Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Darlegung der Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, §§ 90, 92; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 15.01.2020; Aktenzeichen 26 O 447/19) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2020 - 26 O 447/19 - wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2020 - 26 O 447/19 - war abzulehnen.
Rz. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 ff.≫; 1, 415 ≪416≫; 79, 252 ≪253≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Prozesskostenhilfe wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn ein Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 27, 57 ≪57≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -), er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvR 427/19 -). Dabei kann in einem Prozesskostenhilfeverfahren erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2017 - 1 BvR 2897/16 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -).
Rz. 3
Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es an wesentlichen Angaben zu den Umständen, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergeben soll.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13864506 |