Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 11.12.1990; Aktenzeichen 10 U 8/90) |
OLG Stuttgart (Urteil vom 11.12.1990; Aktenzeichen 10 U 149/90 (Baul)) |
LG Stuttgart (Urteil vom 27.04.1990; Aktenzeichen 15 O 544/89) |
LG Stuttgart (Urteil vom 20.12.1989; Aktenzeichen 15 O 399/89) |
BGH (Urteil vom 07.07.1988; Aktenzeichen III ZR 134/87) |
OLG Stuttgart (Urteil vom 26.05.1987; Aktenzeichen 10 U (Baul) 143/86) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine städtebauliche Enteignung zur Errichtung einer Waldorfschule durch einen privaten Verein.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der ursprünglichen Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1367/88. Diese war Eigentümerin eines 1.999 qm großen, als Obstbaumwiese genutzten Grundstücks in Ludwigsburg. Das Grundstück wurde 1983 in den Geltungsbereich des gemeindlichen Bebauungsplans “Reute/Waldorfschule” einbezogen. Der überwiegende Teil wurde zusammen mit benachbarten Grundflächen als Sondergebiet Waldorfschule festgesetzt, der verbleibende Teil als Fußweg und öffentliche Grünfläche überplant. Ein Normenkontrollantrag der Beschwerdeführerin gegen den Bebauungsplan wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. April 1985 als unbegründet abgewiesen.
Die Stadt konnte alle übrigen planbetroffenen Grundstücke freihändig erwerben, nicht aber das Grundstück der Beschwerdeführerin. Darauf wurde auf ihren Antrag hin das Grundstück der Beschwerdeführerin zugunsten der Stadt enteignet. Kurz darauf schloß die Stadt mit einem Schulförderverein einen Erbbaurechtsvertrag. Dem Verein als Erbbauberechtigten wurde das Recht eingeräumt, auf dem Erbbaugrundstück eine Waldorfschule mit Festsaal, Turnhalle, Werkräumen, Nebenräumen, Kinderhort und Hausmeisterwohnung zu errichten und zu haben. Erbbauwerk und Erbbaugrundstück dürfen nach dem Vertrag ausschließlich entsprechend dem Satzungszweck des Fördervereins verwendet werden, d.h. zum Betreiben von Waldorfschulen und Waldorfkindergärten. Kommt der Erbbauberechtigte diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Stadt als Grundeigentümerin vor Ablauf der vertraglich festgelegten Dauer den Heimfall verlangen oder statt dessen eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen ansetzen.
Die Beschwerdeführerin focht den Enteignungsbeschluß mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 BBauG an, blieb damit aber vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos; auch die Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (vgl. BGHZ 105, 94). Gegen den Enteignungsbeschluß und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1367/88.
b) Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses erließ die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 112 BauGB. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Gegen die Ausführungsanordnung und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen wurde die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 146/91 erhoben.
c) Um die Erweiterung der Waldorfschule vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung zu ermöglichen, wies die Enteignungsbehörde die Stadt auf deren Antrag in den vorzeitigen Besitz der für die Schulhauserweiterung und die Anlage des Fußwegs erforderlichen Flächen ein. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowie – vorher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurden vom Landgericht und Oberlandesgericht jeweils zurückgewiesen. Mit Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1990 – 1 BvR 1367/88 – wurde auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG abgelehnt. Die vorzeitige Besitzeinweisung sowie die dazu im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen werden mit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 147/91 angegriffen.
2. Mit den Verfassungsbeschwerden wird eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch den Enteignungsbeschluß, die Ausführungsanordnung und die Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung sowie die diese Bescheide bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen gerügt.
Sämtliche genannten Entscheidungen hätten den Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG verkannt. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG entfalte für den vorliegenden Fall schon nicht die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erforderliche gesetzliche Gemeinwohlorientierung im Sinne einer näheren Beschreibung des Enteignungszwecks. Der Vorschrift könne keine Entscheidung des Gesetzgebers für eine Enteignung zum Bau von Privatschulen und Privatkindergärten entnommen werden. Des weiteren handele es sich um eine Enteignung zugunsten Privater. Eine dauerhafte rechtliche Sicherung des von der Behörde zugrunde gelegten Gemeinwohlzwecks sei hier nicht ersichtlich.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden.
1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫).
Die Verfassungsbeschwerden nötigen nicht dazu, die im Gefolge des Boxberg-Urteils (BVerfGE 74, 264) in der Literatur erörterte Frage zu entscheiden, wo von Verfassungs wegen die Grenzen der planakzessorischen städtebaulichen Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bzw. der Nachfolgeregelung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu ziehen sind. Denn die Zulässigkeit der städtebaulichen Enteignung im vorliegenden Fall läßt sich bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts feststellen. Dazu wird im einzelnen auf die nachstehend jeweils angeführten Rechtsprechungsnachweise verwiesen.
Offen bleiben kann ferner, ob die vom Bundesgerichtshof angenommene Bindung an das die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestätigende Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs den von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich garantierten Anspruch auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 45, 297 ≪333≫; 74, 264 ≪282 f.≫) verletzt, soweit der Bundesgerichtshof auch die Frage, ob ein anderes Grundstück für das Schulbauvorhaben geeigneter gewesen wäre, als für das Enteignungsverfahren verbindlich verneint angesehen hat (vgl. BGHZ 105, 94 ≪97≫), obwohl der Verwaltungsgerichtshof eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Bebauungsplans ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Grundsätzliche Bedeutung vermag diese Frage den Verfassungsbeschwerden nicht zu verleihen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn die Beschwerdeführerin hat bereits im Revisionsverfahren die Rüge, die Enteignung wäre angesichts des von der Stadt zunächst in Erwägung gezogenen Alternativstandorts nicht erforderlich gewesen, nicht weiterverfolgt und auch mit der Verfassungsbeschwerde diese Frage der Erforderlichkeit der Enteignung und ihrer gerichtlichen Überprüfung nicht zur Prüfung gestellt.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Eigentumsgrundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg haben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.
a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses greift nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte auf Verfassungsbeschwerde hin ein (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr).
Mit den Verfassungsbeschwerden wird gerügt, Enteignungsbehörde und Gerichte hätten den Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verkannt. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG könne keine Entscheidung des Gesetzgebers für eine Enteignung zum Bau von Privatschulen und Privatkindergärten entnommen werden.
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung und das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang. Da die gesetzliche Festlegung der Enteignungszwecke eine verfassungsrechtliche Enteignungsvoraussetzung konkretisiert, verletzt eine von der Verwaltung durchgeführte Enteignung für einen in dem angewandten Gesetz nicht zugelassenen Enteignungszweck nicht nur den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung, sondern zugleich das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 249 ≪262 f.≫).
b) Nach diesem Maßstab sind die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG durch Behörde und Gerichte im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Der Bundesgesetzgeber hat im Bundesbaugesetz unter Inanspruchnahme der Kompetenz für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ein materielles Konzept der Bauleitplanung entwickelt, das durch eine grundsätzlich dezentrale, räumlich auf den örtlichen Bereich bezogene und beschränkte Planung gekennzeichnet ist. Die Bauleitplanung soll die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorbereiten und leiten und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 288 ≪299≫). Die Regelungen dienen der bodenrechtlichen Entwicklung der Gemeinden (vgl. BVerfGE 74, 264 ≪291≫).
Der Fünfte Teil des Bundesbaugesetzes enthält kein allgemeines Enteignungsrecht. Seine Vorschriften ermöglichen allein die Durchführung festumrissener städtebaulicher Vorhaben (vgl. BVerfGE 56, 249 ≪265≫). Eine Auslegung dahin, daß nach den §§ 85 ff. BBauG auch Enteignungen durchgeführt werden dürften, die nach dem Fachplanungs- und Enteignungsrecht eines Landes zu beurteilen sind und somit der landesrechtlichen Kompetenz zur Regelung des Enteignungsrechts unterfallen, wäre ebenso verfassungswidrig wie eine Auslegung, die die Enteignung nach diesen Vorschriften zur Verwirklichung beliebiger Maßnahmen mit städtebaulicher Relevanz zuließe (vgl. BVerfGE 56, 249 ≪264 f.≫; 74, 264 ≪291≫). Die Errichtung örtlicher Schulen und Kindergärten betrifft jedoch Vorhaben, die nicht dem Fachplanungsrecht unterliegen, sondern zum Kernbereich gemeindlicher Daseinsvorsorge durch städtebauliche Planung gehören, für die die Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Die Errichtung neuer Schulen und Kindergärten hat regelmäßig erhebliche Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der jeweiligen Gemeinde. Die Festlegung des Standorts in Zuordnung zu den Wohngebieten der Gemeinde, die Entscheidung über den notwendigen Flächenbedarf sowie die verkehrsmäßige Erschließung stellen wichtige Entscheidungen der gemeindlichen Bauleitplanung dar, die der bodenrechtlichen Entwicklung der Gemeinde dienen. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem der Standort der Schule nach den Ermittlungen der Enteignungsbehörde schließlich wegen seiner zentralen Lage, der bereits bestehenden günstigen verkehrsmäßigen Erschließung durch Straße und S-Bahn und im Blick auf die benachbarten Bildungseinrichtungen (Fachhochschule, Sonderschule) gewählt wurde, wo durch Mitbenutzung bereits vorhandener Anlagen eine Reduzierung des Flächenbedarfs möglich erschien. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren war, worauf die Stadt in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat, zudem umstritten, ob der gesamte Bereich Reute zum Schutz des Naturhaushalts von einer Bebauung freigehalten werden müßte oder ob diesem Belang durch Darstellung einer Grünzone im Flächennutzungsplan ausreichend Rechnung getragen werden könne.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn Enteignungsbehörde und Gerichte zur Errichtung von Schule und Kindergarten, die im Bebauungsplan wirksam festgesetzt waren, die städtebauliche Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG grundsätzlich für zulässig erachteten.
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß es für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Enteignung nicht entscheidend darauf ankommt, ob sie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgt. Doch wirft eine Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient und die in erhöhtem Maß der Gefahr des Mißbrauchs zu Lasten betroffener Eigentümer ausgesetzt ist, besondere verfassungsrechtliche Probleme auf. Der Gesetzgeber hat unzweideutig zu entscheiden, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung zulässig sein soll; auch muß – soll zugunsten Privater enteignet werden – gewährleistet sein, daß der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird. Nur dann vermag das allgemeine Wohl die Enteignung zu fordern (vgl. BVerfGE 74, 264 ≪285 f.≫).
Die Auffassung der Zivilgerichte, im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine Enteignung zugunsten Privater im Sinne dieser Rechtsprechung, trifft zu.
Unmittelbar begünstigt ist die Stadt, die auch die Enteignung beantragt hat und das Eigentum an der betroffenen Fläche dauerhaft behält. Die Einräumung eines Erbbaurechts an den privaten Schulförderverein vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal sich die Stadt im Erbbaurechtsvertrag ein vorzeitiges Heimfallrecht ausbedungen hat, sollte das Grundstück nicht mehr als Standort einer Waldorfschule und eines Kindergartens genutzt werden.
Die Erweiterung der Waldorfschule auf dem enteigneten Grundstück dient auch unmittelbar dem Wohl der Allgemeinheit. Das baden-württembergische Landesrecht stellt Privatschulen, soweit sie als Ersatzschulen staatlich genehmigt sind, den öffentlichen Pflichtschulen weitgehend gleich (s. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft ≪Privatschulgesetz≫ in der maßgeblichen Fassung vom 19. Juli 1979, GBl S. 314). Die Freien Waldorfschulen sind bereits durch die aufgrund von § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes erlassene Rechtsverordnung der Landesregierung vom 13. November 1973 (GBl S. 454) zu Ersatzschulen erklärt worden. Diese Entscheidung hat der Landesgesetzgeber mittlerweile im Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 13. November 1995 (GBl S. 764) bekräftigt, indem er die Freien Waldorfschulen im neugefaßten § 3 Abs. 2 Satz 1 des Privatschulgesetzes kraft Gesetzes zu Ersatzschulen erklärt hat. Damit wird durch Errichtung und Betrieb einer als Ersatzschule genehmigten Waldorfschule eine dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnende öffentliche Aufgabe erfüllt. Die Enteignung wäre deshalb auch zulässig gewesen, wenn sie zugunsten des privaten Schulfördervereins erfolgt wäre (vgl. BVerfGE 66, 248 ≪257 f.≫).
cc) Die Erwägungen zur Erforderlichkeit der Enteignung im konkreten Fall sind im übrigen von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen