleich die von ihr beanstandeten Tatsachen in das Gedächtnis der Leserschaft zurückzurufen. Die Berichterstattung habe nicht etwa einen schwerwiegenden Verdacht einer strafbaren Handlung verbreitet, der durch einen Widerruf in der Regel nicht mehr vollständig ausgeglichen werden könne.
4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entscheidung des Kammergerichts und die dabei zugrunde gelegte Regelung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht die Berufung durch nach § 522 Abs. 3 ZPO der Anfechtung durch Rechtsmittel entzogenen Beschluss zurückzuweisen hat, wenn die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 bis 3 ZPO hierfür benannten Voraussetzungen vorliegen.
a) Das Gericht habe das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht verkannt, indem es die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit verwiesen habe, vor Geltendmachung einer Geldentschädigung die Veröffentlichung eines Widerrufs oder einer Richtigstellung durchzusetzen. Ob der Betroffene mit der Veröffentlichung einer solchen Erklärung des Verletzers zugleich den zugrunde liegenden Vorwurf erneut an die Öffentlichkeit tragen wolle, müsse seiner Entscheidung überlassen bleiben. Der erhobene Vorwurf wiege so schwer, dass das Ansehen der Beschwerdeführerin auch durch Widerruf oder Richtigstellung nicht mehr zureichend wiederhergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe bereits ihre Ansprüche auf Unterlassung und Gegendarstellung gerichtlich durchsetzen müssen. Auf das ihnen unterbreitete Vergleichsangebot seien die Beklagten nicht eingegangen. Es stelle unzumutbare Anforderungen an die Beschwerdeführerin, zusätzlich die Geltendmachung und gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Widerruf oder Richtigstellung zu verlangen. Es sei absehbar gewesen, dass dies eine Beweisaufnahme erfordert hätte und der Rechtsstreit hierüber auch im Zeitpunkt der angegriffenen Berufungsentscheidung noch nicht zum Abschluss gekommen wäre.
b) Das Berufungsgericht habe über die Zurückweisung der Berufung nicht in dem einer Anfechtung nach § 522 Abs. 3 ZPO entzogenen Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO entscheiden dürfen.
aa) Es stelle eine nach Art. 3 Abs. 1 GG willkürliche Differenzierung durch den Gesetzgeber dar, dass die Zurückweisung der Berufung durch einen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 3 ZPO der Anfechtung entzogen sei, während die Zurückweisung der Berufung durch ein nach mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil auf eine nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassene Revision hin oder nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden könne. Auch sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Justizgewährleistung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) dadurch verletzt, dass die Wahrung der in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine solche Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 3 ZPO der Nachprüfung durch Rechtsmittel entzogen sei.
bb) Das Berufungsgericht habe strengere Anforderungen an die Bemühungen der Beschwerdeführerin um Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Widerruf oder Richtigstellung gestellt, als sich dies aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte ableiten lasse. Auch zeige die uneinheitliche Beurteilung vergleichbarer Fallgestaltungen durch die Fachgerichte einen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Es stelle daher eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürliche Anwendung der in § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 und 3 geregelten Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss dar und verletze die Beschwerdeführerin zugleich in ihrem von dem Justizgewährleistungsanspruch umfassten wirksamen Zugang zur Revisionsinstanz, dass das Gericht die Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung bejaht und der Beschwerdeführerin damit den Zugang zur Revisionsinstanz verschlossen habe.
c) Das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Gericht habe Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen, wonach der Beklagten ein schriftliches Vergleichsangebot unterbreitet worden sei und die Beklagten hierauf nicht eingegangen seien. Bereits darin habe das Verlangen der Beschwerdeführerin auf Veröffentlichung eines Widerrufs oder einer Richtigstellung gelegen, auf dessen Fehlen das Gericht abgestellt habe.
II.
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die verfassungsrechtliche Fundierung des Anspruchs auf Geldentschädigung in dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪285 f.≫). Die Annahme der Beschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Eine Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin durch Versagung einer Geldentschädigung ist nicht ersichtlich.
a) Bei der einfachrechtlichen Beurteilung haben die Fachgerichte die Fundierung des Anspruchs auf Geldentschädigung in dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 3, 49 ≪52 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2005 – 1 BvR 2165/00 –, NJW 2006, S. 595 ≪596≫). Sie haben aber auch der Bedeutung der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Die Gerichte dürfen die Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 GG erfassten Grundrechte keinen unvorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Haftungsrisiken aussetzen (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪285 f.≫); insbesondere ist zu vermeiden, dass die Sanktionen einschüchternde Wirkungen entfalten (vgl. dazu EGMR vom 16. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 55120/00, Independent News and Media gegen Irland, Rn. 110 ff.).
