Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 119 Abs. 3 StVollzG durch Oberlandesgericht

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Zwischenurteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen Ws 235/00)

LG Bayreuth (Zwischenurteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen StVK 1261/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG und deren Anwendung durch das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig ohne nähere Begründung (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG) in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 GG verletzt. Er beanstandet zugleich die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es ist bereits entschieden, dass letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫). Dementsprechend werden strafprozessuale Revisionsverwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die keine Begründung aufweisen, von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 – 2 BvR 1506/81 –, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 1992 – 2 BvR 237/92 –, veröffentlicht in Juris; stRspr). Aus demselben Grund ist weder gegen die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG noch gegen deren Anwendung durch das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen etwas zu erinnern.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil er die Gesetzessammlung nicht bestellen dürfe, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat weder die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung noch seine Rechtsbeschwerde-Begründung mitgeteilt, so dass nicht überprüft werden kann, ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 600170

NStZ-RR 2002, 95

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