Verfahrensgang
BVerwG (Beschluss vom 27.02.1993; Aktenzeichen 4 B 5.93) |
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 27.08.1992; Aktenzeichen 1 L 89/91) |
VG Braunschweig (Urteil vom 20.04.1989; Aktenzeichen 2 VG A 61/88) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine baurechtliche Beseitigungsanordnung für ein im Außenbereich liegendes, (spätestens) ab 1982 als Wochenendhaus genutztes Gebäude. Das ursprüngliche Bauwerk wurde 1924 errichtet und für landwirtschaftliche Zwecke genutzt.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Bestandsschutz, der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Grundsätzliche nicht geklärte verfassungsrechtliche Fragen wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Rechten angezeigt.
Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung erstreckt sich aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er erfaßt grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre (vgl. BVerfGE 58, 300 ≪336, 352≫).
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es auch nicht zu beanstanden, daß es die Verwaltungsgerichte abgelehnt haben, zumindest für die Substanz der baulichen Anlage Bestandsschutz zu gewähren. Ob in diesem Zusammenhang eine bloße Nutzungsuntersagung ausreicht, ist eine Frage der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall, der wesentlicher Inhalt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪212≫). Ist wie hier eine konkrete rechtmäßige Nutzung für die Gebäudesubstanz weder vorgetragen noch ersichtlich, bewahrt die Eigentumsgarantie den Eigentümer nicht davor, die bauliche Anlage beseitigen zu müssen. Vage Vorstellungen über eine Rückkehr zu einer privilegierten Nutzung müssen von Verfasungs wegen nicht berücksichtigt werden.
Die Frage, ob dem Eigentümer die Beweislast für das Vorliegen einer Baugenehmigung aufgebürdet werden darf, war für die Fachgerichte nicht entscheidungserheblich, da eine Baugenehmigung jedenfalls für die Nutzung als Wochenendhaus nicht vorlag.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Seidl, Seibert, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 2280314 |
NVwZ-RR 1996, 483 |
BRS 1995, 590 |