Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet und sich dabei mittelbar auf die Verfassungswidrigkeit der Pachtzinsbegrenzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. beruft. Insoweit ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 87, 114 ≪146 ff.≫).
a) Beide angegriffenen Entscheidungen stützen sich in einer für das Ergebnis erheblichen Weise auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in seiner ursprünglichen Fassung.
Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit er ausdrücklich bejaht hat, als Orientierungshilfe für die als notwendig erachtete Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Pachtpreisfestsetzung in der Verordnung von 1969 herangezogen und es für möglich erachtet, daß die Pachtzinsbegrenzung nach dieser Verordnung nicht niedriger war als diejenige, die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. ergeben werde. Damit hat er für das weitere Verfahren einen Maßstab vorgegeben, der – wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat – mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, daß das Revisionsurteil auch in der Urteilsform selbst für die Beschwerdeführerinnen ganz oder teilweise günstiger ausgefallen wäre, wenn der Bundesgerichtshof von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. ausgegangen wäre.
Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht insofern auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F., als es das Unterschreiten von 40 vom Hundert des sich nach dieser Vorschrift ergebenden Höchstpachtzinses als Voraussetzung einer Pachtzinsanpassung angesehen und danach eine solche Anpassung abgelehnt hat. Auch dieses Ergebnis beruht auf der Heranziehung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F., da das Oberlandesgericht den sich nach dieser Vorschrift ergebenden Höchstpachtzins als Vergleichsgröße für die Anpassung herangezogen hat.
Beide Entscheidungen beruhen danach auf der Anwendung einer gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßenden Vorschrift und verletzen damit auch selbst diese Grundrechtsnorm.
Da beide Urteile schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben können, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob das Urteil des Oberlandesgerichts auch deshalb gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen hat, weil es die (auch in der zurückverweisenden Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs als erforderlich angesehene) Prüfung, ob die in der Verordnung von 1969 vorgenommene Pachtpreisbegrenzung verfassungsmäßig war, nicht vorgenommen hat.
b) Soweit es im weiteren Verfahren darauf ankommt, ob die in der Verordnung von 1969 festgesetzte Pachtzinsbegrenzung für die in Frage stehende Zeit noch verfassungsmäßig war, kann diese Prüfung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 71, 305 ≪337 f.≫) zunächst den Zivilgerichten überlassen bleiben. Die Maßstäbe für diese Prüfung sind dieselben, die das Bundesverfassungsgericht der Prüfung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. zugrundegelegt hat (vgl. BVerfGE 87, 114 ≪146 ff.≫). Die Gerichte können insoweit, auch wenn sie zur Annahme der Verfassungswidrigkeit dieser Festsetzung gelangen, ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entscheiden, weil es sich bei der Verordnung nicht um ein Gesetz im formellen Sinne handelt und die Regelung des § 1 KGO, auf der die in der Verordnung getroffene Höchstpachtfestsetzung beruht, vorkonstitutionelles Recht ist (vgl. BVerfGE 68, 319 ≪326≫; 70, 126 ≪129≫, jeweils m.w.N.; stRspr). Ergibt die Prüfung, daß die festgesetzte Pachtzinsbegrenzung nicht oder nicht mehr verfassungsmäßig war, ist sie im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG unbeachtlich. Es bedarf dann der Prüfung, welche Rechtslage sich infolge des Fehlens einer Pachtpreisfestsetzung für die fragliche Zeit ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre Verfassungsbeschwerde auch auf die im Laufe des Verfahrens durch Art. 1 Nr. 4 BKleing-ÄndG erfolgte Neufassung des § 5 BKleingG erstreckt haben, liegen die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, die nach Art. 8 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch für bereits vor dieser Regelung anhängig gewordene Verfahren gelten, nicht vor.
Eine mittelbare Beschwer durch die Neuregelung ist für die hier in Frage stehende Zeit von den Beschwerdeführerinnen weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Neuregelung ändert – auch in der Überleitungsvorschrift des Art. 3 BKleingÄndG – nur die einschlägige frühere Regelung des Bundeskleingartengesetzes ab, um deren verfassungsrechtlichen Makel, zum Teil rückwirkend, zu beseitigen. Von dieser Zielsetzung her kann der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung, wie in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH, LM BKleingG Nr. 11, a.E.), jedenfalls nicht weiter zurückreichen als derjenige des Bundeskleingartengesetzes überhaupt.
Ob die Zulässigkeit für eine unmittelbar gegen die Neuregelung gerichtete Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 90, 128 ≪135≫, m.w.N.; stRspr) zu bejahen ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig wäre, lägen die Annahmevoraussetzungen nicht vor. Zur Begründung wird insoweit auf den Beschluß der Kammer vom 25. Februar 1998 – 1 BvR 207/97 – Bezug genommen, der ebenfalls eine (unter anderem) gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. gerichtete Verfassungsbeschwerde betraf. Von weiteren Ausführungen wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.