Beteiligte
Rechtsanwälte Herrmann-F. Kramer und Koll. |
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Gerichtsbescheid vom 08.06.1994; Aktenzeichen 2 Ws-Reha 12/94) |
BezirksG Erfurt (Gerichtsbescheid vom 14.07.1993; Aktenzeichen II Reha 637/92) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Rehabilitierungsverfahren im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz „in dubio pro reo” – für den nicht entschieden ist, ob ihm Verfassungsrang zukommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, S. 477; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, JURIS) – ist ein strafverfahrensrechtlicher Satz, der zu Gunsten eines Angeklagten Anwendung findet. Das Rehabilitierungsverfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, das eine diesem Grundsatz vergleichbare Regelung nicht enthält (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, Kommentar, 1993, § 10, Rn. 34; Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/ Wende, Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar, 2. Aufl., 1997, § 1 StrRehaG, Rn. 54), ist kein Strafverfahren; der Antragsteller im Rehabilitierungsverfahren hat auch keine dem Angeklagten im Strafverfahren vergleichbare Stellung. Im Rehabilitierungsverfahren geht es nicht um die Verurteilung oder die Erneuerung einer Verurteilung des Antragstellers, sondern um die Wiedergutmachung judikativen Unrechts der DDR und damit des Unrechts einer fremden Staatsgewalt, für das die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist und für das sie nicht einzustehen hat (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, Umdruck S. 19, 28).
2. Die tatsächliche Würdigung des Oberlandesgerichts, der Verurteilung des Beschwerdeführers habe eine Meinungsverschiedenheit des Alltags zu Grunde gelegen, sowie seine Auffassung, bei dieser Sachlage sei nicht von politischer Verfolgung durch das Strafverfahren auszugehen, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 543515 |
VIZ 2000, 376 |
DVBl. 2000, 900 |