Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschaffungskriminalität

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Schramm und Koll.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Zwischenurteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen 8 Qs 237/2000)

AG Saarbrücken (Zwischenurteil vom 30.06.2000; Aktenzeichen 7 Gs 1343/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Ausgangsverfahren angewendete gesetzliche Regelung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO wendet, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er zur Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde seine Beanstandungen bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht hätte. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Im Übrigen wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99, 276/00, 2061/00 – (zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen.

2. Die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens bei der Auslegung und Anwendung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO kann nicht festgestellt werden.

a) Die formularartige Abfassung einer Entscheidung und eine Bezugnahme auf Schriftstücke außerhalb der Entscheidungsbegründung sind nicht stets von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1981 – 2 BvR 344/81 –, NJW 1982, S. 29 ≪30≫). Entscheidend ist, ob die Gründe unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftstücke erkennen lassen, dass der Richter eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen hat, die sich auf tragfähige Gründe stützt und dadurch der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung trägt. Dem vom Amtsgericht in Bezug genommenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Reihe von Fällen Gewalt gegenüber Personen angewendet und sich wegen seiner Straftaten wiederholt und mit insgesamt mehrjähriger Verbüßungsdauer in Strafhaft befunden hat. Früheren Drogenkonsum hatte er nach mehrjähriger Unterbrechung wieder aufgenommen; dieser Drogenkonsum wurde dann für die Begehung weiterer Straftaten ursächlich. Bei dieser Sachlage bedurfte die Negativprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO von Verfassungs wegen keiner weiteren Erläuterung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1994 nicht durch weitere Straftaten aufgefallen ist, stand der Prognose nicht entgegen, zumal er sich bis zum 4. Juni 1997 in Strafhaft befunden hatte.

b) Auch die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie erschöpft sich zwar in einer Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts. Dies reichte im Ausgangsverfahren aber ausnahmsweise aus, zumal dem Landgericht eine Begründung der Beschwerde nicht vorlag; zumindest ist eine Beschwerdebegründung nicht im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG mitgeteilt worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Broß

 

Fundstellen

Haufe-Index 565432

NJW 2001, 882

NStZ 2001, 332

MittRKKöln 2001, 151

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