Die Gewährung einer Geldentschädigung aus Anlass einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Medienbericht setzt nach der Rechtsprechung der Fachgerichte voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Verletzung auch nicht in anderer Weise – etwa durch eine Berichtigung – ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 132, 13 ≪27 f.≫). Bei der Abwägung berücksichtigen die Gerichte, ob der Verletzte es unterlassen hat, die Auswirkungen einer Veröffentlichung mittels Durchsetzung eines Anspruchs auf Widerruf, Richtigstellung oder Gegendarstellung zu mildern. Bedeutsam wird, ob der Betroffene sich von solchen Maßnahmen eine Verbesserung seiner Lage versprechen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 – VI ZR 163/77 –, GRUR 1979, S. 421 ≪422≫; BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94 –, NJW 1995, S. 861 ≪864≫). Allerdings dürfen die Gerichte den Betroffenen nicht auf einen ihm unzumutbaren Weg zur Erlangung anderweitigen Ausgleichs verweisen. Das Abstellen auf diese Kriterien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪286≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2003 – 1 BvR 1338/00 –, NJW 2004, S. 591 ≪592≫; BVerfGK 3, 49 ≪54≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2005 – 1 BvR 2165/00 –, NJW 2006, S. 595 ≪596≫).
Indem die Gerichte die Gewährung einer Geldentschädigung von dem Vorliegen einer schwerwiegenden und nicht anders als durch Gewährung eines Zahlungsanspruchs gegen den Verletzer ausgleichsfähigen Persönlichkeitsverletzung abhängig machen, sichern sie, dass Meinungsäußerungen wegen ihrer Rechtswidrigkeit nur durch eine Geldentschädigung sanktioniert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Persönlichkeitsschutzes erforderlich ist und die Sanktion nicht außer Verhältnis zu der eingetretenen Persönlichkeitsverletzung steht. Ob ein befriedigender Ausgleich der Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall bereits auf anderem Wege als durch Gewährung einer Geldentschädigung bewirkt werden kann, ist eine Frage der Anwendung einfachen Rechts, deren Beantwortung das Bundesverfassungsgericht nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫).
b) Dies lässt sich hier nicht feststellen. Für Willkür ist nichts vorgetragen. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung verletzt verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Beschwerdeführerin nicht.
Unzumutbare Anforderungen an die Bemühungen der Beschwerdeführerin um Durchsetzung ihrer anderweitigen Ansprüche werden nicht gestellt, wenn das Gericht das außergerichtliche Schreiben der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin an die Bevollmächtigten der Beklagten insoweit als unzureichend angesehen hat. Es enthielt lediglich einen unverbindlichen, ausdrücklich noch nicht einmal mit der Beschwerdeführerin abgestimmten Vergleichsvorschlag, der als Ersatz für die seinerzeit geforderte Gegendarstellung gedacht war. Ein gleicher Nachdruck wie einem mit Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte verbundenen Verlangen nach Veröffentlichung eines Widerrufs kam diesem Schreiben nicht zu.
Ein gerichtlich durchgesetzter Widerruf der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich geeignet, die Persönlichkeitsverletzung abzumildern und kann dem Betroffenen in einer Weise Genugtuung verschaffen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung entfallen lässt. Denn die Verurteilung des Verletzers auf Widerruf hat den von dem Betroffenen zu führenden Nachweis der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung zur Voraussetzung (vgl. BGHZ 37, 187 ≪189 f.≫). Werden diese Anspruchsvoraussetzungen durch ein Gericht bejaht, so ist dem Genugtuungsbedürfnis des Verletzten in weitem Umfang Rechnung getragen. Daher darf diese Möglichkeit in die Prüfung eingestellt werden, ob eine Geldentschädigung gewährt werden muss.
Auch war nicht davon auszugehen, dass die Veröffentlichung eines Widerrufs bei Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu spät erlangt worden wäre, um noch einen genügenden Ausgleich bewirken zu können. Die Beklagten hatten in dem erstinstanzlichen Verfahren bereits keine zureichenden Belegtatsachen für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorgetragen. Für diesen Fall gehen die Zivilgerichte ohne Beweisaufnahme von einer erwiesenen Unwahrheit der strittigen Behauptung aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1974 – VI ZR 112/73 –, WM 1974, S. 1074 ≪1075≫).
