Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertarifliche Nachtarbeitszuschläge nicht steuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
Daß die an Arbeitnehmer zusätzlich zu den tarifvertraglichen Zuschlägen gezahlten außertariflichen Nachtarbeitszuschläge nicht nach § 34 a Abs. 2 EStG 1971 steuerfrei bleiben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG 1971 § 34a Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerdeführerin zahlte als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Nachtarbeitszuschläge, die höher waren als die in dem für sie geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Zuschläge. Für die übertariflichen Zuschläge, die allerdings die in § 34 a Abs. 2 EStG in der Fassung durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1856) – EStG – festgesetzten Grenzen nicht überstiegen, behielt die Beschwerdeführerin keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt nahm sie wegen der auf diese Zuschläge entfallenden Lohnsteuer als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Einspruch, Klage und Revision der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid hatten im Ergebnis keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof vertritt in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Revisionsurteil die Auffassung, auch in der Zeit, in der der durch das Steueränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I S. 676) eingefügte § 34 a Abs. 1 Satz 4 EStG noch nicht gegolten habe, sei für tariflich gebundene Arbeitnehmer lediglich die Vorschrift des § 34 a Abs. 1 EStG anwendbar gewesen. Übertarifliche Zuschläge könnten deshalb, selbst wenn die Zahlungen insgesamt die Grenzen des § 34 a Abs. 2 EStG nicht überschritten, nicht nach § 34 a Abs. 2 EStG steuerfrei sein.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, sie werde durch diese Entscheidung und durch die Regelung des § 34 a EStG in der Fassung durch das Steueränderungsgesetz 1971 in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 12 GG verletzt. Insbesondere rügt sie, daß sie als tarifgebundene Arbeitgeberin einen Teil der von ihr gezahlten Zuschläge der Lohnsteuer unterwerfen müsse, während ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber derartige, insgesamt die Grenzen des § 34 a Abs. 2 EStG nicht übersteigende Zuschläge steuerfrei belassen könne.
Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die von der Beschwerdeführerin gerügte ungleiche Behandlung tarifvertraglich gebundener und nicht gebundener Arbeitgeber durch die Vorschrift des § 34 a EStG in der vom Bundesfinanzhof gefundenen Auslegung (gegen die keine Bedenken nach Art. 20 Abs. 3 GG bestehen) erscheint hinreichend gerechtfertigt. Sowohl die Beschränkung der Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen auf tariflich oder gesetzlich geschuldete Mehrzahlungen nach § 34 a Abs. 1 EStG als auch die Höchstsätze nach § 34 a Abs. 2 EStG sollen verhindern, daß diese im System der Einkommensbesteuerung als außergewöhnlich anzusehende Steuererleichterung mißbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. BTDrucks. VI/1477 S. 2 f.). Um der Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung zu begegnen, konnte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf die Bestimmungen über Lohnzuschläge in dem im Einzelfall zu beachtenden Tarifvertrag abheben. Er konnte ferner selbst pauschal festsetzen, in welchem Umfang Lohnzuschläge als angemessen anzusehen und deshalb steuerbegünstigt sind. Es erscheint auch nicht evident sachwidrig, wenn beide möglichen Bestimmungen nebeneinander gelten und von einem gesetzlich bezifferten Höchstbetrag nur in den Fällen auszugehen ist, in denen – da tarifvertragliche Vorschriften nicht gelten – eine mehr den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragende Prüfung der Angemessenheit schwierig ist und der Gesetzgeber daher generell die Steuerfreiheit für einen Zuschlag festgesetzt hat, den er nach der Uberprüfung von rund 470 Lohn-und Gehaltstarifbereichen als angemessen betrachten durfte. Ob eine derartige Regelung insgesamt als die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung anzusehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. z. B. BVerfGE 36, 174 [189]). Bei Zahlung übertariflicher Zuschläge spricht noch folgende Erwägung für das in der angefochtenen Entscheidung gefundene Ergebnis: Wenn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit tarifvertraglich bestimmt sind, haben damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erkennen gegeben, welche Zuschläge sie für angemessen halten. Die Zahlung übertariflicher Leistungen spricht daher dafür, daß sie nicht als Ausgleich für die Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit gedacht sind, sondern auf anderen Erwägungen beruhen.
Eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG aus anderen von ihr vorgetragenen Gründen oder eine Verletzung weiterer Grundrechte ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen