Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 305) und des Oberlandesgerichts Naumburg, die die Beschwerdeführerin angreift, weil sie den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt wegen der rechtswidrigen Versagung einer bergbaurechtlichen Bewilligung ablehnen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht nicht verletzt; vor allem sind keine Auslegungsfehler erkennbar, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫).
Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen Privater sind in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen, wenn der Einzelne eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann (vgl. BVerfGE 18, 392 ≪397≫; 45, 142 ≪170≫; 53, 257 ≪289 f.≫; 72, 175 ≪193≫). Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Recht dem Einzelnen nicht als “seine”, ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition zugeordnet ist, insbesondere wenn das Bestehen eines Anspruchs wegen Fehlens von Voraussetzungen ungewiss ist, auf deren Eintritt der Betroffene keinen maßgeblichen Einfluss hat (vgl. BVerfGE 69, 272 ≪300 f.≫; 72, 141 ≪153 ff.≫; 92, 365 ≪405 f.≫; 97, 271 ≪284≫).
Dem Anspruch auf Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung nach § 8, § 12 Abs. 2 BBergG bleibt nach diesen Grundsätzen der Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG versagt. Wenn auch die erteilten Bergbauberechtigungen selbst Eigentumsschutz genießen (BVerfGE 77, 130 ≪136≫), bleibt dieser Eigentumsschutz dem Anspruch auf Erteilung der öffentlich-rechtlichen Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8, § 12 Abs. 2 BBergG jedenfalls deshalb verwehrt, weil dieser Anspruch nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung, wie der Bundesgerichtshof ohne Verstoß gegen Art. 14 GG entschieden hat, auch von Bedingungen abhängig ist, die dem Einfluss des Antragstellers entzogen sind. Dass der Beschwerdeführerin, wie nach Ablehnung des Bewilligungsantrags verwaltungsgerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde, im konkreten Fall die Bewilligung nicht hätte vorenthalten werden dürfen, ändert an dem fehlenden Eigentumsschutz des nicht uneingeschränkten Anspruchs ebenso wenig wie der Umstand, dass die für den – früheren – Erlaubnisinhaber in § 12 Abs. 2 BBergG nicht unerheblich verfestigte Anspruchsposition wesentlich auf von ihm investierten Eigenleistungen beruht (vgl. BTDrucks 8/1315, S. 88).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Bryde, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen