Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Normenkette
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 26.05.2016; Aktenzeichen 4 ME 142/16) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 21.06.2017; Aktenzeichen 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI10897890 |
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