Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 21.03.2002; Aktenzeichen 8 Qs 55/02) |
LG Saarbrücken (Beschluss vom 28.02.2002; Aktenzeichen 8 Qs 37/02) |
AG Neunkirchen (Beschluss vom 04.02.2002; Aktenzeichen 9 Gs 682/01) |
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit. Nach seinem Vortrag wurden eine Lagerhalle sowie die Büroräumlichkeiten der von ihm geleiteten GmbH durchsucht. Im Namen der Gesellschaft wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht erhoben (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Ob durch die Durchsuchung der Firmenräumlichkeiten auch der Beschwerdeführer selbst im Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG betroffen sein kann, hängt davon ab, ob diese Räume, die unter den Wohnungsbegriff fallen können (vgl. BVerfGE 32, 54 ≪68 ff.≫), der „räumlichen Privatsphäre” des Beschwerdeführers zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪150≫ m.w.N.). Hierzu hat er nichts vorgetragen. Darüber hinaus genügt die Rüge nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil der Beschwerdeführer den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss weder vorgelegt noch seinen konkreten Inhalt mitgeteilt hat. Unabhängig davon war die Durchsuchung aus den in der amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung genannten Gründen verhältnismäßig. Eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG scheidet daher auch in der Sache aus.
2. Das Verbot, während der Durchsuchung das Grundstück zu verlassen, sowie die Unterbrechung des Telefonats mit seiner Ehefrau und die dabei eingetretenen, nicht intendierten Begleitfolgen waren aus den im amtsgerichtlichen Beschluss genannten tatsächlichen Umständen von § 164 StPO gedeckt (vgl. Rengier, NStZ 1981, S. 372 ≪375≫). Grundrechte des Beschwerdeführers wurden dadurch nicht verletzt.
3. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung beanstandet, das Landgericht sei in seiner Beschwerdebegründung nicht auf seine Rüge eingegangen, dass ihm auch ein Telefonat mit seinem Rechtsanwalt verweigert worden sei, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft. Zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Nachverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪247 f.≫). Dabei ist der nicht an eine Frist gebundene Rechtsbehelf des § 33a StPO durch die Instanzgerichte so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im strafprozessualen Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪250≫). Dies hat der Beschwerdeführer bislang versäumt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen