Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung der Verfassungsbeschwerde
Beteiligte
Verfahrensgang
AG Remscheid (Urteil vom 31.10.1995; Aktenzeichen 9 Ds 12 Js 165/95) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender der „Vereinigung … e.V.” und für den Inhalt der von dieser herausgegebenen „Deutschland-Schrift für neue Ordnung” verantwortlich. Wegen verschiedener Texte in zwei Ausgaben dieser Publikation verurteilte ihn das Amtsgericht mit der angegriffenen Entscheidung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die inkriminierten Texte befaßten sich allesamt mit der Verfolgung und Ermordung von Juden während der Zeit des Nationalsozialismus. Das Amtsgericht war zu der Erkenntnis gelangt, daß mit den Texten die millionenfache Ermordung von Juden in den Gaskammern der nationalsozialistischen Konzentrationslager geleugnet werde.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Beschwerdeführer Sprungrevision ein, die das Oberlandesgericht – wie der Beschwerdeführer mitteilt – als unbegründet verworfen hat. Der Beschwerdeführer hat von dem oberlandesgerichtlichen Beschluß nur die erste Seite vorgelegt. Diese enthält allein das Rubrum der Entscheidung; der Tenor des Beschlusses ist nicht ersichtlich. Ebensowenig läßt sich feststellen, ob das Oberlandesgericht seinen Beschluß begründet hat. Die Verfassungsbeschwerde selber verhält sich hierzu mit keinem Wort.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Er greift insbesondere das vom Amtsgericht zugrunde gelegte Textverständnis an. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich allein gegen das amtsgerichtliche Urteil.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie wegen Unzulässigkeit keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Sie genügt den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG nicht.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen entweder in Ablichtung vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 93, 266 ≪288≫). Der Beschwerdeführer hat der Verfassungsbeschwerde allein das von ihm angegriffene amtsgerichtliche Urteil in Kopie beigefügt und sich damit auch ausführlich und substantiiert auseinandergesetzt. Das genügt jedoch nicht.
Das Begründungserfordernis steht in Zusammenhang mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Notwendigkeit, vor der Verfassungsbeschwerde zunächst den Rechtsweg zu beschreiten, dient unter anderem dazu, eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Instanzenzug zu vermeiden (vgl. BVerfGE 9, 3 ≪7≫). Deshalb reicht es nicht, wenn ein Beschwerdeführer vorträgt, der Rechtsweg sei erschöpft. Vielmehr muß sich darüber hinaus aus der Verfassungsbeschwerde hinreichend deutlich ergeben, daß eine Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes unterblieben ist. Das bedingt regelmäßig die Vorlage oder zumindest inhaltliche Wiedergabe der Rechtsmittelentscheidung. Enthält die Rechtsmittelentscheidung keine Begründung, so ist dies zur Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mitzuteilen.
2. Der Beschwerdeführer hat den oberlandesgerichtlichen Beschluß weder vorgelegt noch seinem Inhalt nach wiedergegeben. Er trägt lediglich vor, seine Revision sei als unbegründet verworfen worden. Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob die Strafgerichte bei der Verurteilung des Beschwerdeführers den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinreichend Rechnung getragen haben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen