Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung beantragter und die Rückforderung bereits gewährter beihilfeähnlicher Kostenzuschüsse zu Lasten eines ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten wegen dessen erheblichen Einkünften aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes

 

Verfahrensgang

BVerwG (Zwischenurteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen 2 B 27.99)

Hessischer VGH (Urteil vom 01.12.1998; Aktenzeichen 11 UE 4347/96)

BVerwG (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen 2 C 30.96)

VG Wiesbaden (Urteil vom 29.04.1996; Aktenzeichen 8/V E 549/92)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Versagung beantragter und die Rückforderung bereits gewährter beihilfeähnlicher Kostenzuschüsse zu Lasten eines ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten wegen dessen erheblichen Einkünften aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung liegen nicht vor. Diesen kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Denn das Bundesverfassungsgericht hat zu den hier relevanten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Abgeordnetenentschädigungsrechts mehrfach Stellung genommen (vgl. BVerfGE 32, 157 ≪163 ff.≫; 40, 296 ≪315 ff.≫; 76, 256 ≪341 ff.≫; Urt. v. 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 –, DVBl 2000, S. 1600 ≪1603≫). Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht auf, dass erneuter Klärungsbedarf entstanden ist. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerden lassen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in grundrechtlich geschützten Rechten verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der Auffassung der Fachgerichte von der Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeversagungsmöglichkeit für ehemalige Abgeordnete (§ 19 Abs. 1 Hessisches Abgeordnetengesetz 1985 i.V.m. § 2 Abs. 5 Hessische Beihilfenverordnung) seine eigene Wertung entgegenzusetzen. Dieser lässt sich nicht entnehmen, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die in § 2 Abs. 5 Hessische Beihilfenverordnung bestimmte Versagungsmöglichkeit auf ehemalige Abgeordnete nicht anzuwenden. Zwar wird das Abgeordnetenentschädigungsrecht von den Leitgedanken der formellen Gleichheit der Abgeordneten sowie ihrer angemessenen Entschädigung geprägt. Doch gelten diese verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Parlament nur in eingeschränktem Umfang. Dies rechtfertigt sich aus der gegenüber aktiven Abgeordneten eingeschränkten Notwendigkeit eines Unabhängigkeitsschutzes.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Broß, Di Fabio

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565435

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