Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 16.03.2009; Aktenzeichen 162 StVK 82/08) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie den Inhalt der angegriffenen Entscheidung betrifft, gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Eilverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz. Hierzu macht er geltend, das Fachgericht habe ihm in dem zugrundeliegenden Verfahren das rechtliche Gehör vorenthalten.
Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind zwar gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Hat das Gericht dabei den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, ist hiergegen jedoch die Anhörungsrüge nach § 33a StPO, § 120 Abs. 1 StVollzG eröffnet. Diesen Weg, den behaupteten Verfassungsverstoß auszuräumen, hat der Beschwerdeführer bislang nicht beschritten. Dass dies wegen Aussichtslosigkeit entbehrlich wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 ≪116≫; 7, 403 ≪407≫; 9, 390 ≪394≫), kann nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe über seinen Eilantrag nicht zeitgerecht entschieden, fehlt es an einer ausreichenden Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) der Verfassungsbeschwerde. Die Begründung muss dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige verfassungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Akts der öffentlichen Gewalt erlauben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 – 1 BvR 2456/06 –, EuGRZ 2008, S. 752 ≪758≫ und vom 18. Dezember 2006 – 1 BvR 1930/05 –, juris). Der Beschwerdeführer hat seinen im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Eilantrag weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben. Auch teilt er nicht mit, mit welchen Gründen seine früheren Eilanträge gegen die früheren Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt abgelehnt wurden. Daher kann nicht beurteilt werden, ob das Landgericht nach dem Vortrag des Beschwerdeführers – und ungeachtet dessen, dass es über Eilanträge des Beschwerdeführers bereits wiederholt in gleicher Konstellation ablehnend entschieden hatte – von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgehen musste.
3. Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Landgerichts beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung liegt ungeachtet ihrer groben Fehlerhaftigkeit für sich genommen noch kein Grundrechtsverstoß. Über die Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Eilentscheidung des Landgerichts (§ 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG) war der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen aufgrund früherer gleichermaßen fehlerhafter Rechtsbelehrungen, die ihn zur Einlegung unzulässiger Rechtsbeschwerden veranlasst hatten, im Bilde. Durch die Fehlerhaftigkeit der im vorliegenden Fall erteilten Belehrung ist er daher nicht beschwert.
4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es aufgrund gleichartiger unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrungen in früheren Fällen für ihn zu Rechtsnachteilen in Gestalt der Belastung mit den Kosten der aufgrund der falschen Belehrung eingelegten Rechtsbeschwerden gekommen sei, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt hierzu nicht die zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde erforderlichen Einzelheiten mit. Er benennt schon nicht die konkreten ihn belastenden Entscheidungen. Auch ist nicht ersichtlich, wann die betreffenden Entscheidungen ergingen und ob nicht – wofür alle aus der Verfassungsbeschwerdeschrift erkennbaren Umstände sprechen – die Frist für eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) längst verstrichen ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Voßkuhle, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
Fundstellen