Der angegriffene Beschluß des Bundesarbeitsgerichts verstößt gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Bundesarbeitsgericht überdehnt die in § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Anforderungen, indem es die Begründungspflicht auf Bereiche erstreckt, die eigentlich zur Sachprüfung gehören. Dadurch schließt es die ehrenamtlichen Richter von einer Entscheidung über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde aus, obwohl das Gesetz ihre Mitwirkung daran vorsieht (vgl. BVerfGE 91, 93 ≪117≫).
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Die Gewährleistung gilt auch für ehrenamtliche Richter (vgl. BVerfGE 31, 181 ≪183≫; 48, 246 ≪254 ff.≫). Durch diese grundrechtsähnliche Garantie wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden insoweit einschlägigen Verfahrensfehler korrigieren müßte (BVerfGE 82, 159 ≪194≫). Die Auslegung und Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt Sache der Arbeitsgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, solange keine Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die Einfluß auf den gesetzlichen Richter haben, nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 ≪194≫).
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es daher nicht zu beanstanden, daß das Bundesarbeitsgericht über den Wortlaut von § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG hinaus weitere Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG stellt und davon die Zulässigkeit der Beschwerde abhängig macht. Die Anforderungen dürfen aber nicht so weit gehen, daß mit der Zulässigkeit zugleich über die Begründetheit des Rechtsmittels entschieden ist. Denn bei einer solchen Auslegung der Norm werden die ehrenamtlichen Richter generell von Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden ferngehalten, obwohl ihre Mitwirkung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG vorgesehen ist. Ein solches Ergebnis ist mit dem Grundgedanken des gesetzlichen Richters offensichtlich unvereinbar.
Ebenso unvereinbar mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist eine Auslegung des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG, die keinen Unterschied zwischen den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründetheit erkennen läßt. Der Grundgedanke des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert es, daß der gesetzliche Richter sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 6, 45 ≪50 f.≫; stRspr). Diesen Anforderungen genügt § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG nur in dem Maße, in dem die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde unabhängig von einer Prüfung ihrer sachlichen Begründetheit erkennbar ist. Deswegen muß die Abgrenzung zwischen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Begründetheitsfragen nach eindeutigen und sachgerechten Kriterien erfolgen (BVerfGE 91, 93 ≪117≫).
b) Daran gemessen verletzt der angegriffene Beschluß des Bundesarbeitsgerichts das Recht der Beschwerdeführerin auf ihren gesetzlichen Richter. Das Gericht geht zunächst in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon aus, daß die Darlegung divergierender Rechtssätze zu den Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde nach § 72a ArbGG gehört. Es macht dann jedoch ihre Zulässigkeit darüber hinaus davon abhängig, daß die voneinander abweichenden Rechtssätze sich sowohl aus der anzufechtenden als auch aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und zudem so deutlich ablesbar sind, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche Rechtssätze sie aufgestellt haben. Ob dies der Fall ist, prüft es anhand einer eigenen Würdigung des anzufechtenden Urteils.
Damit verwischt das Bundesarbeitsgericht die Grenze zwischen Darlegungserfordernissen und sachlichen Voraussetzungen für die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Unkenntlichkeit. Wäre es zu dem Ergebnis gelangt, daß die anzufechtende Entscheidung tatsächlich auf einem der von der Beschwerdeführerin dargelegten divergierenden Rechtssätze beruhte, so hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache Erfolg haben müssen. Diese Frage gehörte somit zur Sachprüfung, bei der nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG die ehrenamtlichen Richter mitzuwirken haben. Auch der Präsident des Bundesarbeitsgerichts hält in seiner Stellungnahme insoweit den Senat in voller Besetzung für zuständig. Die von ihm dargelegten Abgrenzungsmerkmale zwischen den Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG und dem materiellen Prüfungsrahmen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG tragen zwar dem Grundsatz des gesetzlichen Richters hinreichend Rechnung. Der angegriffene Beschluß hält sich daran aber nicht.
Läßt mithin der angegriffene Beschluß einen Unterschied zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Nichtzulassungsbeschwerde und ihren materiellen Begründetheitsvoraussetzungen nicht mehr erkennen, so fehlt es an einem greifbaren Kriterium für die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter bei Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden. Ob dies geschieht, steht damit praktisch im freien Belieben der Berufsrichter des für die Entscheidung zuständigen Senats. Darin liegt eine grundlegende Verkennung des Prinzips des gesetzlichen Richters.