Das Gericht hat ein Verlangen nach Veröffentlichung eines Widerrufs nicht wegen des Risikos als unzumutbar angesehen, dass auf diese Weise der ursprüngliche Vorwurf in das Gedächtnis des Publikums zurückgerufen werden könnte. Insofern hat es darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Streits (nur) die Verteilung von Geldern, nicht etwa der schwer wiegende Verdacht einer strafbaren Handlung war. Auch diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin durch einen nach § 522 Abs. 3 ZPO der Anfechtung entzogenen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gibt gleichfalls keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen.
a) Es begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anfechtbarkeit der Berufungszurückweisung bei einer Entscheidung in dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2005 – 1 BvR 1924/04 –, NJW 2005, S. 1931 ≪1932≫).
Auch wird das von Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Verbot einer willkürlichen Differenzierung durch den Gesetzgeber nicht dadurch verletzt, dass anders als im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO die Anfechtung im Wege der Rechtsbeschwerde möglich ist, wenn die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 19 Abs. 4 GG und der Justizgewährungsanspruch keinen Rechtsmittelzug garantieren (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪401 f.≫). Sieht der Gesetzgeber ein Rechtsmittel vor, in einer anderen vergleichbaren Situation aber nicht, ist zu klären, ob die Differenzierung die dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Der in § 522 Abs. 3 ZPO enthaltenen Regelung liegt als gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses ihre Legitimation in dem Erfordernis der Einstimmigkeit des Spruchkörpers über die Voraussetzung der mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) sowie des Fehlens eines Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 und 3 ZPO) finde (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97 ≪dort Ziff. 3≫). Das Erfordernis der Einstimmigkeit des Spruchkörpers, das sonst nicht gilt (§ 196 Abs. 1 GVG), ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, die die Sonderregelung des § 522 Abs. 3 ZPO vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
b) Bei der Auslegung und Anwendung der in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO benannten Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung haben die Gerichte allerdings den aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Anspruch auf Justizgewährung zu beachten. Hiernach darf das Berufungsgericht von der durch § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffneten Verfahrensweise, die Berufung durch einen der Anfechtung entzogenen Beschluss zurückzuweisen, nicht in einer Weise Gebrauch machen, die dem Betroffenen den Zugang zu der Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2005 1 BvR 1924/04 , NJW 2005, S. 1931 ≪1932≫). Eine unzumutbare Erschwerung kann auch darin liegen, dass die Gerichte die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 bis 3 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren in unvertretbarer Weise anwenden. Einen Verstoß gegen solche Anforderungen lässt der angegriffene Beschluss jedoch nicht erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Betroffene den zureichenden Ausgleich der Persönlichkeitsverletzung bereits durch Veröffentlichung eines Widerrufs erwirken konnte und dies die Gewährung einer Geldentschädigung entbehrlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94 –, NJW 1995, S. 861 ≪864≫). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür benannten Abwägungsmaßstäbe hat das Gericht berücksichtigt. Es durfte eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung darin sehen, dass bei ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall eine Geldentschädigung zu versagen sei. Ein Bedürfnis nach grundlegender Klärung oder Fortentwicklung solcher Maßstäbe hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Berufungsgericht nicht aufgezeigt und musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Die von der Beschwerdeführerin als divergierend benannten Entscheidungen anderer Gerichte hatten die Eignung eines Widerrufs als Mittel, dem Betroffenen einen zureichenden Ausgleich zu gewähren, im Hinblick auf das besondere Gewicht des dort erhobenen Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens des Betroffenen verneint (vgl. OLG Hamburg vom 3. Februar 1994 – 3 U 111/93 –, NJW-RR 1994, S. 1176 ≪1177≫; LG Hamburg vom 12. November 1993 – 324 O 501/93 –, AfP 1994, S. 163 ≪164≫). Es stellt eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beurteilung dar, wenn das Gericht die hier in Frage stehenden Vorwürfe nicht als vergleichbar gewichtig eingeordnet und deshalb eine Divergenz verneint hat.
3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, gibt aber keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte der hierzu vertretenen Auffassung der Partei folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪12≫). Das Gericht musste das nach seiner Rechtsauffassung erforderliche Verlangen der Beschwerdeführerin auf Abdruck eines Widerrufs nicht schon darin sehen, dass den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein als unverbindlich bezeichneter Vorschlag unterbreitet worden war, einen von der Beschwerdeführerin entworfenen Gegendarstellungstext zu veröffentlichen. Dem lag eine von der Auffassung der Beschwerdeführerin zwar abweichende, aber nicht willkürliche Wertung des Parteivortrags zugrunde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen